TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 L523 2108074-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L523 2108074-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gem.

§ 28 Abs. 2 iVm § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.

II. In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird das Wort "Afghanistan" durch "Georgien" ersetzt.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist georgischer Staatsbürger. Er stellte am 14.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag begründete der BF im Wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand sowie mit der Behauptung, er hätte im Jahr 2012 die Nationale Bewegung unterstützt und wäre deshalb von einem Polizisten bedroht worden. Der damalige Antrag wurde nach Einbringung einer Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016, XXXX, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

2. Am 30.01.2017 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit seinen Krankheiten; er sei XXXX und leide an XXXX und anderen Begleiterkrankungen.

Am 01.03.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe erneut um Asyl angesucht, weil seine XXXX nicht funktionieren würden und er eine Behandlung und Operation benötige. In Georgien seien die Arzneien sehr schlecht und die Patienten würden sehr schnell sterben. Seine Frau und seine Kinder sowie seine Eltern seien nach wie vor im Herkunftsland aufhältig, er habe Kontakt zu ihnen. In Österreich lebe er von der Sozialhilfe, sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und er spreche nicht Deutsch.

3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.03.2017, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen sein Land verlassen habe. Der BF leide an einer XXXX, diese stelle aber keine lebensbedrohliche Erkrankung dar und die medizinische Versorgung sei in Georgien gewährleistet.

4. Gegen den am 24.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 05.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde den Ausführungen in den getroffenen Länderfeststellungen widersprochen und unter Verweis auf Berichte aus dem Jahr 2016 im Wesentlichen vorgebracht, dass eine medizinische Behandlung des BF in Georgien weder möglich noch für ihn leistbar sei.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017, XXXX, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Verfolgungsgefahr ausscheide. Spruchpunkt II. und III. sei zu beheben gewesen, da die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sich mit den Einwänden des BF, dass er keinen (leistbaren) Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien habe, nicht auseinandergesetzt habe.

6. Die vom BFA am 14.09.2017 an die Staatendokumentation gestellte medizinische Anfrage hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten für den BF in Georgien wurde am 20.10.2017 im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend beauskunftet, dass die meisten vom BF benötigten Wirkstoffe erhältlich seien oder es diese als alternative Präparate gäbe. Auch die Möglichkeiten zur XXXX, von Laboruntersuchungen sowie stationären und ambulanten Behandlungen seien gegeben. Die meisten Kosten würden vom Staat getragen werden.

7. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem BF am 09.11.2017 im Rahmen eines Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt.

In der am 04.12.2017 dazu übermittelten Stellungnahme führte der BF unter Anschluss von Befunden aus, dass wegen faktischer Wirkungslosigkeit nunmehr nicht mehr eine medizinische Behandlung des BF im Fokus stehe, sondern eine XXXX erforderlich sei. Dazu enthalte die Anfragebeantwortung jedoch keine weiteren Details hinsichtlich der Kosten.

8. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF vom 30.01.2017 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan [irrtümlicherweise anstatt Georgien] abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sein Heimatland aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe, die Erkrankungen des BF in Georgien jedoch behandelbar seien und auch eine XXXX sei möglich, wobei aber der Bedarf einer solchen vom BF bislang nicht nachgewiesen worden sei.

9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 12.12.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF am 18.12.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 15.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in Georgien eine Organspende nur seitens Blutsverwandter möglich sei, der BF aber diese Möglichkeit nicht habe. Zur Notwendigkeit einer XXXX werde die Hinzuziehung eines Experten beantragt und hinsichtlich der Rückkehrsituation die fehlende Prüfung im Lichte der aktuellen Länderinformationen moniert.

11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Der BF ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft und spricht muttersprachlich georgisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. In Georgien sind nach wie vor seine Ehefrau und die beiden Kinder sowie seine Eltern aufhältig; er hat zu ihnen fallweise Kontakt.

Der BF stellte am 10.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Der BF stellte am 30.01.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 01.06.2017 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde mit Beschluss vom gleichen Tag die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen und liegt nunmehr dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde.

Der BF hält sich seit seiner ersten Antragstellung am 10.04.2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

In Österreich hat der BF keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Er spricht nicht Deutsch.

Beim multimorbiden BF wurden folgende Haupterkrankungen diagnostiziert:

-

XXXX

-

XXXX

-

XXXX

-

XXXX

Wegen seiner XXXX wurde der BF bereits in Georgien behandelt.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.

Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

"Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

...

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

...

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

...

Rechtsschutz / Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

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Sicherheitsbehörden

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).

...

Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014).

...

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017).

Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016).

...

Grundversorgung und Wirtschaft

Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch.

...

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-

Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-

Behindertenstatus;

-

Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

...

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

...

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

-

Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

-

Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

-

Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

-

Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

-

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig

von der Krankheit (IOM 2016).

Zugang besonders für Rückkehrer:

-

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

-

Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

-

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).

Unterstützung

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

Kosten

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlose versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Behandlungsmöglichkeiten Hepatitis C

Im April 2015 stellte Georgien sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vor, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit kompensierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation (SSA 27.4.2015). Geplant sind jährlich 20.000 Gratisbehandlungen (WHO 23.7.2015; vgl. Agenda 7.3.2016). Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten laut Premierminister Giorgi Kvirikashvili 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abschlossen (Agenda 7.3.2016). Der georgische Ombudsmann kritisierte im März 2016 allerdings, dass seinem Vorschlag seitens der Regierung nicht entsprochen wurde, wonach Bewohner der besetzten Landesteile Abchasien und Südossetien, die nur über sog. neutrale Identitätskarten verfügen, ebenfalls in das Programm aufgenommen werden. Laut Ombudsmann gelten gerade diese Bewohner als Vulnerable in Folge der schweren sozialen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Situation unter der Besatzung (PD 10.3.2016).

...

Behandlungsmöglichkeiten Nierentransplantation und Dialyse

Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien].

Das Programm umfasst u.a.:

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.).

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Rückkehr

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).

Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).

2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

...

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Dialyse vom 20.06.2017:

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Zusammenfassung:

Aus dem Bericht geht hervor, dass die notwendigen Schritte und die Genehmigung bei dringlichen Fällen innerhalb eines Tages bewerkstelligt werden können.

Einzelquelle:

Die AFB zitiert den IOM-Bericht wie folgt:

[...] Patienten, die eine Dialyse benötigen und eine spezielles Zertifikat/Referenz einer Poliklinik haben, können adäquate Behandlung erhalten. Das staatliche Ambulanzprogramm ist für jeden Patienten kostenlos. Die Dialyse wird dreimal wöchentlich durchgeführt. Der Patient kommt zu einer der unten angeführten Kliniken, die am nächsten zu seinem Wohnort liegt. Der Patient sollte die Dokumentation aus Österreich haben, auf Basis derer die Ärzte in der Klinik eine offizielle Empfehlung für die Dialyse schreiben - Diagnose und Behandlungsplan (genannt Formular 100). Der Patient kann Tests in der Klinik in Georgien machen müssen und die Dokumente aus dem Ausland könnten nicht ausreichend sein. Die Kosten des Tests hängen von der Art der Analyse, die benötigt wird ab, und sind individuell. Es hängt auch vom Alter des Patienten und weiteren Erkrankungen, die er hat, ab. Inklusion in das Programm kann nur garantiert werden, wenn es eine Empfehlung von einer der erwähnten Kliniken gibt. Nachdem der Patient das Formular 100 erhalten hat, soll der Patient oder ein Familienmitglied zur Agentur für Sozialdienste gehen und das relevante Formular für die Aufnahme ins Dialyseprogramm ausfüllen. Im Antragsformular ist eine Liste mit Kliniken, die diesen Dienst anbieten und der Patient soll die gewünschte Klinik markieren. Dann wird die Agentur die Klinik informieren und der Patient wird binnen 7 Tagen angenommen. Im Fall eines Notfalls ist das Verfahren reibungslos und dauert nicht länger als einen Tag. Doch uns wurde gesagt, dass es in den Regionen noch Probleme mit der Annahme neuer Patienten gibt. Beispielsweise in Kutaisi und Gori sind die Plätze voll. Aber in Tbilisi sind Plätze verfügbar, im Fall der Dringlichkeit kann der Patient also in ein Programm in Tbilisi eingeschrieben werden und dann an seinen Wohnort ziehen, wenn es dort Plätze gibt. [Übersetzung der Staatendokumentation]

...

Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Dialyse, Nieren-und Lebertransplantation, Medikamenten-Wirkstoffe in Georgien vom 31.05.2016:

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Zusammenfassung:

Sowohl Leber- als auch Nierentransplantationen sind in Georgien möglich, wobei Lebertransplantationen sich noch in einer Initialphase befinden. Während die Kosten für Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem übernommen werden, müssen jene für eine Lebertransplantation privat bezahlt werden.

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MedCOI berichtet, dass Dialyse, Nieren - und Lebertransplantationen in Georgien möglich sind. Letere wurde allerdings bislang nur sechsmal durchgeführt. Stationäre und ambulante Vor- und Nachbehandlungen sind verfügbar.

Gemäß MedCOI werden die Kosten für Dialysen und Nierentransplantationen vom Gesundheitssystem getragen, für Lebertransplantationen hingegen nicht.

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Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema chronische Nierenkrankheit, Dialyse, Hypertonie, Eisenmangel: Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente und Therapien in Georgien vom 20.10.2017

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Zusammenfassung:

Laut Verfügbarkeitsbericht von MedCOI sind die meisten Wirkstoffe erhältlich. Nitrendipin ist nicht verfügbar, alternativ gibt es jedoch den Wirkstoff Nifedipin gegen Bluthochdruck. Dihydralazin zur Behandlung von Bluthochdruck ist nicht verfügbar. Bei Eisenmangel ist Eisen-III Isomaltosid 1000 nicht verfügbar, jedoch andere Eisenpräparate.

Was die Therapien anlangt, bestehen die Möglichkeiten zur Nierentransplantation, der regelmäßigen Dialyse, von Laboruntersuchungen der Nierenfunktionen sowie die stationäre und ambulante Behandlung durch einen Nierenfacharzt. Ebenso sind die stationäre und ambulante Behandlung durch einen Kardiologen und Internisten gegeben.

Fast alle der angeführten Medikamente werden zu 100% vom Staat bezahlt, insofern sie im Rahmen des Spezialprogrammes verschrieben werden. Laut MedCOI-Bericht werden generell dem angeführten Patienten 80% der Medikamentenkosten bis zu einer Summe von 20.000 Lari [rund 6.815 €] pro Jahr im Rahmen des speziellen Programmes für Nierenerkrankungen übernommen. Hinsichtlich der Leistbarkeit führt MedCOI an, dass das monatliche Durchschnittseinkommen 2017 bei 1042 Lari [355 €] lag. Gemäß der MedCOI-Kontaktperson ist dies gerade ausreichend, um die monatlichen Kosten für Miete, Strom, Wasser, Lebensmittel und mögliche Kosten für den Schulbesuch der Kinder zu decken. Im vorliegenden Fall trägt der Staat zwar die meisten Kosten, doch müssen für die notwendige Untersuchung 500 Lari selbst bezahlt werden. Viele Menschen in Georgien nehmen zur Begleichung der medizinischen Kosten Kredite auf. Weitere Details, z.B. zur Verfügbarkeit von Spendernieren, sind dem beigelegten Bericht zu entnehmen.

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1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Georgien einer Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die Grunderkrankung des Beschwerdeführers wurde bereits in Georgien festgestellt und behandelt bzw. ist auch weiterhin dort behandelbar und es konnten keine Gründe festgestellt werden, welche gegen eine Fortführung der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sprechen würden.

2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF und seiner beigebrachten Unterlagen sowie in den Akt des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des BF:

Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des BF nicht zweifelsfrei fest. Aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben und des sprachlichen Hintergrundes ist aber davon auszugehen, dass der BF georgischer Staatsangehöriger ist.

Die Feststellungen zu seinen Antragstellungen auf internationalen Schutz und seinem Aufenthalt in Österreich waren aufgrund seiner stringenten Angaben im Verfahren in Übereinstimmung mit der Aktenlage zu treffen.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass der BF nicht Deutsch spricht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 63) und dem Umstand, dass er außer dem kurzen Besuch eines Deutschkurses (AS 387) keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen nachweisen konnte.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie vom Beschwerdeführer bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.

Soweit in der Beschwerde die Beiziehung eines "Experten einerseits hinsichtlich des Ernstes der Erkrankung, andererseits aber schon infolge der gesetzlichen und praktischen Einschränkungen von Transplantationen in Georgien betreffend der lebensnotwendigen Maßnahmen für den BF" sowie die Einholung eines ärztlichen Gutachtens betreffend die Notwendigkeit einer XXXX (AS 643) beantragt wurden, ist festzuhalten, dass diesen Anträgen aufgrund des geklärten Sachverhaltes - die Erkrankungen des BF sowie seine Behandlung in Österreich und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien wurden festgestellt - und den daraus zu ziehenden rechtlichen Beurteilungen nicht zu entsprechen war.

Die Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist auch in seiner Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der BF in der Beschwerde moniert, es sei "freilich bemerkenswert, dass die Erstbehörde die teilweisen sehr obskuren Angaben des LIB als Vorgaben empfindet, die man nicht bezweifeln dürfte" (AS 643), ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung von den Asylbehörden erwartet wird, dass sie für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Mit der Einrichtung der Staatendokumentation wurde den Asylbehörden eine derartige Informationsmöglichkeit an die Hand gegeben (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Die Aufgabe der Staatendokumentation ist es daher, im Zusammenhang mit dem vom Asylwerber erstatteten individuellen Fluchtvorbringen, den realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen, anhand dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch zu messen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 BFA-G 2014; zur Beachtlichkeit des realen Hintergrundes für die Beweiswürdigung siehe E vom 23. November 2006, 2005/20/0454, und E vom 31. März 2009, 2006/20/0197, mit weiteren Nachweisen; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Das BFA hat im gegenständlichen Fall nicht nur die allgemeinen Informationen der Staatendokumentation über Georgien berücksichtigt, sondern auch eine anlassfallbezogene Anfrage gestellt, deren Beantwortung - welche im Übrigen ebenso zur (möglichen und leistbaren) Behandelbarkeit der Erkrankung des BF kommt - ebenfalls in die Entscheidung miteinbezogen wurde. Die Vorgehensweise des BFA entspricht somit der gängigen Rechtsprechung und ist dieser Vorwurf des BF somit haltlos.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.4. Zum behaupteten Vorbringen neuer Rückkehrhindernisse

Der BF, der seit seinem ersten Asylantrag am 14.04.2014, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2016 als unbegründet abgewiesen wurde, das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, brachte mit seinem zweiten Asylantrag am 30.01.2017 keinen neuen Fluchtgrund vor. Demzufolge wurde dem BF auch mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2017 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig nicht zuerkannt (vgl. auch Punkt 3.3.).

Der BF brachte jedoch durchgehend vor, dass er wegen seiner XXXX den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 29, 59, 211) und mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten nicht in sein Heimatland zurückkehren könne (AS 29, 61, 213-217), zumal in Georgien eine Organspende nur seitens Blutsverwandter möglich sei, der Bruder des BF bereits verstorben sei und seine Eltern für eine Spende nicht in Frage kämen, sodass sich für den BF ein unüberwindliches Hindernis für eine XXXX ergäbe (AS 643).

Richtig ist zwar, dass beim BF, der - seinen eigenen Angaben zufolge - wegen seiner Erkrankung, der besseren Behandlungsmöglichkeiten und wegen einer erhofften XXXX nach Österreich gereist ist (AS 56, 211), eine XXXX, festgestellt wurde (AS 381) und er deshalb auf ein XXXX angewiesen ist (AS 99, 621). Es mag zwar auch sein, dass eine XXXX seine Lebenserwartung verlängern würde, doch auch in Österreich sind die Wartelisten für eine XXXX lang, die Patienten müssen sich auf eine oft mehrjährige regelmäßige Dialysebehandlung einstellen und es besteht keine Gewissheit, überhaupt eine geeignete XXXX zu finden/bekommen. Ein Patient, dessen XXXX nicht mehr funktionieren, ist deshalb - bis zum allf. Erhalt einer XXXX - auf dauerhafte Dialysebehandlung angewiesen. Dass aber - wie in der Stellungnahme vom 04.12.2017 vorgebracht - beim BF die "faktische Wirkungslosigkeit" der Dialyse festgestellt worden sei (AS 495), wurde vom BF weder belegt noch lässt sich dies aus den vorgelegten Befunden ableiten.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen geht jedoch auch hervor, dass in Georgen die adäquate Behandlung einer XXXX - eine Dialysebehandlung bis hin zur XXXX - möglich ist, die Kosten dafür vom Gesundheitssystem übernommen werden und auch die meisten Wirkstoffe oder Alternativpräparate erhältlich sind. Zudem führt der BF selbst an, dass seine XXXX bereits 2012 in seinem Heimatland diagnostiziert und behandelt wurde (AS 115-116). Bereits im Erstverfahren wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - deutlich, dass der BF in Georgien in Behandlung gestanden ist und auch die von ihm benötigte Dialysebehandlung erhalten hätte, er jedoch den Wunsch gehabt habe, in Anbetracht seines relativ jungen Alters eine XXXX zu erhalten und deshalb eine Dialysebehandlung in Georgien nicht gestartet habe, sondern nach Österreich gereist sei, um hier eine XXXX zu erhalten. Dieser Wunsch des BF mag zwar verständlich und nachvollziehbar sein, die lebensnotwendige Behandlung des BF stellt jedoch die Dialysebehandlung dar. Dass beim BF die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden wäre und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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