Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Hinsichtlich einzelner Vorgaben sieht die DVO 2008 selbst vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig ist. […] In Bezug auf manche Vorgaben der DVO 2008 wiederum schließt das AWG ein Abweichen generell oder für bestimmte Arten von Deponien gänzlich aus […]. Von Vorgaben der DVO 2008, für die die Möglichkeit und die Voraussetzungen für ein Abweichen nicht in der DVO 2008 selbst festgelegt sind und hinsichtlich derer ein Abweichen auch nicht gesetzlich von vorneherein ausgeschlossen ist, kann immer dann – aber auch nur und erst dann – abgewichen werden, wenn die Abweichung zuvor nach entsprechendem Antrag gem § 43 Abs 5 AWG bescheidmäßig zugelassen wurde.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019