TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 L521 2204541-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §15 Abs3a
GGG Art.1 §32 TP1
JN §56 Abs2
JN §59
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L521 2204541-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde 1. XXXX und 2. XXXX in XXXX, beide vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf an der Krems, Dr. Gaisbauer Straße 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 18.07.2018, Zl. 1 Jv 641/18a-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind klagende Parteien des der Gebührenforderung zugrundeliegenden Verfahrens XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis. Mit der am 17.06.2013 eingebrachten Klage begehrten die beschwerdeführenden Parteien das Urteil, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, in den Kaufvertrag Beilage ./B, die einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruch bilde, einzuwilligen und die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Mit der Klage wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden.

Das Klagebegehren wurde in der Klage mit EUR 30.000,00 bewertet. Für die Einbringung der Klage wurden seitens der Kläger Gerichtsgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 740,30 auf Basis der Bewertung des Klagebegehrens durch die klagenden Parteien als Bemessungsgrundlage im Wege des Gebühreneinzugs entrichtet.

2. Nach Gebührenrevision wurden die beschwerdeführenden Parteien mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.05.2018 zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 3.625,60 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 3.633,60, verhalten.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der im Kaufvertrag angeführte Geldbetrag als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr heranzuziehen sei.

3. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen fristgerecht Vorstellung und brachten begründend vor, dass das auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klagebegehren gemäß § 59 JN mit EUR 30.000,00 bewertet worden sei. Die Justizverwaltungsbehörde sei nach der Rechtsprechung an diese Bewertung gebunden. Der Verwaltungsgerichthof habe darüber hinaus bereits erkannt, dass das vom Kläger zu bewertende Interesse auf Erlangung einer grundbuchsfähigen Urkunde nicht von vornherein mit dem Wert der Liegenschaft übereinstimmen müsse.

4. Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Ried im Innkreis nach einem weiteren Schriftsatzwechsel den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführenden Parteien neuerlich zur Zahlung von (restlicher) Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 3.633,60 verpflichtet wurden. Begründend wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, die Pflicht zur Entrichtung von Pauschalgebühr knüpfe an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Rechtsanwendung zu gewährleisten. Aus dem Kaufvertrag - der bereits zustande gekommen sei, sodass das Klagebegehren auf Vertragszuhaltung gerichtet sei - gehe ein Kaufpreis von EUR 208.000,00 als Gegenleistung hervor. Ausgehend davon sei dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG für die Bemessung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG maßgeblich.

5. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 23.07.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die Einführung des § 15 Abs. 3a GGG habe der Gesetzgeber ausweislich der Materialien keine Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes intendiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 04.09.1986, Zl. 86/16/0076, erkannt, dass bei einer Klage auf Erlangung einer grundbuchsfähigen Urkunde der in der Klage angegebene Wert des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs. 2 JN als Bemessungsgrundlage maßgeblich sei. Dieser Standpunkt sei auch in den folgenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt worden. Die gegenständliche Klage habe außerdem sehr wohl die Abgabe einer Willenserklärung zum Gegenstand, da sich die im Verfahren beklagte Partei nicht mehr an den abgeschlossenen Vorvertrag gebunden erachtet und den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien die Einwilligung in Form einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde für die Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 32 Abs. 2 des Grundbuchsgesetzes benötigt.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsableitung L523 zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache am 23.10.2018 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien XXXX sind Kläger des Verfahrens XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis.

Mit der am 17.06.2013 eingebrachten Klage begehrten die beschwerdeführenden Parteien das Urteil, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, in den Kaufvertrag Beilage ./B, die einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruch bilde, einzuwilligen und die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

Aus der Klagserzählung geht das Vorbringen hervor, dass zwischen den Parteien ein Vorvertrag über den Erwerb der Liegenschaft XXXX zum Preis von EUR 208.000,00 abgeschlossen worden sei und die im Verfahren beklagte Partei nunmehr die Errichtung einer grundbuchsfähigen Urkunde verweigere. Da im Grundbuch ein Vorkaufsrecht zugunsten des Bruders der beklagten Partei einverleibt sei, müsse die Einwilligung in den grundbuchsfähigen Kaufvertrag eingeklagt werden - dieser entspreche inhaltlich dem Vorvertrag - um den Vorkaufsberechtigten zur Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes auffordern zu können.

Das Klagebegehren wird in der Klage mit EUR 30.000,00 bewertet.

1.2. Für die Einbringung der Klage wurden seitens der Kläger Gerichtsgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 740,30 auf Basis der Bewertung des Klagebegehrens durch die klagenden Parteien als Bemessungsgrundlage im Wege des Gebühreneinzugs entrichtet.

1.3. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 1 Jv 641/18a des Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichts Ried im Innkreis enthält.

Insbesondere relevant ist die am 17.06.2013 beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebrachte Klage, wobei das bereits von der Justizverwaltungsbehörde festgestellte Urteilsbegehren unstrittig ist.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 17/2018 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

Die Erhebung einer Klage ist ein solcher formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183).

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199).

3.3. Fallbezogen ist strittig, ob das im Rahmen der Feststellungen angeführte Klagebegehren unter § 15 Abs. 3a GGG zu subsumieren ist oder - so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei - vielmehr § 14 GGG und damit die Bewertung durch die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 56 Abs. 2 JN bzw. § 59 JN zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist.

Die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP 26, führen zu § 15 Abs. 3a GGG aus: "Der eingefügte Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.

Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 E 13 ff zu § 14 GGG;

weiters VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811, 1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032;

VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und -organe. Mit dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu so genannten "geldgleichen Ansprüchen" überein (8 Ob 288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304; 7 Ob 225/02t; ua)."

Zu § 15 Abs. 3a GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

Wenn in einem Feststellungsbegehren angeführte Beträge lediglich zur Bestimmung eines Geschäftes dienten, aus dem entstandenen oder noch entstehenden Schäden resultieren, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt worden wäre, scheidet aber eine Bewertung des Begehrens nach § 15 Abs. 3a GGG aus (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073).

3.4. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der erörterten Rechtsprechung zufolge der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend. Das gegenständliche Urteilsbegehren ist nun seinem Wortlaut zufolge eindeutig auf die (grundbuchsfähige) Einwilligung der beklagten Partei in eine Urkunde gerichtet. Ein Geldbetrag wird im Klagebegehren nicht einmal erwähnt. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass das gegenständliche Klagebegehren einen Geldbetrag bzw. einen geldgleichen Anspruch zum Gegenstand hätte.

Wenn die Justizverwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vorschlägt, den der Klage (angeblich) zugrundeliegenden Geldbetrag durch Interpretation des Vorbringens in der Klage bzw. des behauptetermaßen abgeschlossenen Kaufvertrages zu ermitteln, steht diese Vorgehensweise im Widerspruch zur Anknüpfung an formale äußere Tatbestände bei der Ermittlung einer (allfälligen) Gebührenpflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt maßgebend; eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren1³, § 1 GEG E 12 bis 14; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/16/0169). Müsste die Bemessungsgrundlage erst durch eingehende Analyse des gesamten verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder dessen Beilagen ermittelt werden, wäre die vorstehend erörterte Zielsetzung konterkariert, ein solches Verständnis kann dem Gesetzgeber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht unterstellt werden. Vielmehr ist die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG (nur) anhand des Wortlautes des Urteilsbegehens zu prüfen. Diesen Standpunkt vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033, zumal die Zahlungspflicht der dort revisionswerbenden Partei deshalb bejaht wurde, weil die Leistungsverpflichtung im Gesamtbetrag von EUR 1.250.000,00 in das Klagebegehren selbst aufgenommen wurde. Damit habe die revisionswerbende Partei diesen Geldbetrag - wenn auch nicht als Leistungsbegehren - zum Gegenstand ihrer Klage erhoben.

Der gegenständliche Fall ist gänzlich anders gelagert, zumal gerade kein Gelbetrag zum Gegenstand der Klage erhoben wurde und diese ohne Nennung einer bestimmten Summe Geldes auskommt. Der angefochtene Bescheid entfernt sich insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.5. Die beschwerdeführenden Parteien führen in ihrem Rechtsmittel ferner zutreffend aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung - wenngleich nicht in Zusammenhang mit § 15 Abs. 3a GGG erkannt hat, dass bei Klage auf Erlangung einer grundbuchsfähigen Urkunde der in der Klage angegebene Wert des Streitgegenstandes maßgeblich sei (VwGH 04.09.1986, Zl. 86/16/0076). Im Erkenntnis 28.09.2000, Zl. 97/16/0212, erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, dass eine Bedachtnahme auf der Willenserklärung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Interessen nur dann möglich sei, wenn diese Interessen in einem Begehren nach § 56 Abs. 1 JN Niederschlag gefunden hätten. Ansonsten sei eine Bewertung gemäß § 59 JN erforderlich, dies auch unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu Gewähr leisten. Erwägungen dahingehend, dass das Klagebegehren "bloß nach seiner äußeren Form" auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet war, in der Sache aber eine bestimmte Geldforderung zum Gegenstand hatte, wären deshalb - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Anlassfall zufolge - unangebracht.

Nichts Anderes kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für das gegenständliche Klagebegehren gelten, zumal § 15 Abs. 3a GGG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien lediglich eine Positivierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt und keine Weiterentwicklung. Eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - wie im gegenständlichen Fall - ist im Übrigen auch kein geldgleicher Anspruch, er ist vielmehr gesondert zu bewerten (auch gemäß § 500 Abs. 2 ZPO; RIS-Justiz RS0042272; OGH 05.11.1997, 9 Ob 352/97y, zu § 381 Z. 1 EO).

Dass mit einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (auch) die Vertragszuhaltung begehrt wird, ändert an den angestellten Überlegungen im Übrigen nichts, zumal im Regelfall einem Klagebegehren auf Abgabe einer Willenserklärung bzw. Einwilligung in eine grundbuchsfähige Urkunde das behauptete Zustandekommen eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zugrunde liegen wird. Auch der dem Erkenntnis vom 28.09.2000, Zl. 97/16/0212, zugrundeliegende Sachverhalt betrag eine Streitigkeit aus einem Immobilienkaufvertrag. Wäre dieser Umstand maßgeblich, hätte dies bereits im zitierten Erkenntnis aufgegriffen werden müssen.

3.6. Soweit schließlich die Klage in ihrem Vorbringensteil den behauptetermaßen vereinbarten Kaufpreise anführt und dieser in der Urkunde angeführt wird, in die einzuwilligen die beklagte Partei verhalten werden soll, handelt es sich dabei lediglich um notwendige Angaben in der Klagserzählung zur Dartuung des behaupteten Anspruchs. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch nachvollziehbar dargetan, dass aufgrund eines verbücherten Vorkaufsrechtes die beklagte Partei nicht unmittelbar auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes (RIS-Justiz RS0011337) in Anspruch genommen werden konnte, sondern die Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages begehrt werden musste. Bei einem solchen Begehren muss der Wortlaut der begehrten Willenserklärung in das Klagebegehren aufgenommen werden (hier durch Integration der Beilage ./B). Wenn über diesen Umweg ein Geldbetrag Teil des Klagebegehrens wird, erfolgt dies jedoch nur zum Zweck der Erfüllung der formalen Voraussetzungen an die Klage und wird dieser Geldbetrag damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Gegenstand der Klage (ähnlich VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Gegenstand der Klage bleibt vielmehr die begehrte Willenserklärung, wobei dafür die Bewertung durch den Kläger gemäß § 59 JN der maßgebliche Anknüpfungspunkt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bleibt.

Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass § 15 Abs. 3a GGG ein nahezu schrankenloser Inhalt beigelegt wird und jede Erwähnung eines Geldbetrages im Klagebegehren bzw. - wie es offenbar die Justizverwaltungsbehörde vorschlägt - bereits in der Klagserzählung zur Heranziehung von § 15 Abs. 3a GGG führen würde. Gerade wenn die Nennung von Geldbeträgen nur zum Zweck der Erfüllung von Formalie dient, erschient ein solches Verständnis von § 15 Abs. 3a GGG überschießend. Gerade im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus offenkundig, dass der behauptetermaßen vereinbarte Kaufpreis nicht zwingend das wertmäßige Interesse der Parteien konstituiert, zumal offenkundig ist, dass die allfällige Stattgabe noch gar nicht zum Eigentumserwerb der Kläger führt, sondern dieser vom Verhalten des vorkaufsberechtigten Bruders der beklagten Partei abhängt. Im Ergebnis wird damit die bereits vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.1986, Zl. 86/16/0076, vertretene Standpunkt bestätigt, dass das zu bewertende Interesse des Klägers auf Erlangung einer grundbuchsfähigen Urkunde eben nicht von vornherein mit dem Wert der Liegenschaft übereinstimmen muss.

3.7. Eine Subsumtion des gegenständlichen Klagebegehrens unter § 15 Abs. 3 GGG kommt zusammenfassend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie in der Beschwerde zutreffend argumentiert wird - nicht in Betracht, da der Gegenstand der Klage die Einwilligung in eine Vertragsurkunde ist und das Klagebegehren keinen Geldbetrag zum Gegenstand hat. Gemäß § 14 GGG iVm § 59 JN ist das von den beschwerdeführenden Parteien in der Klage angegeben Interesse als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalgebühr heranzuziehen. Ausgehend davon ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien keine restliche Pauschalgebühr schulden, da EUR 740,30 auf Basis der Bewertung des Klagebegehrens bereits im Wege des Gebühreneinzugs nach Klagseinbringung entrichtet wurden.

Der Beschwerde ist demnach Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 3a GGG ersatzlos zu beheben.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich ob eine auf Abgabe einer Willenserklärung (Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages) gerichtete Klage einen Geldbetrag im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG zum Gegenstand hat, wenn im den Gegenstand des Urteilsbegehrens bildenden Kaufvertrag ein Geldbetrag angeführt wird, mangelt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das - in Anbetracht der vorstehend referierten Rechtsprechung insbesondere zur Gebührenpflichtig bei der Abgabe von Willenserklärungen - nicht der Fall.

Dessen ungeachtet kann - schon in Anbetracht des weit gefassten Wortlautes des § 15 Abs. 3a GGG - auch vertreten werden, dass die im Klagebegehren im Wege der Integration der Vertragsurkunde (hier: Beilage ./B) ziffernmäßig genannte und in Geld bestehende Gegenleistung das wertmäßige Interesse des Klägers in diesem Verfahren konstituiert und demnach sehr wohl Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG. Wiewohl eine solche Ansicht mit der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur schwer in Einklang zu bringen wäre, ist der Justizverwaltungsbehörde darin beizutreten, dass diese vor der Zivilverfahrens-Novelle 2014 ergangen ist und § 15 Abs. 3a GGG tatsächlich insoweit entgegen den Gesetzesmaterialien eine materielle Änderung herbeigeführt haben könnte.

Der Lösung der hier gegenständlichen Rechtsfrage kommt damit grundsätzliche Bedeutung zu und ist die Revision deshalb zuzulassen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Bewertung, ersatzlose Behebung,
Gerichtsgebühren, Klagebegehren, Klagsgegenstand, Pauschalgebühren
inhaltliches Obsiegen, Streitgegenstand, Willenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2204541.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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