TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W217 2213068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §3 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §5
FPG §92 Abs1
FPG §92 Abs3
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W217 2213068-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 wurde Herrn

XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

In weiterer Folge wurde ihm am 09.11.2016 ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX gültig bis 08.11.2021 ausgestellt.

Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX, GZ XXXX, gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1

2. Fall, 27 (2) SMG §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a, 3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahre gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Mit Mandatsbescheid vom 17.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG der Konventionsreisepass, Nr. XXXX, entzogen.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 17.09.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung. Am 27.09.2018 wurde der Konventionsreisepass der Behörde übergeben.

Am 28.09.2018 leitete das BFA das Ermittlungsverfahren ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nun beabsichtigt sei, mit Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme über die Entziehung des Konventionspasses abzusprechen, soweit nicht seine Stellungnahme anderes erfordere. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom 16.10.2018 führte die Bewährungshelferin aus, der Beschwerdeführer bereue sein strafrechtliches Vergehen. Er habe seinen Reisepass nie dazu gebraucht, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen und nie Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, eingeführt oder ausgeführt bzw. beabsichtigt, dieses in Verkehr zu bringen. Er habe keine Vorstrafen und verzeichne seit seiner strafrechtlichen Verurteilung am 11.07.2018 ein absolutes Wohlverhalten. Er gehe seinen Pflichten als Mitbürger nach - er absolviere eine Lehre, unterstütze seine Familie und halte sich an die Termine und Vereinbarungen bei der Bewährungshilfe. Weiters wurde die Mitteilung über die Bestellung der Bewährungshelferin vom 29.05.2018 sowie ein Ersuchen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers an das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 04.06.2018 beigelegt, in welchem um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersucht wurde. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm seinen bis dato gültigen Konventionsreisepass wieder auszustellen.

2. Mit - dem gegenständlichen - Bescheid vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 11.07.2018 des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gemäß §§ 27

(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a, 3) SMG rechtskräftig verurteilt wurde. Laut vorliegendem Gerichtsurteil habe er am 21.05.2018 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (enthaltend Delta-9-THC und THCA), an einen verdeckt ermittelnden Beamten zum Preis von Euro 100,-- überlassen und somit verkauft, wobei die Übergabe auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich XXXX, im unmittelbaren Nahbereich von zumindest 20 Personen wahrnehmbar, stattgefunden habe. Weiters habe er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 21.05.2018, jedoch in einem Zeitraum von rund einem Monat, Cannabiskraut an eine Vielzahl von unbekannten Abnehmern, insgesamt jedoch zumindest 80g, verkauft. Dies sei als Tatsache zu werten, dass er den Konventionsreisepass mitsamt der damit verbundenen Reisemöglichkeiten insbesondere in Hinblick auf den Suchtmittelhandel dazu benützen werde, um weiterhin gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Zudem lasse der mehrmalige Verkauf, welcher über einen Einzelfall hinausgeht sowie der Eigengebrauch über einen längeren Zeitraum, den Schluss zu, dass er weiterhin in den kriminellen Kreisen ("Suchtmittelmilieu"), die zu seiner ersten Verurteilung führten, aktiv verkehre und keine entsprechende Distanzierung oder gar Läuterung stattgefunden hätte. Aus diesem Grund liege der Schluss nahe, dass er das Reisedokument auch in Zukunft benützen wolle ("negative Zukunftsprognose"), um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

3. Mit Schreiben vom 10.12.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass die Gründe für die Versagung des Fremdenpasses nach § 92 Abs. 1 (3) und damit für die Entziehung des Konventionspasses nicht vorliegen würden. Er habe den Konventionspass niemals im Zusammenhang mit seinem Delikt und niemals für den Verstoß gegen österreichische Vorschriften oder Gesetze benutzt. Er benötige den Pass, um seine Familie im Ausland besuchen und an diversen Fortbildungen seiner Firma im Ausland teilnehmen zu können.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionspasses am 09.11.2016, des angefochtenen Bescheides des BFA, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 09.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX, GZ XXXX, gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1

2. Fall, 27 (2) SMG §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a, 3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahre gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Mit Bescheid vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Bezüglich der Staatsangehörigkeit ist bereits der Asylgerichtshof von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

3.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

3.3. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass die Regelungen des § 93 FPG über die Entziehung von Fremdenpässen, auch für Konventionsreisepässe gelten.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG ist somit ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben (§ 92 Abs. 3 FPG).

Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 98/18/0354 vom 31. Mai 2000). Dies muss in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu verweigern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 21.05.2018 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana (enthaltend Delta-9-THC und THCA) an einen verdeckt ermittelnden Beamten zum Preis von Euro 100,-- überlassen und somit verkauft zu haben, wobei die Übergabe auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich XXXX, im unmittelbaren Nahbereich von zumindest 20 Personen wahrnehmbar, stattfand. Weiters hat er in von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 21.05.2018, jedoch in einem Zeitraum von rund einem Monat, Cannabiskraut an eine Vielzahl von unbekannten Abnehmern, insgesamt jedoch zumindest 80g, verkauft. Zum Eigengebrauch hatte er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte 2017 bis zum 21.05.2018 Cannabiskraut zum Eigengebrauch in einer Menge von 3,9g besessen.

3.5. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

3.6. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, zwei Vergehen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz begangen zu haben. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).

3.7. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. dazu VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614 und 24.01.2012, 2008/18/0504).

3.8. Maßgeblich ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen zweier Vergehen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden ist. Die Tatbegehung liegt erst kurz zurück und kann somit eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Der verstrichene Zeitraum ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten, Annahme einer von diesem ausgehenden Gefahr zu sprechen. Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314).

3.9. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er den Konventionsreisepass weder für grenzüberschreitenden Suchtgifthandel verwendet habe, noch dies in Zukunft tun möchte und somit nicht anzunehmen sei, dass ein Versagungsgrund vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass die Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftdelikte als hoch anzusprechen ist und dass nicht auszuschließen ist, dass ein Konventionsreisepass zum Zwecke des grenzüberschreitenden Drogenhandels missbraucht werden könnte. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG (vgl. hierzu VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). Es ist notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern.

Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist außerdem auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 24.06.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).

3.10. Aufgrund dieser Annahmen war dem Beschwerdeführer der Reisepass zu entziehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen; daher kommt der Frage, ob die Beschwerde sich auch gegen Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), hinsichtlich dem sich keinerlei Ausführungen finden, keine Bedeutung mehr zu, da dieser durch die nunmehr vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Entziehung, Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund,
Konventionsreisepass, Mandatsbescheid, Missbrauch, negative
Beurteilung, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Reisedokument, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Versagung
Konventionsreisepass, Versagungsgrund, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2213068.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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