Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W118 2015659-1/33E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.10.2014, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Änderungsvorhaben der XXXX betreffend "Erhöhung der Schlachtkapazität von Hühnern am Standort XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 09.10.2013 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) bei der mitwirkenden Behörde eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Erhöhung der Schlachtkapazität ihres Schlachtbetriebes in XXXX .
2. Auf Grund eines entsprechenden Antrages der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 20.12.2013 wurde von der belangten Behörde ein Verfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Feststellung eingeleitet, ob für das Änderungsvorhaben der Projektwerberin ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin begründete den Feststellungsantrag damit, dass die mitwirkende Behörde die Schlachtkapazität in Rückschluss auf die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage berechnet habe, da die Frage einer bestehenden bewilligten Schlachtkapazität mangels bescheidmäßiger Erfassung nicht habe geklärt werden können. Die Erhöhung würde den Schwellenwert der Z 88 Anlange 1 UVP-G 2000 überschreiten.
3. Zur Klärung der bestehenden Schlachtkapazität bzw. der konsensmäßig festgelegten Schlachtzahlen führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung einer Amtssachverständigen durch.
4. Mit Bescheid vom 22.10.2014, GZ. XXXX , stellte die belangte Behörde gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Änderungsvorhaben "Erhöhung der Schlachtkapazität von Hühnern in XXXX " von derzeit 39.933 Tonnen pro Jahr auf 59.895 Tonnen pro Jahr keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Schlachtbetrieb als Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei. Für die gegenständliche Änderung sei zunächst der Bestand zu quantifizieren, also festzustellen, wieviel Tonnen in der Anlage jährlich geschlachtet werden dürften. Die Schlachtkapazität sei für den Betrieb nicht bescheidmäßig festgelegt worden, es bestünden jedoch wasserrechtliche Bewilligungen zur Trink- und Nutzwasserentnahme sowie zur Abwassereinleitung, die eine Rückrechnung auf die Schlachtkapazität zuließen.
5. Gegen den angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dass die Konsensberechnung der belangten Behörde unzutreffend sei.
6. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2017, W155 2015659-1/15E, hob das BVwG den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die seitens der belangten Behörde zugrunde gelegte Ausgangskapazität von 39.933 t/a sei nicht feststellbar. Gemäß §§ 2 Abs. 5, 3a Abs. 3 iVm Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 sei für die Beurteilung der UVP-Pflicht die genehmigte bestehende und die beantragte (erweiterte) Schlachtkapazität ausschlaggebend. Die von der Projektwerberin angegebene Ausgangskapazität sei nicht nachvollziehbar.
7. Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 erhob die Projektwerberin nach vorgängiger Beschwerde an den Verfassunsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG und machte im Wesentlichen eine Verletzung der meritorischen Entscheidungspflicht geltend.
8. Mit Erkenntnis vom 26.06.2018, Ra 2018/04/0104-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den zurückverweisenden Beschluss des BVwG auf und führte dazu im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht stütze die Zurückverweisung im Wesentlichen darauf, die belangte Behörde habe die Annahme der genehmigten Schlachtkapazität nicht nachvollziehbar begründet. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG könne diese Begründung den angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht rechtfertigen.
9. Mit Beschluss vom 10.10.2018 bestellte das BVwG nach erfolgtem Richterwechsel neuerlich die angeführte Amtssachverständige zur Klärung der historisch konsentierten Schlachtkapazität.
10. Mit Gutachten vom 06.12.2018 beantwortete die Amtssachverständige die vom BVwG aufgeworfenen Fragen.
11. Mit Datum vom 30.01.2019 sollte vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung stattfinden.
12. Mit Schreiben vom 17.01.2019 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , GZ XXXX , vom 15.06.2015 sei der Jahresschlachtkonsens beschränkt worden. Aufgrund der eingeschränkten Schlachtkapazität werde der Schwellenwert für die Erweiterung von 20.000 t/a unterschritten. Die in der Beschwerde angeführten Kubaturen seien etwas zu gering angesetzt gewesen. Dieser Umstand habe erst auf Grund der wiederholten Befragung der Sachverständigen und deren immer detaillierteren und transparenten Ausführungen zum Sachverhalt verifiziert werden können.
Aus den genannten Gründen ziehe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 17.11.2014 offiziell zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit mehr vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen; mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 Anm. 5).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2015659.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019