RS Lvwg 2019/3/29 LVwG-AV-578/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

Rechtssatz

Voraussetzung für die bescheidmäßige Zulassung einer Abweichung [§ 43 Abs 5 AWG] ist, dass sichergestellt wird, […] dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung bzw der jeweiligen Vorgabe, von der abgewichen werden soll, zu erwarten wäre, wobei unter „gleichem Schutz“ iSd § 43 Abs 5 AWG nur „Schutz im selben Ausmaß“ zu verstehen sein kann.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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