TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W116 2206202-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2206202-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des HR Mag. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Berchtold & Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 01.08.2018, BMI-46044/20-DK/4/2018, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats XXXX (in der Folge X).

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2018, PAD/18/01134736/001/AA, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, da nach Ansicht der Dienstbehörde aufgrund des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Dienst sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes im hohen Maße gefährdet wären.

3. Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurde eine Stellungnahme übermittelt, in der seitens des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aus den Dienstanweisungen des im Jahr 2016 in der LPD Steiermark eingeführten ESS-Systems nicht ersichtlich sei, dass das Einloggen in das System nur am Dienstort in X stattzufinden habe. Weiters würden sich die Angaben der Zeugen und des Disziplinarbeschuldigten - mit angesichts des langen Zeitraums verständlichen Lücken auf beiden Seiten - im Großen und Ganzen decken. Ferner habe der Beschwerdeführer zu seinen Terminen und Dienstverrichtungen im Jahr 2017 in Graz aufgrund seines Stehkalenders 2017 sehr genaue Angaben machen können, was ihm aufgrund des in Verlust geratenen Kalenders 2018 für das laufende Jahr nicht so möglich gewesen sei. In seinem Handkalender habe er nämlich nicht alle Termine eingetragen. Schließlich sei die Dienstbehörde immer über seine monatlichen Dienstzeiten informiert gewesen, seien seine Einloggzeiten im Rahmen der monatlichen Abrechnung kontrolliert und von ihm keine Täuschungshandlungen gesetzt worden. Außerdem seien seine Vorgesetzten über seine dienstlichen Verrichtungen informiert gewesen.

4. Mit beschwerdebezogenem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 01.08.2018, Zl.:

BMI-46044/20-DK/4/2018, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979, idgF, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis jedenfalls 18.06.2018 in ca. 100 bestätigten Fällen, jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat X, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen, näher angeführten Terminals vorgenommen und dadurch einen Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort - nämlich jenen zwischen Graz und X, widerrechtlich und entgegen den Bestimmungen als Dienstzeit dokumentiert zu haben.

Bei einer Bestätigung des Verdachts sei von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit nachhaltig zu stören. Von gelegentlichen Besprechungen abgesehen, würde es auch aus der Sicht eines objektiven Dritten als nicht nachvollziehbar erscheinen, dass der Disziplinarbeschuldigte, wie im Juni 2018 mit Ausnahme eines einzigen Dienstes jeden Dienst in Graz beginnen habe müssen und warum er in den Anmerkungen des ESS hierzu keine Eintragungen vorgenommen habe, womit die Notwendigkeit bzw. die Nachvollziehbarkeit ersichtlich und kontrollierbar gewesen wäre. Aus den bisherigen Unterlagen würde hervorgehen, dass er alleine im Jahr 2018 zwischen 65 % und 91 % seiner monatlichen Dienste in Graz beginnen bzw. enden habe lassen. Im Ermittlungsverfahren habe seitens der LPD Steiermark und des Leiters des PK X ausgeschlossen werden können, dass eine dienstliche Notwendigkeit zum Dienstbeginn oder -ende durch den Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang tatsächlich notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus sei gänzlich ausgeschlossen worden, dass - wie im Juni -praktisch ein täglicher Dienstbeginn in Graz dienstlich notwendig gewesen wäre. Ein seitens des Disziplinarbeschuldigten in Aussicht gestellter Nachweis der dienstlichen Notwendigkeit sei bislang nicht beigebracht worden. Wie eine näher ausgeführte Erhebung ergeben habe, habe der Disziplinarbeschuldigte pro "falschem" Ein- bzw. Ausloggen einen Zeitvorteil von 1 Stunde, welche jeweils der Dienstzeit zugerechnet worden sei, für sich erwirkt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2018 nachweislich zugestellt.

5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.08.2018 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird neben dem bisherigen Verfahrensgang zunächst bestätigt, dass vom Beschwerdeführer bis zum 30.07.2018 keine Nachweise erbracht worden seien, da die von der LPD angekündigte neuerliche Vernehmung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Ebenso sei richtig, dass er sich immer wieder in Graz in das ESS eingeloggt habe, allerdings nur, wenn er dienstliche Erledigungen in der LPD Steiermark oder einer Dienststelle in Graz durchzuführen gehabt habe. Nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten würden die bisher erhobenen Beweisergebnisse, insbesondere seine kurze Einvernahme, nicht ausreichen, um die erfolgte Suspendierung ausreichend zu begründen. Er habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er zu den einzelnen Tagen nach einer Recherche Stellung nehmen könnte, wozu es bislang in Form einer neuen Einvernahme jedoch noch nicht gekommen sei. Die Feststellung, wonach sich der Verdacht mangels Vorlage von Unterlagen zur Rechtfertigung erhärtet habe, sei daher zu Unrecht getroffen worden. Dies würde nunmehr mit der beiliegenden vorläufigen Aufstellung seiner Tätigkeiten nachgeholt werden. Manche Termine habe er mangels Vorhandenseins seines Handkalenders nicht mehr nachverfolgen können. Sein Versuch, über die Dienstbehörde Daten über Dienstbesprechungen bzw. Verwaltungsverhandlungen zu erfragen, sei aufgrund seiner Suspendierung gescheitert. Die Dienstbehörde hätte diese Beweisergebnisse abwarten müssen. Weiters werde das Erhebungsergebnis bestritten, wonach die rund sechs Kilometer zwischen seiner Wohnadresse und der LPD Steiermark in 10 Minuten zu bewältigen seien. Im Frühverkehr sei von zumindest 25 bis 35 Minuten auszugehen. Ebenso sei die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundener Polizeibeamter sei, durch keinerlei Beweisergebnisse untermauert. Alleine der Sachverhalt und die geringe Geldbuße würden die Wertigkeit der bisherigen rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers zeigen. Die im Suspendierungsbescheid gezogenen Rückschlüsse seien daher überzogen. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 30 Jahren Beamter und habe in dieser Zeit nur ausgezeichnete Dienstbeurteilungen erhalten. Auch wenn es sich bei der Suspendierung um eine sichernde Maßnahme handeln würde, würde ein bloßer Anfangstatbestand nicht reichen, um diese auch tatsächlich auszusprechen. Die Erhebungen gegen ihn würden sich im Anfangsstadium befinden und die Beweisergebnisse daher nicht reichen, um die Suspendierung zu begründen. Insbesondere sei ein Strafverfahren noch nicht einmal eingeleitet worden, was beweisen würde, dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend erhoben sei. Zum momentanen Zeitpunkt könnte daher noch nicht mit der für eine Suspendierung notwendigen Sicherheit gesagt werden, dass ein hinreichender Verdacht zur Erlassung einer Suspendierung bestehe.

6. Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 legte die Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres, Senat 4, die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den erst im Zuge der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Beweisen zusammenfassend ergeben würde, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zwar bei manchen "Begründungen" die Notwendigkeit des Einloggens in Graz für möglich erachten, jedoch bestreiten würde, dass diese mit seiner Kenntnis oder Zustimmung erfolgt seien. Überdies seien weiterhin fast 80 "Einloggungen" ungeklärt geblieben und der Beschwerdeführer könnte sich nicht mehr erinnern, warum er beispielsweise im Juni fast jeden Tag die Notwendigkeit für eine Einloggung in Graz gesehen habe. An manche Notwendigkeiten und Zeitpunkte könnte er sich sehr genau erinnern, zum Rest jedoch gar keine Angaben machen. Dies sei nur bedingt mit dem Verlust seines Kalenders erklärbar. Darüber hinaus sei im Zuge der Abklärungen festgestellt worden, dass zu den "Fremdeinloggungen" auch knapp 60 manuell (händisch), nicht via Terminalbuchung erfolgte Einloggungen - ohne entsprechender Begründung - in das System nachgetragen worden seien. Da die gesetzlichen Bestimmungen und Notwendigkeiten für die Suspendierung vorgelegen seien und auch weiter vorliegen würden, sei es dem erkennenden Senat verwehrt, von der Möglichkeit des § 14 VwGVG Gebrauch zu machen.

7. Mit Ergänzung vom 03.01.2019 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Strafverfahren wegen § 146 StGB zwischenzeitig von der StA Leoben gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seinen Dienst als Beamter der Landespolizeidirektion Steiermark im Polizeikommissariat X als stellvertretender Leiter.

Mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis vom 20.08.2013, GZ.:

21-DK/4/11, (nach Beschwerde beim BVwG mit Erkenntnis W136 2001712-1/7E vom 19.10.2015 rechtskräftig dem Grunde nach bestätigt, jedoch in der Strafhöhe abgeändert) wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 45 Abs. 1 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €

900,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer steht nun im Verdacht, sich im Zeitraum von 01.01.2017 bis (zumindest) 18.06.2018 in rund 100 bestätigten Fällen jeweils bei Dienstantritt oder Dienstende nicht beim (ESS)-Terminal seiner Dienststelle, dem Polizeikommissariat X, zum Dienst an- bzw. vom Dienst abgemeldet zu haben, sondern dies jeweils bei unterschiedlichen (ESS)-Terminals in Graz (BZS Steiermark, LPD Steiermark Karlauerstraße bzw. SVA Paulustor bzw. LA/PA und LKA Straßgangerstraße 280) vorgenommen zu haben. Durch das Einloggen und Ausloggen in Graz besteht daher der Verdacht, dass ein Teil der Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort (X) - nämlich jener zwischen Graz und X, ohne entsprechende rechtliche Grundlage als Dienstzeit dokumentiert worden ist. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen über einen längeren Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, der den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer begründet, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Auswertung des ESS-Gleitzeitmanagements.

Der Beschwerdeführer selbst hat den ihm im angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten Sachverhalt weder im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2018 noch in seiner Beschwerde dem Grunde nach bestritten. Vielmehr hat er in der Beschwerde vom 31.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass er sich in dem im Bescheid genannten Zeitraum in über 100 Fällen bei den darin angeführten Terminals tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er in dieser Zeit nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei nämlich bis heute davon ausgegangen, dass es sich selbstverständlich um Dienstzeit handeln würde, wenn er sich nach einem Dienstantritt in der LPD Steiermark und seinen dortigen Verrichtungen ohne Umwege auf den Weg nach X zu seiner Dienststelle machen würde. Außerdem sei es für den Dienstgeber immer erkennbar gewesen, wo er sich ein- oder ausgeloggt habe. Daher sei es merkwürdig, dass seine bereits seit Jänner 2017 praktizierte Vorgehensweise erst im Juni 2018 aufgefallen sein soll. Vor allem müssten die Zeitlisten vom Vorgesetzten bzw. von der Personalabteilung monatlich genehmigt werden. Bei Beanstandungen hätte der Dienstgeber ihn (rechtzeitig) aufklären müssen. Ferner sei der Leiter seines Polizeikommissariats über diese Vorgehensweise informiert gewesen. Die vorläufige Suspendierung sei daher nicht gerechtfertigt.

Dem ist nicht zu folgen. Wie sich nämlich aus § 43 Abs. 1 BDG 1979 eindeutig ergibt, hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Zu seinen Pflichten zählt dabei auch die korrekte Aufzeichnung seiner Dienstzeit, also nur jene Zeiten als Dienstzeiten in Abgeltung zu bringen, welche tatsächlich solche gewesen sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit seiner Aufgabenerfüllung erschüttern könnte. Ein Verstoß dagegen liegt dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten geeignet ist, bei der Allgemeinheit berechtigte Zweifel daran auszulösen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben generell rechtmäßig vorgeht und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Schließlich hat der Beamte gemäß § 48 BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten. Laut Judikatur des VwGH zählt die Einhaltung von Arbeitszeit durch den Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 25.06.1999, 94/12/0299). Nach der vorliegenden Aktenlage besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm dokumentierte Dienstzeit dadurch unrechtmäßig verlängert hat, indem er einen Teil seiner Wegzeit vom Wohnort zur Dienststelle bzw. zurück als Dienstzeit dokumentiert hat. Konkret besteht der begründete Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Vorgangsweise in den rund hundert Fällen jeweils einen Zeitraum von etwa einer Stunde rechtswidrig als Dienstzeit ausgewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst vor allem darauf hinzuweisen, dass die seitens des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Begründung für die dienstliche Notwendigkeit seiner häufigen Anwesenheiten in der LPD Steiermark hauptsächlich für das Jahr 2017, aber kaum für das aktuelle Kalenderjahr vorgelegt wurde. Aber gerade im Jahr 2018 ist es zu einer besonderen Häufung von Ein- und Ausloggungen außerhalb seiner Dienststelle gekommen. Wie sich den ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde im Zuge der Vorlage des Aktes (18.09.2018) zudem entnehmen lässt, sind trotz der zwischenzeitig vorgelegten Rechtfertigungen für die Notwendigkeit der Einloggungen außerhalb seiner Dienststelle weiterhin rund 80 Eintragungen ins ESS-System fraglich, wodurch deren dienstliche Notwendigkeit ungeklärt bleibt. Auch wurden vom Beschwerdeführer in den Anmerkungen des ESS- Gleitzeitsystems keine Eintragungen vorgenommen, welche die Notwendigkeit seiner Anwesenheit von vornherein ersichtlich bzw. kontrollierbar gemacht hätten. Darüber hinaus sei laut Suspendierungsbescheid vom 01.08.2018 im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der LPD Steiermark und vom Leiter des PK X eindeutig ausgeschlossen worden, dass eine dienstliche Notwendigkeit für die Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten in Graz im vorliegenden Umfang tatsächlich gegeben gewesen sei. Ferner sei dabei gänzlich ausgeschlossen worden, dass - wie im Juni 2018 - praktisch täglich ein Dienstbeginn in Graz wirklich notwendig gewesen sei. Ergänzend ist diesbezüglich auch auf die Begründung im angefochtenen Suspendierungsbescheid zu verweisen, wonach ein vereinzeltes Ein- oder Ausloggen ohne Dokumentation grundsätzlich keine Dienstpflichtverletzung darstelle, die eine disziplinäre Sanktion notwendig machen würde. Im konkreten Fall sei es offenbar jedoch zu mehr als 100 externen (nicht dokumentierten und somit nicht nachvollziehbaren) Einloggungen in das Gleitzeitsystem gekommen. Dabei ist im Überprüfungszeitraum insbesondere auch eine deutliche Steigerung festzustellen, welche letztlich zu rund 91 % externen Einloggungen im Juni 2018 geführt habe.

Dadurch besteh nach Meinung des erkennenden Senats die virulente Gefahr, dass der Disziplinarbeschuldigte bei einer Belassung im Dienst weitere - gleiche oder ähnlich gelagerte - schwere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte. Dem solle eben durch den in der Suspendierung enthaltenen Präventionsgedanken entgegengewirkt und der Beamte an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden (Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, Seite 510). Der Dienstgeber habe ein wesentliches Interesse daran, dass seine Mitarbeiter und im Besonderen die Führungskräfte, welchen in der Dienst- und Fachaufsicht eine besondere Vorbildrolle zukomme, ihre Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllen. Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine solche Führungskraft handelt, der eine besondere Vorbildrolle zukomme. Wenn bei einer weiteren Dienstausübung durch den Beschuldigten somit eine besondere Gefahr von Beispielfolgen und - damit verbunden - einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre, könne laut VwGH auch eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen angenommen werden (VwGH 2003/09/0002 vom 24.04.2006).

Der Disziplinarkommission ist insofern zu folgen, als die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zweifellos geeignet erscheint, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten von Führungskräften (und damit auch eines stellvertretenden Leiters einer Polizeiinspektion) grundsätzlich noch mehr unter Beobachtung steht. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang neben dem Umstand bekannt werden, dass der Beamte dennoch "ganz normal weiter Dienst macht", würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein unerfreuliches Bild der Polizei abgeben. Dies würde jedoch den elementaren Interessen des Dienstgebers widersprechen, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei erhalten bleibt. Es ist daher der Ansicht der Disziplinarkommission zu folgen, dass die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei letztlich nur durch die sofortige Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus seiner Funktion sichergestellt werden konnten.

Der Beschwerdeführer konnte die konkrete Verdachtslage mit seinem bisherigen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme und in der Beschwerdeschrift nicht restlos ausräumen. Es liegen damit auch die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der konkreten Suspendierung, wenn nämlich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der nunmehr zuständigen Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und der entsprechenden Würdigung dabei erhobenen Beweise vorbehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[...]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie

2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

festzulegen.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

[...]

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

[...] ......"

2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der Disziplinarkommission zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen des Amtes durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Polizeibeamten zu beeinträchtigen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie durch die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes bei seiner Belassung im Dienst als gefährdet ansieht.

Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vor, weshalb die von der DKS mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Dienststelle,
Dienstzeit, Gehorsamspflicht, Polizist, Suspendierung,
Verdachtsgründe, Verdachtslage, Vertrauensschädigung, wesentliche
Interessen des Dienstes, Zeiterfassungssysteme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2206202.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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