RS Lvwg 2019/3/29 LVwG-AV-578/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

Rechtssatz

Hinsichtlich einzelner Vorgaben sieht die DVO 2008 selbst vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig ist. […] In Bezug auf manche Vorgaben der DVO 2008 wiederum schließt das AWG ein Abweichen generell oder für bestimmte Arten von Deponien gänzlich aus […]. Von Vorgaben der DVO 2008, für die die Möglichkeit und die Voraussetzungen für ein Abweichen nicht in der DVO 2008 selbst festgelegt sind und hinsichtlich derer ein Abweichen auch nicht gesetzlich von vorneherein ausgeschlossen ist, kann immer dann – aber auch nur und erst dann – abgewichen werden, wenn die Abweichung zuvor nach entsprechendem Antrag gem § 43 Abs 5 AWG bescheidmäßig zugelassen wurde.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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