Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 2203047-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.04.2018, Zl. 300 Jv 73/18i, betreffend Gebühren des Zeugen XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Gebühr des Zeugen XXXX
wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§ 6 GebAG)
Stuttgart - Salzburg - Stuttgart € 152,00
2. Aufenthaltskosten (§ 13 GebAG)
a) Mehraufwand für Verpflegung (§§ 14, 16 GebAG)
1 x Frühstück € 9,50
1 x Mittagessen € 8,50
1 x Abendessen € 8,50
b) unvermeidliche Nächtigung (§§ 15, 16 GebAG) € 38,55
Summe € 217,05
gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG € 217,10
Die Gebühr von € 217,10 ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zeuge XXXX wurde im Verfahren 29 Hv 10/18s vor dem Landesgericht Salzburg für den 22.03.2018 (Beginn: 9:15 Uhr; voraussichtliches Ende: 13:00 Uhr) geladen. Die Anwesenheit des Zeugen war bei dieser Verhandlung bis 9:33 Uhr erforderlich.
2. Der Zeuge machte hierfür Reisekosten in Höhe von € 152,-- (€ 76,-- x 2), Mittagessen in Höhe € 8,50, Abendessen in Höhe € 8,50 sowie Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung in Höhe von €
74,40 geltend.
3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 23.04.2018, Zl. 300 Jv 73/18i, wurden die Gebühren des Zeugen für die Vernehmung vor dem Landesgericht Salzburg am 22.03.2018, von 9:15 Uhr bis 9:33 Uhr wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten § 6 GebAG Stuttgart - Salzburg - Stuttgart € 152,00
2. Aufenthaltskosten § 13 GebAG
a) Mehraufwand für Verpflegung § 14 GebAG
Mittagessen 1 x € 8,50
Abendessen 1 x € 8,50
b) unvermeidliche Nächtigung § 15 GebAG
(Frühstück inkl.) € 74,40
Summe € 243,40
gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG € 243,40
Begründend wurde ausgeführt, dass die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren in den angegebenen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes ihre Deckung fänden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg fristgerecht und zulässig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Zeuge und eine weitere im selben Verfahren geladene Zeugin laut vorgelegter Hotelrechnung vom 21.03.2018 bis 23.03.2018 gemeinsam in einem Hotelzimmer genächtigt hätten. Es wäre nur eine Nächtigung zuzusprechen gewesen, da die Zeugen bis 22 Uhr am 22.03.2018 ihre Reise hätten beenden können. Es wäre daher die Hotelrechnung durch vier zu teilen und für eine unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 52,05 zuzusprechen gewesen.
5. Mit Schreiben vom 03.08.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018 wurde dem Zeugen die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Zeugen langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zeuge wurde im Verfahren 29 Hv 10/18s vor dem Landesgericht Salzburg für den 22.03.2018 zur Hauptverhandlung um 9:15 Uhr (voraussichtliches Ende: 13:00 Uhr) geladen. Die Anwesenheit des Zeugen war von 9:15 Uhr bis 9:33 Uhr erforderlich.
Der Zeuge machte Reisekosten (Hin- und Rückfahrt) in Höhe von €
152,--, Mehraufwand für Verpflegung (Mittagessen, Abendessen) von jeweils € 8,50 und Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung in Höhe von € 74,40 geltend.
Der Zeuge wohnt in Stuttgart, Deutschland, und reiste von dort nach Salzburg an und wieder zurück. Die Kosten für eine Zugfahrt von Stuttgart nach Salzburg betragen € 76,-- für die einfache Fahrt.
Der Zeuge nächtigte (gemeinsam mit einer in derselben Verhandlung einvernommenen Zeugin) vom 21.03.2018 bis 23.03.2018 in einem Zimmer eines Hotels. Die Kosten für ein Doppelzimmer für eine Nacht betragen laut Hotelrechnung € 74,--. Die Ortstaxe beträgt pro Person/Nacht € 1,55. Die Kosten für ein Frühstück betragen laut Hotelrechnung € 9,50.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Ladung und zur erforderlichen Anwesenheit in der Verhandlung vom 22.03.2018 beim Landesgericht Salzburg ergeben sich aus der Ladung und der Bestätigung des Gerichts über die Anwesenheit des Zeugen.
Die Feststellungen zu den Reisekosten ergeben sich aus einer Abfrage bei der Deutschen Bahn. Die Feststellungen zu den Kosten für die Nächtigung, die Ortstaxe und das Frühstück ergeben sich aus der vorgelegten Hotelrechnung.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
"Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 4,00 €
2. für das Mittagessen 8,50 €
3. für das Abendessen 8,50 €
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG)."
2. Die Beschwerde bringt vor, dass die Hotelrechnung zwei Nächtigungen umfasse, es sich jedoch nur bei einer Nächtigung um eine unvermeidliche Nächtigung handle, da der Zeuge seine Reise bis 22 Uhr hätte beenden können. Die vorgelegte Rechnung wäre somit durch vier zu teilen, da sie auch die Nächtigungskosten für eine weitere Zeugin enthalte. Damit erweist sich die Beschwerde - im Ergebnis - als berechtigt:
2.1. Gemäß § 13 Z 2 GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung zu vergüten.
Der Zeuge wurde für den 22.03.2018 um 9:15 Uhr als Zeuge in der Hauptverhandlung im Verfahren 29 Hv 10/18s vor dem Landesgericht Salzburg geladen. Der Zeuge wohnt in Stuttgart, weshalb eine Anreise am Vortag notwendig war. Damit ergibt sich eine unvermeidliche Nächtigung. Laut Ladung war als voraussichtliches Ende der Verhandlung 13 Uhr vorgesehen. Die tatsächliche Anwesenheit des Zeugen war bis 9:33 Uhr erforderlich. Der Zeuge hätte damit am Tag der Verhandlung jedenfalls an seinen Wohnort zurückreisen können und die Reise wäre auch vor 22 Uhr beendet gewesen. Eine weitere (zweite) unvermeidliche Nächtigung liegt daher nicht vor.
Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG steht dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 12,40 zu. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm ein höherer Betrag erwachsen ist, so sind ihm gemäß § 16 GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages, das sind € 74,40, zu vergüten.
Die Kosten für eine Nächtigung im Doppelzimmer im Hotel betrugen laut vorgelegter Rechnung € 74,--. Der auf den Zeugen entfallende Anteil liegt somit bei € 37,--. Die Ortstaxe beträgt für eine Nacht € 1,55. Die Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung betragen somit insgesamt € 38,55 und sind in dieser Höhe zu ersetzen, da dieser Betrag geringer ist als der sechsfache Betrag des § 15 Abs. 1 GebAG.
2.2. Dem Zeugen ist gemäß § 13 Z 1 GebAG auch der Mehraufwand für die Verpflegung zu ersetzen, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen.
Der Zeuge reiste am 21.03.2018 nach Salzburg und hätte am 22.03.2018 an seinen Wohnort zurückreisen können. Die Anwesenheit des Zeugen war in der Verhandlung am 22.03.2018 bis 9:33 Uhr erforderlich. Der Zeuge hätte damit seine Reise, bei einer Reisedauer von mindestens ca. vier bis viereinhalb Stunden, jedenfalls nach 14 Uhr und vor 19 Uhr beenden können.
Damit ergibt sich auf Grund der Anreise am Vortag der Verhandlung ein Mehraufwand für ein Abendessen und auf Grund der Beendigung der Reise am Tag der Verhandlung nach 14 Uhr ein Mehraufwand für ein Mittagessen. Während des Aufenthalts am Ort der Vernehmung gebührt auch ein Mehraufwand für ein Frühstück.
Dies ergibt für das Mittagessen und das Abendessen gemäß § 14 GebAG jeweils einen Betrag von € 8,50. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in § 14 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 GebAG genannten Beträge zu vergüten. Hinsichtlich des Frühstücks ergibt sich aus der Hotelrechnung, dass der Zeuge hierfür € 9,50 aufgewendet hat. Dieser Betrag liegt unterhalb des dreifachen Betrages gemäß §§ 14 und 16 GebAG in Höhe von € 12,00, womit dem Zeugen € 9,50 zu vergüten sind.
2.3. Hinsichtlich der An- und Rückreise stehen dem Zeugen die Kosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel zu. Dies sind je Richtung € 76,00, somit insgesamt € 152,00.
3. Damit ergeben sich zum angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Reisekosten keine Änderungen. Der Mehraufwand für Verpflegung umfasst € 26,50. Die Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung ergeben € 38,55. Dies ergibt insgesamt eine Gebühr von € 217,05. Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG ist dieser Betrag auf € 217,10 zu runden.
Dem Begehren in der Beschwerde, die Hotelrechnung durch vier zu teilen, konnte nicht gefolgt werden, da in der Hotelrechnung auch Kosten für einen Parkplatz enthalten sind, die infolge Gewährung von Kosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht ersetzt werden können. Zudem sind die Kosten für Verpflegung und Nächtigung getrennt nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 GebAG zu ermitteln, was ebenso dem Begehren der Beschwerde entgegensteht.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).
Schlagworte
Aufenthaltskostenersatz, ausländischer Zeuge,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2203047.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019