Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
L504 2191868-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 67, 70 FPG idgF, § 18 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Aus dem von der Behörde dargestellten und unbestritten gebliebenen Verfahrensgang ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes):
"Sie reisten am 06.03.2003 illegal mit dem LKW nach Österreich und stellten am 07.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 04.07.2003 vom Bundesasylamt mit der Aktenzahl:
03 08.077-BAL wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehr in die Türkei für zulässig erklärt. Dagegen erhoben Sie via Ihren damaligen Vertreter RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER am 21.07.2003 Berufung. Mit Schreiben vom 14.10.2005 zogen Sie Ihre Berufung zurück und ersuchten um Bestätigung, dass kein weiteres Asylverfahren in Österreich anhängig ist, da diese Bestätigung erforderlich ist um einen neuen Reisepass durch das Konsulat der Türkei in Salzburg beantragen zu können. Somit erwuchs der Bescheid mit I. Instanz in Rechtskraft.
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Seit 20.04.2007 sind Sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
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Das Landesgericht Wels verurteilte Sie am 01.04.2009 (RK 01.04.2009) unter der GZ:XXXX, wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren.
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Gegen Sie wurde am 07.04.2009 ein Waffenverbot erlassen. Dieses ist noch bis 06.10.2018 gültig.
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Sie wurden vom Landesgericht Wels am 30.09.2013 (RK 30.09.2013) unter der GZ: XXXX wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
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Am 19.08.2017 wurde vom Bezirksgericht Linz mit der GZ: XXXX eine einstweilige Verfügung gem. § 382 e erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Kontakt mit Familie Y. aufzunehmen. Jedoch haben Sie entgegen der getroffenen Anordnung neuerlich am 04.09.2017 Kontakt mit der Familie Y. aufgenommen. Somit wurde eine Strafverfügung am 02.11.2017 gegen Sie erlassen und eine Geldstrafe von € 150, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden verhängt.
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Das Landesgericht Linz verurteilte Sie am 10.11.2017 (RK 10.11.2017) unter der XXXX wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen á €
4,- (insgesamt sohin € 400,-) im Nichteinbringungsfall 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
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Am 12.11.2017 wurden Sie festgenommen und in die Justizanstalt Linz verbracht.
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Mit Schreiben vom 16.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich wurde Ihnen die Beabsichtigung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich Ihren familiären und privaten Verhältnissen geboten. Als Beilage wurden Ihnen die Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt.
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Am 28.11.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht von Ihrem Vertreter Rechtsanwälte Schmid / Hochstöger bei der ho. Behörde ein.
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Das Landesgericht Linz verurteile Sie am 14.12.2017 (RK 15.12.2017) unter der XXXX wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
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Am 23.01.2018 erfolgte die Akteneinsichtnahme durch Ihren Rechtsvertreter. Zudem wurden die aktualisierten Länderfeststellungen der Türkei ausgehändigt.
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Nach einer weiteren Fristverlängerung, langte Ihre Stellungnahme vom 05.02.2018 via Ihren Vertreter Rechtsanwälte Schmid / Hochstöger bei der ho. Behörde ein und lautet zusammengefasst wie folgt:
o Sie würden sich seit Ihrer illegalen Einreise am 06. bzw. 07.03.2003 durchgehend in Österreich aufhalten.
o Sie würden über einen gültigen Reisepass verfügen.
o Sie wären gesund.
o Sie wären mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder, XXXX und XXXX
Weiters leben Ihr Bruder XXXXund Ihre Schwester XXXXbeide Staatsnagehörige der Türkei, in Österreich. Zudem würden Sie einen großen Freundeskreis haben.
o Weitere Verwandte würden in Norwegen, Finnland und der Schweiz leben.
o Ihre letzte Beschäftigung wäre im Jahr 2015 gewesen. Sie erhielten während der Erwerbslosigkeiten Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung. Darüber hinaus hätten Sie Ihren Lebensunterhalt vom Einkommen der Gattin bestritten.
o Sie würden gut Deutsch sprechen.
o In der Türkei würden noch Ihre Eltern und 2 Schwestern leben.
o Sie hätten eine fixe Arbeitsplatzzusage.
o Sie würden Ihre Taten zutiefst bereuen.
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Eine Anfrage beim AMS am 12.01.2018 ergab, dass Sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich des ARB1/80 erfüllen und somit in das Assoziationsabkommen mit der Türkei fallen.
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Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA - VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden:
"I. Gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
III. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung
aberkannt. "
Dagegen wurde vom Rechtsfreund innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht. Neben rechtlichen Ausführungen wendet die Beschwerde inhaltlich im Wesentlichen ein, die bP habe für die Zeit nach Haftentlassung eine Arbeitszusage, die beschwerdeführende Partei [im Folgenden kurz "bP"] habe sich mit der Ehegattin wieder versöhnt und soll das Familienleben nach Haftentlassung wieder aufgenommen werden. Das Scheidungsverfahren sei ruhend gestellt. Die bP bereue ihre Taten und wolle keine solchen mehr setzen. Durch das zehnjährige Aufenthaltsverbot werde die Aufrechterhaltung des Vater-Kind-Verhältnisses verhindert und die Fortführung des Familienlebens verunmöglicht.
Am 22.06.2018 wurde mitgeteilt, dass die bP nunmehr von RA Dr. Blum vertreten wird.
Eine Änderung von entscheidungsrelevanten Umständen, die in der persönlichen Sphäre der bP liegen, wurde von der anwaltlich vertretenen bP seither nicht mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. Ergänzend wurde in die im Bescheid erwähnten polizeilichen Unterlagen über die Betretungsverbote bzw. Einstweilige Verfügungen, das Besuchsprotokoll der Haftanstalt, sowie in aktuelle Auszüge (Abfrage 12.10.2018) aus dem ZMR, IZF, SA und Sozialversicherung Einsicht genommen.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die Identität steht fest. Lt. ZMR wurde der bP als türkischen Staatsangehörigen am 09.05.2012 vom türkischen Konsulat in Österreich ein türkischer Reisepass ausgestellt.
In der Türkei hat die bP die Volksschule und die Hauptschule besucht. Im elterlichen Betrieb war sie als Landwirt von 1993 bis 2000 tätig. Danach war sie von Mai 2002 bis Februar 2003 als Gastwirt selbstständig. Sie absolvierten von Februar 1999 bis August 2000 als einfacher Soldat den Militärdienst in Istanbul.
Sie reiste im März 2003 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom Bundesasylamt am 04.07.2003 abgewiesen. Die erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen, da die bP für die Beantragung der Ausstellung eines neuen Reisepasses durch das türkische Konsulat eine Bestätigung brauchte, dass in Österreich kein weiteres Asylverfahren anhängig ist.
Seit 20.04.2007 ist die bP im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Der letzte NAG Aufenthaltstitel als Familienangehöriger endete am 04.06.2018. Vor Ablauf der Befristung stellte sie am 22.05.2018 einen Verlängerungsantrag.
Die bP ist seit 2012 mit einer in der Türkei geborenen österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der zwei gemeinsame Kinder, 2014 bzw. 2017 geboren, bestehen. Derzeit ist ein Scheidungsverfahren ruhend gestellt. Zuletzt kam es im November 2017 in der ehelichen Wohnung durch die bP zu Straftaten gegen die Ehegattin und einen Sohn, die zur Festnahme und Inhaftierung der bP wegen Tatausführungsgefahr führten.
Während der letzten Haftverbüßung, 2017/2018, hat die Ehegattin die bP nicht in der Haftanstalt besucht. Mit Schreiben vom 20.04.2018 teilte die Ehegattin dem BVwG mit, dass sie, auch wenn sie auf Grund der zurückliegenden Ereignisse mit der bP keinen Kontakt mehr hatte, doch in Anbetracht der Kinder sieht, dass es für die weitere Entwicklung von Vorteil wäre, wenn sie den Vater sehen könnten. Die bP war immer ein guter Vater und hat sich um die beiden gekümmert.
Aus dem ZMR ergibt sich, dass die bP und die Ehegattin auch nach Haftentlassung an unterschiedlichen Wohnorten bzw. Adressen gemeldet sind. Die Ehegattin scheint seit August 2018 zudem mit Wohnort in einem Frauenhaus in Österreich auf. Im ZMR scheint bei der Ehegattin eine im Juli 2018 verlängerte und bis 2020 gültige Auskunftssperre auf.
Im österreichischen Strafregister scheinen bei der bP folgende Vormerkungen auf:
01) LG WELS vom 01.04.2009 RK 01.04.2009
PAR 107/1 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 24.03.2009
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 01.04.2009
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 01.04.2009
Dem Urteil liegt zugrunde, dass die bP am 24.03.2009 in Schwanenstadt
1. I.C. durch die Äußerung:" Du Hure komm her, ich werde dich umbringen" gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
2. Durch Einschlagen der Verglasung der Wohnungstüre der Familie C. eine fremde bewegliche Sache beschädigt, wobei ein Schaden von €
100,65 entstand.
Dabei wirkten sich bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung als mildernd aus. Jedoch schlug das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend zu Buche.
02) LG WELS vom 30.09.2013 RK 30.09.2013
§ 107 (1 u 2) StGB
Datum der (letzten) Tat 07.09.2013
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 04.10.2013
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 04.10.2013
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 04.10.2013
Dem Urteil liegt zugrunde, dass die bP in Wels N.Ö. mit dem Tod gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
1. Am 01.09.2013 indem sie diesem per SMS mit dem Umbringen drohten sowie
2. Am 07.09.2013, indem sie diesem per SMS aufforderte, zu kommen und werden im Bus auf ihn warten und dass er entweder zu seiner Frau kommen solle oder sie werde ihn vor seiner Familie löchern und nachdem sich dieser dorthin begeben hat, mit zwei Messern bewaffneten auf dessen Pkw zugehen wollte.
Dabei wirkte sich das teilweise Tatsachengeständnis als mildernd aus. Die einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derselben Art erschwerten jedoch die Strafbemessung.
03) LG LINZ vom 10.11.2017 RK 10.11.2017
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 09.08.2017
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 29.03.2018
Dem Urteil liegt zugrunde, dass die bP am 09.08.2017 in Linz nachstehende Personen gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. Ihren Schwager T. Y.
a. Zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem sie telefonisch äußertes, sie werde kommen und ihn "in Einzelteile zerlegen",
b. Mit einem schweren Eingriff in die sexuelle Integrität ihm nahestehender Personen, indem Sie ihm telefonisch ankündigten, sie werde seine Frau und seine Mutter vergewaltigen;
2. Seinen Schwiegervater I.Y., seine Schwiegermutter K.Y. und seine Schwägerin Y.Y. zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem sie gegenüber I.Y. äußerten, sie werde ihn und seine Familie töten.
Dabei gab es keine Milderungsgründe. Jedoch schlugen 2 einschlägige Vorstrafen und die Tatwiederholung als erschwerend zu Buche.
04) LG LINZ vom 14.12.2017 RK 15.12.2017
§ 107 (1) StGB
§§ 88 (1), 88 (3) 1. Fall StGB
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 12.11.2017
Freiheitsstrafe 8 Monate
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.05.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Dem Urteil liegt zugrunde, dass die bP am 12.11.2017 in Linz
I. ihre Ehefrau S.Ö. durch Faustschläge in das Gesicht und gegen den Körper und heftiges Ziehen an den Haaren Ihre Ehefrau S.Ö. in Form von multiplen Gesichtsprellungen linksseitig mit Abschürfungen und einer Prellung der rechten Hand am Körper verletzt;
II. Im Zuge der unter I. angeführten Tathandlung ihren am XXXX2014 geborenen, unmittelbar neben S.Ö. liegenden Sohn B.Ö. durch einen abgelenkten Schlag grob fahrlässig in Form eines Hämatoms am linken Auge verletzt;
III. Ihren Schwiegervater I.Y., Ihren Schwager T.Y., Ihre Schwiegermutter K.Y. und ihre Schwägerin Y.Y. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung und mit einem schweren Eingriff in die sexuelle Integrität ihnen nahestehender Personen, indem sie telefonisch gegenüber I.Y. und T.Y. sinngemäß mehrfach äußerten, sie werde sie und ihre Frauen mit einem Messer umbringen, wobei sie zuvor noch ihre Frauen vergewaltigen werde.
Dabei wirkte sich das teilweise Geständnis als mildernd aus. Drei einschlägige Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen schlugen erschwerend zu Buche.
Zu folgenden Zeiten befand sich die bP in Österreich in Haftanstalten:
24.03.2009 - 01.04.2009
12.03.2012 - 14.03.2012
07.09.2013 - 04.10.2013
13.11.2017 - 07.05.2018
Am 09.08.2017 wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen die bP auf Grund angezeigter Gewalttaten ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG verhängt, Gefährdete Personen waren die Angehörigen der Ehegattin, Y.T, Y.K., sowie Y.Y..
Durch das BG Linz wurde folglich über Antrag am 19.08.2017 eine einstweilige Verfügung gem. § 382b EO mit einem Kontaktverbot zur Familie Y. erlassen.
Mit Strafverfügung vom 02.11.2017 wurde die bP wegen Verstoß gegen das oa. Kontaktverbot am 04.09.2017 bestraft.
Am 12.11.2017 wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen die bP auf Grund angezeigter Gewalttaten gegen die Ehegattin und einem Sohn ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG verhängt.
Durch das BG Linz erfolgte über Antrag der Ehegattin mit 06.12.2017 die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, worin ein Kontaktverbot, Rückkehrverbot und Aufenthaltsverbot für die darin genannten Personen bzw. Bereiche verfügt wurde.
Seit der letzten Haftentlassung ist sie als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Davor wechselten sich Zeiten der Erwerbstätigkeit mit solchen der Arbeitslosigkeit ab.
Aktuelle, behandlungsbedürftige Erkrankungen wurden nicht dargelegt.
Familienangehörige leben in Österreich. Eltern und weitere Geschwister leben noch in der Türkei.
Sie verfügt in Österreich über einen Freundeskreis in Österreich und beherrscht die deutsche Sprache.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf jenen, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund ihres Ermittlungsverfahrens festgestellt hat und sich im Akteninhalt des Bundesamtes wiederfinden und unbestritten blieben. Ergänzende Angaben von persönlichen Umständen aus dem Beschwerdeschriftsatz und in der anwaltlichen Äußerung vom 25.04.2018 werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Durch die Einsichtnahme in aktuelle Auszüge des Strafregisters, dem ZMR, dem IZF und der Sozialversicherung ergaben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen.
Die Beschwerde tritt in erster Linie der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes entgegen. Den Feststellungen wird nicht substantiert entgegen getreten. Ergänzungen in der Beschwerde legt das BVwG der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung
Aufenthaltsverbot
1. § 67 FPG - Aufenthaltsverbot
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt führte aus, dass es sich bei der bP - nach Auskunft des AMS vom 15.02.2018 - um eine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 67 FPG iVm Art 6 Abs 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 handelt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht in Streit gezogen.
Demgemäß gelangen die Regelungen der Aufenthaltsbeendigung für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung. Das Bundesamt prüfte folglich welcher Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 FPG der Entscheidung zugrunde zu legen ist, nämlich, ob auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die "öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" ist; das persönliche Verhalten muss eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 67 Abs 1 Satz 1 u. 2 FPG) oder
§ 67 Abs 1 5. Satz FPG, weil die bP eine Person ist, die ihren "Aufenthalt seit zehn Jahren" im Bundesgebiet hatte und aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die "öffentliche Sicherheit der Republik Österreich" durch seinen Verbleib im Bundesgebiet "nachhaltig und maßgeblich gefährdet" würde.
Bei der Frage nach dem auf die bP anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen.
Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom 16. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).
Das Bundesamt folgerte zutreffend, dass die bP gegenständlich nicht den verstärkten Schutz des § 67 Abs 1 5. Satz FPG genießt. In der Rechtsache Rs C-400/12 stellte der EuGH klar, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen ist. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein.
Das Bundesamt hat das Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 06.03.2018, zugestellt am 07.03.2018, erlassen. Die bP befand sich in nachfolgend genannten Zeiträumen in Haft:
24.03.2009 - 01.04.2009
12.03.2012 - 14.03.2012
07.09.2013 - 04.10.2013
13.11.2017 - 07.05.2018
Zuletzt verbüßte die bP eine unbedingte Haftstrafe von 6 Monaten, weil sie
I. ihre Ehefrau S.Ö. durch Faustschläge in das Gesicht und gegen den Körper und heftiges Ziehen an den Haaren in Form von multiplen Gesichtsprellungen linksseitig mit Abschürfungen und einer Prellung der rechten Hand am Körper verletzt;
II. II. im Zuge der unter I. angeführten Tathandlung ihren am 2014 geborenen, unmittelbar neben S.Ö. liegenden Sohn B.Ö. durch einen abgelenkten Schlag grob fahrlässig in Form eines Hämatoms am linken Auge verletzte; III. ihren Schwiegervater I.Y., ihren Schwager T.Y., ihre Schwiegermutter K.Y. und ihre Schwägerin Y.Y. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung und mit einem schweren Eingriff in die sexuelle Integrität ihnen nahestehender Personen, indem die bP telefonisch gegenüber I.Y. und T.Y. sinngemäß mehrfach äußerte, sie werde sie und ihre Frauen mit einem Messer umbringen, wobei die bP zuvor noch ihre Frauen vergewaltigen werden.
Bereits vor dieser Verurteilung hat die bP wiederholt Straftaten gegen den darin genannten familiären Personenkreis, welche zum Teil österreichische Staatsbürger oder legal aufhältige Fremde sind, verübt und wurden Betretungsverbote und Einstweilige Verfügungen mit Kontaktverbot verhängt. Die bP zeigt durch ihr wiederholt strafrechtlich geahndetes Verhalten, dass sie sich von für ein gedeihliches Zusammenleben in Österreich maßgeblichen Rechtsvorschriften verabschiedet hat und dadurch das integrative Band zu Österreich zerrissen ist. Selbst Strafen bzw. Haftstrafen konnten sie nicht davon abhalten weitere, gleichgelagerte Straftaten gegen diesen Personenkreis zu begehen.
Gerade der letzte Haftaufenthalt war in Zusammenschau mit ihrem vorherigen Verhalten geeignet das Integrationsband zu Österreich zu lösen. Das Bundesamt hat somit zu Recht angenommen, dass der bP nicht der erhöhte Schutz des § 67 Abs 1 5. Satz FPG zukommt.
Das Bundesamt führt zu den Taten der bP im Bescheid näher aus:
"[...]
Beginnend mit 2009 bis 2017 wurden Sie insgesamt 10 Mal angezeigt. Die Anzeigen beruhen auf der gleichen Schädlichen Neigung, nämlich vorwiegend gefährlicher Drohung und Körperverletzung. In Folge wurden Sie insgesamt 4 Mal rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde ein Waffenverbot erlassen.
Am 24.03.2009 versuchten Sie gewaltsam in die Wohnung von Ilknur C. einzudringen.
Sie ist verheiratet, wobei ihr Mann in der Türkei lebt. Als sie sich kennen lernten haben sie sich noch normal unterhalten. Jedoch nachdem Sie ihr gestanden, dass Sie sich in sie verliebt hätten, wollte sie den Kontakt abbrechen. Sie haben Sie jedoch immer wieder angerufen und SMS geschickt. Manchmal haben Sie ihr mitgeteilt, dass Sie sie lieben und manchmal haben Sie sie als Hure beschimpft und mit dem Umbringen bedroht.
So tauchten Sie offensichtlich stark alkoholisiert vor der Wohnung der I. C. auf. Nach einem Streit mit deren Schwiegermutter, kam Frau C. hinzu, welche sofort von Ihnen beschimpft wurde. Die Wohnungstüre war aufgesperrt jedoch mit einer Sicherheitskette gesichert. Nachdem Sie mit der Hand durch den Türspalt griffen, wurde die Polizei verständigt. Die Schwiegermutter schlug zusätzlich mit einem Stück Holz auf Ihre Hand ein. In Folge zogen Sie die Hand zurück und schlugen die Verglasung der Türe ein. I.C. und Ihre Schwiegermutter erlitten leichte Kratzer durch die Glassplitter. Beide Opfer hatten aufgrund Ihres aggressiven Verhaltens massive Angst. Anschließend wurden Sie von den Beamten liegend in Ihrem Auto angetroffen. Aufgrund Ihrer Verletzungen wurden Sie in ein Krankenhaus verbracht. Weiters wurde ein Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen.
Im Juli 2012 hätte es zwischen Ihnen und Ihren Schwager G.C. zur Aussprache kommen sollen. Jedoch haben Sie diesen angespuckt und einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Nachdem Sie ihn mit beiden Händen am Hals würgten, zog dieser ein Obstmesser aus seiner Jackentasche und stach Ihnen damit in den Bauch. Bei Ihrer damaligen Beschuldigteneinvernehmung gaben Sie an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, G. C. in das Gesicht geschlagen oder ihn gewürgt zu haben.
Bereits im September 2013 ereignete sich der nächste Vorfall. Sie hatten mit Ihrem Bruder N. Ö. einen Streit am Telefon gehabt, wobei Sie sich gegenseitig wüst beschimpften. Weiters haben Sie Ihren Bruder per SMS gefährlich mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin begaben Sie sich zu der Wohnung Ihres Bruders und läuteten ständig. Nachdem die Polizei verständigt wurde und eingetroffen war, befanden Sie sich nicht mehr vor dem Wohnhaus.
Nach einer weiteren bedrohlichen SMS wurde abermals die Polizei verständigt. Diese wies Ihren Bruder an, seinen Pkw in der Straße zu parken, in der Sie angaben zu sein.
Von den Beamten konnte wahrgenommen werden, dass Sie aus Ihrem Lkw ausstiegen, in beiden Händen je ein Messer (Klingenlänge 16 und 9 cm) hielten und in Richtung Ihres Bruders gehen wollten. Offensichtlich hatten Sie die einschreitenden Beamten zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrgenommen. Sohin wurden Sie festgenommen. Ein Alkomattest ergab 0,98 mg/l. Es zeugt von enorm hoher krimineller Energie, bewaffnet mit zwei Messern, mit beachtlicher Klingenlänge, auf den eigenen Bruder zuzugehen.
Im Zuge der Festnahme wollten Sie, dass Ihre Gattin verständigt wird. Da Sie die Telefonnummer nicht kannten, begann der Beamte das Telefonbuch Ihres Handys zu durchsuchen. Dabei wurden Sie immer ungehaltener und begannen zu schreien, der Beamte hat das Handy nicht zu durchsuchen.
Nachdem die Aussagen Ihrer Gattin bezüglich der Frage, wann Sie das letzte Mal zu Hause waren nicht überein stimmten, wurden Sie aggressiv und spuckten dem Beamten auf die Uniform. Bei der Festnahme hatten Sie auch das Handy dabei, mit welchem Sie die Droh-SMS Ihrem Bruder gegenüber versendeten. Dazu gaben Sie lediglich an, dass Ihnen zwar das Telefon gehöre, Sie jedoch die SMS nicht geschrieben haben.
Offensichtlich fehlt Ihnen jeglicher Respekt vor Ihren Mitmenschen. Selbst einschreitenden Beamten gegenüber verhalten Sie sich aggressiv und leugnen Ihre Taten.
Zu Ihren derzeitigen Opfern zählen unter anderem Ihre Gattin und die Kinder sowie die gesamte Familie Ihrer Gattin.
Seit Ihrer Hochzeit im Dezember 2012 wird Ihre Gattin mehr oder weniger regelmäßig von Ihnen misshandelt. Auch die Familie Ihrer Gattin ist seit Jahren Ihren Drohungen und Nötigungen ausgesetzt.
Am 01.09.2015 wurde eine Verletzungsanzeige durch das AKH Linz übermittelt.
Dabei haben Sie Ihre Gattin mit Fäusten und Füßen geschlagen bzw. getreten. Dabei erlitt Frau Ö. eine Prellung der Wirbelsäule und des Brustkorbes und eine Verstauchung der Halswirbelsäule. Bei der Vernehmung gab Sie an bei einer Freundin zu wohnen und sich scheiden lassen zu wollen.
Bei Ihrer Vernehmung gaben Sie wieder an relativ viel getrunken zu haben und sich nicht mehr genau erinnern zu können, Sie sich aber wieder vertragen haben und glücklich miteinander leben.
Anzumerken ist, dass Sie nahezu bei jeder Beschuldigtenvernehmung angaben sich an nichts zu erinnern. Offensichtlich sind Sie sich keiner Schuld bewusst und ziehen keine Lehre aus Ihren gefährlichen und aggressiven Taten.
Bereits am 03.01.2016 wurden Sie erneut angezeigt. Nach einem Streit zog Ihre Gattin mit ihrem Sohn zu Ihrer Schwester. In der Früh des 22.12.2015 tauchten Sie ziemlich stark betrunken vor der Wohnung der Schwester auf. Als Ihnen Ihre Gattin sagte, Sie wäre noch nicht so weit, nach Hause zu kommen, entrissen Sie Ihr den Sohn. Als sie sich das Kind zurückholen wollte, stießen Sie sie mit dem Arm zu Boden, wobei sie sich im Bereich des Kinnes und der Lippe verletzte. Sie stürmten mit Ihrem Sohn ins Freie und fuhren mit dem Auto weg. Daraufhin wurde die Polizei verständigt. Diese konnte Sie anhalten und den Sohn zwischenzeitig an einen Cousin übergeben. Der Alkomattest ergab eine Atemluft Konzentration von 0,69 mg/l.
Somit kommt Ihre äußerst verwerfliche Charaktereinstellung zum Vorschein. Nicht nur dass Sie im Streit einer Mutter das Kind entrissen, Sie fuhren auch noch stark alkoholisiert samt Ihrem eigenen Kind davon. Durch den Rauschzustand nahmen Sie in Kauf einen Unfall zu verursachen und gefährdeten dabei nicht nur Unschuldige Personen sondern auch Ihr eigenes Kind. In Folge wurde gegen Sie ein Betretungsverbot ausgesprochen.
Die weiteren Vorfälle im Jahr 2017 untermauern Ihr äußerst aggressives Verhalten und die Gefährlichkeit Ihrer Person.
Aufgrund von Streitigkeiten verschickten Sie am 09.08.2017 eine Nachricht an Ihren Schwager T.Y., in der Sie seine Frau als Hure beschimpften. Bei einem Telefongespräch beschimpften Sie Ihren Schwager und gaben an, dessen Frau und Mutter zu ficken und Sie kommen werden um ihn in Einzelteile zu zerlegen. Nach weiteren gefährlichen Drohungen gegen die sexuelle Integrität dessen Frau und Mutter, wurde die Polizei verständigt und die Familie verständigt keinesfalls die Wohnungstüre aufzumachen. In Folge tauchten Sie bei der Wohnung der Familie auf und haben massiv geläutet und mehrmals gegen die Haustüre geschlagen. Dabei drohten Sie der Familie mit dem Umbringen. Als die verständigte Polizei bei der Wohnung ankam, waren Sie jedoch verschwunden. In Folge wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen, welches Sie jedoch missachteten. Sie zeigten sich somit in keiner Weise einsichtig, woraufhin eine Einstweilige Verfügung, worin der Kontakt zur Familie Y. untersagt wird, erlassen wurde.
Jedoch vermochte auch dies, Sie nicht aufzuhalten. Den Bereits am 04.09.2017 beschimpften und bedrohten Sie, in Anwesenheit Ihres Neffen, Ihren Schwager und dessen Frau als diese mit dem Auto wegfahren wollten. Sie gaben abermals bei Ihrer Beschuldigtenvernehmung an, sich an nichts erinnern zu können.
Es folgten gefährliche und bedenkliche Nachrichten auf Facebook und Anrufe indem Sie die Familie gefährlich bedrohten. Die gesamte Familie ist in Ihrem Leben sehr eingeschränkt, da Ihnen zugetraut werden kann, Ihre Drohungen in die Tat umzusetzen, sobald sich die Gelegenheit dazu bietet. Sie haben auch offensichtlich eine sehr niedrige Hemmschwelle zu körperlicher Gewalt.
Ihre verbalen und körperlichen Gewalttaten gipfelten jedoch am 12.11.2017.
Ein weiteres Mal wurde die Polizei verständigt nachdem Sie die Familie Y. mit dem Umbringen bedroht haben. Während der Anwesenheit der Polizei bei der Familie Y., riefen Sie erneut an. Das Handy wurde auf Lautsprecher gestellt. Am Telefon meldete sich jedoch Ihre Gattin, die offensichtlich laut weinte. Im Hintergrund konnten Sie laut schreiend wahrgenommen werden. Daraufhin haben Sie Ihrer Gattin das Telefon weggenommen und aufgelegt. Folglich wurden zwei Sektorstreifen zu Ihrer Wohnung entsandt.
Ihr dreijähriger Sohn B. öffnete die Tür. Die einschreitenden Beamten konnten ein geschwollenes Auge bei dem Jungen wahrnehmen. Sie konnten lediglich mit einer Unterhose bekleidet angetroffen werden.
Ihre Gattin kam mit blutverschmierten Oberkörper sowie mehreren blauen Flecken im Gesicht und an der rechten Hand und einer blutverschmierten Wunde am Hinterkopf auf die Beamten zu.
Die Verletzungen entstanden dadurch, dass Sie Ihrer Gattin mit der Faust ins Gesicht schlugen und anschließend an den Haaren aus dem Bett zogen. Durch das Einschlagen auf ihren Kopf haben Sie, Ihren daneben im Bett liegenden Sohn am linken Auge getroffen. Selbst das konnte Sie nicht aufhalten Frau Ö. weiter zu schlagen und das vor den Augen des dreijährigen Sohnes. Hinzukommt dass Sie Ihr mit den Worten "entweder du gibst mir dein Handy her, oder ich werde dich schlagen bis zu tot bist" bedroht. Sie wollten Ihr Handy haben um die Familie Y. zu kontaktieren. Ihre Gattin wies eine Benommenheit und vorübergehende Taubheit durch die Schläge auf den Kopf auf. Ihre Gattin musste in das Krankenhaus gebracht werden. Sie wurden festgenommen. Ein Alkomattest ergab 0,7 mg/l.
Offensichtlich hatten Sie Ihrer Aggression freien Lauf gelassen. Nichts konnte Sie aufhalten. Weder Ihr kleiner Sohn, der mit ansehen musste, wie seine Mutter von Ihnen geschlagen wurde noch als Sie diesen sogar in Ihrer unbändigen Wut am Auge erwischten.
Bei Ihrer Beschuldigtenvernehmung gaben Sie abermals an, sich an nichts erinnern zu können. Sohin wurde ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung und für den Kindergarten Ihres Sohnes ausgesprochen. Weiters wurde erneut eine Einstweilige Verfügung erlassen.
Am 14.12.2017 standen Sie abermals unter Verdacht der Nötigung. Ihr Schwiegervater und Ihr Schwager wurden vor Ihrer Gerichtsverhandlung durch zahlreiche Telefonanrufe türkischer Nummern durch unbekannte Personen eingeschüchtert worden, nicht gegen Sie auszusagen. Infolge musste die angeführte Verhandlung durch Sektor-Kräfte und einen Diensthundeführer gesichert werden.
Dabei dürfen die negativen Auswirkungen und auch Folgen des psychischen Befindens Ihrer Opfer keinesfalls außer Acht gelassen werden. Die gesamte Familie Y. ist in Ihrem Leben enorm eingeschränkt. Teilweise trauen sich diese nicht aus der Wohnung und haben enorme Angst, Sie könnten irgendwo auflauern. Somit ist die Lebensqualität enorm eingeschränkt. Die Familie musste jahrelange Drohungen ertragen. Ihre Opfer wurden sohin in Furcht und Unruhe versetzt, wodurch ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender peinvoller Seelenzustand herbeigeführt wurde.
Hinsichtlich Ihrer Gattin haben Sie die Hemmschwelle der körperlichen Gewalt rasch nach der Verehelichung überwunden. Sie haben Sie regelmäßig misshandelt.
Somit musste Ihre Gattin nicht nur eine seelische Peinigung erfahren, sondern war auch körperlichen Schmerzen ausgesetzt. Zudem kommt, dass der gemeinsame Sohn ertragen musste, wie seine Mutter misshandelt wurde und auch selbst zumindest einen Schlag ertragen musste. Dies kann auch enorme Folgen für die Psyche des Kindes haben, wenn man solche verstörenden Bilder mitansehen muss.
Bei all Ihren Opfern geht das Sicherheitsgefühl verloren und sie sind enorm in ihrer Lebensweise eingeschränkt.
Sie zeigten über Jahre, dass Sie mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet sind. Sie steigerten kontinuierlich die physischen und psychischen Drohungen und Gewaltanwendungen gegen Ihre Opfer. Aufgrund dessen flüchtete Ihre Gattin bereits mit den Kindern in ein Frauenhaus. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre gewalttätige Motivation bloß punktuell und kurzfristig, sondern in Form einer persönlichen Disposition besteht. Offensichtlich neigen Sie dazu in Konfliktsituationen eine gewaltsame Lösung zu suchen und auch vor der Gewaltanwendung nicht zurück schrecken. Somit muss von einer negativen Gefährlichkeitsprognose ausgegangen werden, welche von der Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes untermauert wird.
Es muss ebenfalls eine negativen Zukunftsprognose erstellt werden. Die Verurteilungen konnten Sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Ihnen fehlt jegliches Unrechtbewusstsein und Sie zeigen keinerlei Einsicht. Im Gegenteil, Sie steigerten Ihre Gewalttaten und Drohungen im Jahr 2017. Sohin wird auch von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen. Sie setzen sich Eindrucksvoll über die gerichtlichen Sanktionen hinweg und missachten Anordnungen und Verbote. Sie hatten oft die Chance einen Gesinnungswandel zu präsentieren. Doch dieser blieb aus. Vielmehr steigerten sich Ihre Gewalttaten.
Um den Schutz der Gesellschaft insbesondere Ihren Opfer zu gewährleisten ist ein konsequentes und rigoroses Vorgehen sowie die Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel dringend geboten.
Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.
[...]
In Zusammenschau mit dem vom Bundesamt aufgezeigten Verhalten ist davon auszugehen, dass gegenständlich die Zeit, die die bP in Strafhaft verbrachte, dazu geeignet war das Integrationsband zu bzw. in Österreich und damit die Kontinuität des Aufenthaltes derart zu entzweien, dass die Zeit in Strafhaft für die Berechnung des Aufenthaltszeitraums von zehn Jahren (vor der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung) nicht berücksichtigt werden kann, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP nicht als Person gilt, die vor der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung "ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte".
Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.
Folglich darf hier nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände unzweifelhaft vor.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des