TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 I414 2194002-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2194002-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA. NIGERIA, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater ein traditioneller Medizinmann sei. Sein Vater habe seine Mutter gedroht, den Beschwerdeführer eines Tages zu opfern und zu töten. Aufgrund dieser Bedrohung sei er geflohen. In Nigeria seien seine Eltern und zwei Brüder sowie eine Schwester aufhältig (AS 1 ff.; Erstverfahren).

Da der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf internationalen Schutz angegeben hat, dass er am XXXX geboren sei, wurde ein Gutachten zur Feststellung der Volljährigkeit eingeholt. Im Gutachten vom 19.06.2016 wurde ein fiktives Geburtsdatum am XXXX festgestellt (AS 117 ff.; Erstverfahren).

Am 01.07.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen, da eine Rücküberstellung nach Italien wegen Verfristung hinfällig geworden war.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1erster, zweiter und achter Fall sowie Abs. 2a Suchtmittelgesetz (SMG) und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.

Am 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 157 ff.; Erstverfahren).

Am 05.02.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in die Justizanstalt verbracht (AS 189 ff.; Erstverfahren bzw. AS 25 ff.).

Mit dem Bescheid vom 21.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab Haftentlassung Unterkunft in einem näher bestimmten Quartier des Roten Kreuzes zu nehmen (Spruchpunkt IX.) [AS 237 ff; Erstverfahren].

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (AS 297 ff.; Erstverfahren).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, Zl. I404 2194002-1/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (AS 303 ff.; Erstverfahren).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.09.2018, rechtskräftig am 02.10.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall sowie Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 4 Z. 3 SMG und wegen den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt (AS 109 ff.).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Verbindung eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Zudem wurde ihm das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria übermittelt (AS 59 ff.). Bis dato langte eine Stellungnahme ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Staatsgebiet rechtskräftig verurteilt wurde. Selbst die unbedingte Freiheitsstrafe konnte dem Beschwerdeführer nicht davon abhalten neuerlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt zu werden. Da sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern (AS 157 ff.).

Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 251).

Gegen das in Spruchpunkt IV. gegenständlichen Bescheides erlassene unbefristete Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Ferner wurde in der Beschwerdeschrift die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Herabsetzung seiner Befristung, beantragt. (AS 261 ff.).

Mit Schriftsatz vom 18.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.12.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er bezog bis zum 06.02.2018 Leistungen aus der der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 05.02.2018 in Haft.

Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal wegen Missachtung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1erster, zweiter und achter Fall sowie Abs. 2a Suchtmittelgesetz (SMG) und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.09.2018, rechtskräftig am 02.10.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall sowie Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 4 Z. 3 SMG und wegen den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. I404 2194002-1/3E, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 20.09.2017). Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 20.09.2017) und der unterlassenen Stellungnahme zum Parteiengehör sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. In der Beschwerde wird im Übrigen nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und bis zum 06.02.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog ergibt sich aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.12.2018.

Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 05.02.218 in Haft befindet ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 06.02.2018 sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Missachtung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt wurde ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.12.2018.

Dass der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 12.12.2018 (AS 261 ff.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 24.08.2016 (RK 24.08.2016) unter der GZ: XXXX, wegen den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2a SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen.

Bei den Strafbemessungsgründen wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd aus. Jedoch wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 27.09.2018 (RK 02.10.2018), unter der GZ: XXXX, wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Anfang November 2017 bis 05.02.2018 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, und zwar insgesamt 26 Kilogramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von 9,2 % bis 14,3 % THCA und 0,71 % bis 1,09 % Delta-9-THC) anderen großteils nicht ausgeforschten Subverteilern und im Urteil genannten Personen gewinnbringend überlassen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2016 bis 05.02.2018 jeweils zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch regelmäßig unbekannte Mengen an Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum bzw. geringe Mengen bis zur polizeilichen Sicherstellung am 05.02.2018 besessen.

Dabei wurden das marginale Teilgeständnis, das Alter von unter 21 Jahren sowie auch eine geringfügige, teils objektive Sicherstellung als mildernd gewertet. Jedoch wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen, das mehrfache Überschreiten der übergroßen Menge, das Handeln in Gewinnerzielungsabsicht sowie das Vorhandensein einer unmittelbar einschlägigen Vorstrafe als erschwerend gewertet.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die einschlägigen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz der Verurteilung im Jahr 2016 wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß straffällig.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot, Einzelfallentscheidung, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Gesamtverhalten
AntragstellerIn, Gewinnerzielungsabsicht, Haftstrafe,
Interessenabwägung, Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Persönlichkeitsstruktur, private Interessen, Prognose, Rechtskraft
der Entscheidung, Rückfallsgefahr, Spruchpunkt-Abweisung, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2194002.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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