TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W231 2207819-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

ABGB §1332
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W231 2207819-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehörige, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.09.2018 stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise in das Österreichische Staatsgebiet am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.02.2016 gab er an, er stamme aus Afghanistan und habe sein Heimatland verlassen, weil dort Bürgerkrieg mit den Taliban herrsche und er als Soldat in Kunduz gedient habe.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 26.04.2016 sagte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) u.a. aus, er sei als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee in Kunduz Gefahr ausgesetzt gewesen.

I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können. Dem BF stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vor.

I.5. Dieser Bescheid wurde per RSa an den BF an eine Postadresse in XXXX versandt und nach Zustellversuch am 29.06.2018 am selben Tag hinterlegt. Laut Rückschein wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung" in die Abgabeeinrichtung eingelegt (vgl. AS 93). Nachdem der BF die Sendung nicht behoben hatte, wurde sie am 17.07.2018 retour gesandt (vgl. AS 65).

I.6. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt I des Schriftsatzes) und erhob unter einem Beschwerde gegen den unter Pkt. I.4. dargestellten Bescheid (Punkt II des Schriftsatzes).

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet der BF zusammengefasst damit, dass er an der fraglichen Adresse seinen aufrechten Wohnsitz habe, der BF vom Zustellorgan aber nicht aufgesucht worden sei bzw. keinen Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Allerdings gehe er im Rahmen einer Saisonbewilligung einer unselbständigen Tätigkeit als Koch nach und sei tagsüber somit häufig nicht an der Adresse anwesend. Es sei davon auszugehen, dass der Zusteller den BF aus diesem Grund nicht angetroffen habe. Er habe auch keinen Verständigungsschein über die Hinterlegung des Schriftstücks erhalten. Auch die übrigen Bewohner wissen bzw. wussten nichts von einem solchen Schein. Im Großraum der Meldeadresse gebe es im Übrigen eine große Fluktuation an Zustellern. Der BF habe somit unverschuldet keine Kenntnis vom Zustellversuch bzw. von dem Umstand erlangt, dass gegen ihn ein Bescheid erlassen wurde. Ferner habe er auch keine Notiz erhalten, dass bzw. ob ein neuer Zustellversuch unternommen wird. Er sei völlig ahnungslos und nicht in der Lage gewesen, den Bescheid zu beheben. In dem Haus, in dem der BF lebe, wohnten zahlreiche Parteien. Der Postkasten sei vielen Personen zugänglich, die zum Teil nicht immer die größte Sorgfalt im Umgang mit fremder Post walten ließen. Verständigungsscheine könnten daher auf verschiedenste Weise leicht verloren gehen. Am 28.08.2018 sei dem BF zu seiner großen Überraschung von der zuständigen Betreuerin der Caritas mitgeteilt worden, dass seine Grundversorgung eingestellt worden sei, da sein Asyl-Antrag rechtskräftig negativ entschieden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass der Asyl-Bescheid bereits erlassen worden sei.

I.7. Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 11.09.2018 ab und begründete die Abweisung zusammengefasst damit, dass der BF kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft habe machen können.

I.8. Am 21.09.2018 stellt der BF einen Folgeantrag Asyl. Dabei gab er an, dass sich seine Fluchtgründe seit der letzten Asyl-Antragstellung nicht geändert hätten. Afghanistan sei kein sicheres Land, er könne und wolle nicht dorthin zurück.

I.9. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der BF am 01.10.2018 fristgerecht die zulässige, verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem BF wurde der verfahrensgegenständliche Bescheides nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle durch Hinterlegung beim Postamt am 29.06.2018 zugestellt. Der BF behob den Bescheid innerhalb der vorgesehenen Frist nicht, worauf der Bescheid am 17.07.2018 an das BFA retourniert wurde. Der Bescheid erwuchs nach Ende der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Rechtskraft.

Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er keine Hinterlegungsanzeige in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2018 vorgefunden hat. Er erlangte am 28.08.2018 von seiner Rechtsvertretung Kenntnis vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens. Die belangte Behörde wies den mit 10.09.2018 datierten Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Bescheid tatsächlich durch Hinterlegung zugestellt worden ist folgt aus den im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln (AS 65 und AS 93) und wird vom BF auch nicht bestritten.

Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der BF von diesem Zustellvorgang auch Kenntnis erlangt hat. Es erscheint durchaus möglich, dass die Hinterlegungsanzeige von einem Mitbewohner irrtümlich entfernt oder sonst abhandengekommen ist und der BF somit keine Möglichkeit hatte, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen, zumal der BF in einer Unterkunft mit mehreren Parteien wohnt, im Rahmen einer Saisonbewilligung einer unselbständigen Tätigkeit als Koch nachgeht und selbst tagsüber häufig nicht an der Adresse anwesend ist. Die Ausführungen in Bezug auf die nachträgliche Kenntniserlangung vom Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und seine daraufhin gesetzten Schritte erscheinen dem Grunde nach nachvollziehbar.

Den allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach Hinterlegungsanzeigen "grundsätzlich (...) an den jeweiligen Abgabestellen hinterlassen werden" und es sich bei den Mitarbeitern der Österreichischen Post AG "um geschultes Personal" handelt, kommt hingegen kein Begründungswert bezogen auf den Einzelfall zu. Die entscheidungsrelevante Frage, ob der BF von einer selbst ordnungsgemäß hinterlassenen Verständigungsanzeige tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder nicht, wird im angefochtenen Bescheid nicht angesprochen. Die belangte Behörde kommt auf Basis der allgemeinen Ausführungen vielmehr zu dem Schluss, dass eine bewusste und grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht des BF vorgelegen habe.

Wie bereits ausgeführt, ist es jedoch durchaus möglich und lebensnahe, dass die Hinterlegungsanzeige im konkreten Fall abhandengekommen ist und der BF keine Kenntnis von der Zustellung seines verfahrensabschließenden Bescheides erlangt hat.

Der BF hat somit glaubhaft gemacht, dass ihn keine schwere Schuld daran trifft, dass er vom Zustellvorgang zunächst keine Kenntnis erlangt hat, und dass er unmittelbar nach Kenntnisnahme einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zugleich eine Beschwerde gegen den Asylbescheid eingebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 33 VwGVG lautet auszugsweise:

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) (...)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. (...)

(4) (...)

(4a) (...)

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, haben. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Die Einhaltung von (Rechtsmittel)Fristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG², § 33, E 18).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden (VwGH 07.08.1992, 92/14/0033; 11.07.2000, 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

3.2. Der Antrag ist zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine Kenntnis von der Zustellung des sein Asylverfahren beendenden Bescheides erlangt hat, da er keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erhalten hat, die es ihm ermöglicht hätte, die Sendung zu beheben.

Festzuhalten ist vorweg, dass im vorliegenden Fall die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt wurde und der BF dadurch einen Rechtsnachteil erlitt.

Wie aus den Feststelllungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ersichtlich, liegt es aber durchaus im Bereich des Möglichen und entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass eine ursprünglich korrekt hinterlassene Hinterlegungsanzeige abhandengekommen ist, bevor der betreffende Adressat davon Kenntnis erlangt. Dem angefochtenen Bescheid ist hingegen keine individualisierte, nachvollziehbare Begründung in Bezug auf den vom BF vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund zu entnehmen.

Der BF hat somit glaubhaft gemacht, dass er angesichts fehlender Kenntnis über den Zustellvorgang durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2018 gehindert gewesen ist. Eine restlose Klärung des Sachverhalts rund ein halbes Jahr nach den gegenständlichen Vorfällen wird nicht erlangt werden können, zumal der BF in einer Unterkunft mit mehreren, wechselnden Bewohnern aufhältig ist.

Die dem BF zuzurechnende verspätete Einbringung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde in der Hauptsache war nicht als ein über einen geringgradigen Sorgfaltsfehler hinausgehendes Verschulden zu qualifizieren.

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden war, war daher zu beheben und dem Antrag stattzugeben.

3.4. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Behörde vom 26.06.2018 und wird vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt werden.

3.5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die weiter zu überprüfen gewesen wären.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, Bescheidbehebung,
Folgeantrag, Glaubhaftmachung, Hinterlegung, minderer Grad eines
Versehens, Rechtskraft der Entscheidung, unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis, Verschulden, Verständigungspflicht,
Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt,
Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W231.2207819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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