Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I407 1421638-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zl. IFA:
562110704 VZ: 181139150, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. NIGERIA alias SIERRA LEONE, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde führte zum Verfahrensgang aus:
"Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 03.08.2011 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Diesen Antrag, begründeten Sie bei Ihrer Erstbefragung am 04.08.2011 damit, dass Ihre Mutter an einem Schlangenbiss gestorben wäre. Danach hätte Sie ein Mann, für welchen Ihre Mutter gearbeitet hätte, bei sich aufgenommen. Er hätte gewollt, dass Sie mit ihm Liebe machen sollten, seine Frau hätte sie beide gemeinsam im Bett erwischt und hätte es der Dorfgemeinschaft erzählt. Sie hätten Schande über die Familie gebracht. Danach wären Sie und der Mann vom Dorf verstoßen worden. Danach wären Sie zum Hafen gegangen und hätten Sierra Leone verlassen. Am 06.09.2011 sind Sie vom Bundesasylamt, Aussenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 09.09.2011, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Sie legten fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Am 23.02.2012 wurde der Beschwerde vom Asylgerichtshof stattgegeben und der Bescheid vom 09.09.2011 behoben. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2012, GZ XXXX, wurden Sie des versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG für schuldig befunden. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
Dr. XXXX wurde vom Bundesasylamt mit der Erstellung eines linguistischen Gutachtens zur Abklärung Ihrer Herkunft beauftragt. Das Gutachten von Dr. XXXX vom 15.12.2012 ergab, dass Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Sierra Leone hauptsozialisiert worden sind. Es gab auch keine Hinweise auf eine Sozialisierung in einem anderen Land als Nigeria.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 08.02.2013, GZ XXXX wurde Sie erneut für schuldig befunden, das versuchte Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG begangen zu haben. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Am 20.03.2013 gaben Sie im Zuge des Parteiengehörs betreffend das Gutachten von Dr. XXXX eine schriftliche Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2013 wurde Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen Gegen diesen Bescheid brachten Sie erneut Beschwerde ein. Am 05.08.2013 wurde der Beschwerde erneut stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 29.05.2017 wurden Sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 16.08.2017 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich des Status des subisdiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zugleich wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre. Die Frist für Ihre freiwillige
Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Weiter wurde gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid des BFA, RD Steiermark erhoben Sie erneut fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 mit Erkenntnis des BVwG ZI. 1414 1421638-3/9E vom 14.02.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 15.02.2018 erlangte diese Entscheidung die Rechtskraft in II. Instanz.
Ab 19.03.2018 waren Sie in Österreich unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht mehr greifbar.
Am 25.04.2018 langte bei der Behörde ein Schreiben des BAMF Deutschland ein. Es wurde um Ihre Wiederaufnahme gern. Art. 18 (1) b der Verordnung EU Nr. 604/2013 ersucht. Mitgeteilt wurde, dass Sie am 12.03.2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wären und ein Asylgesuch geäußert hätten (DE1180313XXX00478).
Am 19.11.2018 wurden Sie gern. Dubliner Übereinkommen von der Bundesreprublik Deutschland rückübernommen. Sie wurden von Beamten der AGM Salzburg XXXX niederschriftlich befragt. Sie gaben an, dass Sie nachdem Sie in Österreich eine negative Entscheidung erhalte hätten, weiter nach Deutschland gereist wären um dort um Asyl anzusuchen. Aufgrund der Dublin VO wären Sie von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Weiter gaben Sie an, dass Sie in Österreich keinen Asylantrag stellen würden. Sie wären noch von keinem Mitgliedstaat der Dublin III VO in Ihren Herkunftsstaat zurückverbracht worden.
Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 20.11.2018 ZI. 562110704 - 181109200 wurde über Sie gern. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Laut E-Mail Verkehr vom 21.11.2018 haben Sie via NGO ein Ersuchen um Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr eingebracht.
Am 23.11.2018 wurden Sie dem nigerianischen Konsul vorgeführt, Ihre nigerianische Staatsbürgerschaft wurde bestätigt. Die Zusage zu einem Heimreisezertifikat wurde gegeben.
Am 27.11.2018 haben Sie gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft eingebracht.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.11.2018 in Wien gaben Sie an, dass Sie Ihre Gründe, welche Sie bei Ihrem Erstantrag angegeben hätten, weiterhin aufrecht halten würden. Sie wollten noch ergänzen, dass Ihr Leben in Gefahr wäre und Sie nicht nach Nigeria zurückwollen würden. Ihr Vater hätte einem Kult angehört und er wäre gestorben, jetzt würden die Kultmitglieder wollen, dass auch Sie diesem Kult angehören sollten. Zwei Ihrer Brüder hätten verweigert Mitglieder zu werden und wären deshalb umgebracht worden, deshalb wären Sie geflüchtet. Sie hätten somit alle Ihre Gründe genannt und würden nichts mehr angeben wollen. Die Gründe wären Ihnen seit Ihrer Ausreise aus Nigeria bekannt gewesen.
Am 18.12.2018 wurden Sie durch das BFA, Erstaufnahmestelle West, mittels Videoeinvernahme niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie in diesem Verfahren nicht vertreten wären.
Den anwesenden Dolmetscher würden Sie sehr gut verstehen.
Sie würden sich körperlich und geistig in der Lage fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie wären gesund.
Zur Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz, vom 27.11.2018 (AFA FB Wien) befragt, gaben Sie an, dass alles korrekt wäre. Sie würden jedoch Ergänzungen hinzufügen wollen.
Ihr Leben in Österreich hätten Sie finanziert, dass Sie wenn sie in Graz gewesen wären, Geld von der Caritas bekommen hätten. Danach hätten Sie keine Unterstützung mehr bekommen. Sie würden Grundversorgung beziehen, damit würden Sie das Geld von der Caritas meinen.
Im Herkunftsland hätten Sie nicht gearbeitet, auf Nachfrage gaben Sie an, dass der Mann für den Ihre Mutter gearbeitet hätte, Ihnen Geld gegeben hätte.
Sie wären in Österreich vorbestraft.
Einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz würden Sie stellen, weil Sie dort (Anm. Herkunftsstaat) nicht in Sicherheit wären.
Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie dies bereits erklärt hätten. Als Sie Sierra Leone verlassen hätten, hätte Sie damals ein Mann nach Nigeria gebracht. Ihr Vater wäre Nigerianer gewesen, Sie wären dann in Nigeria gewesen. In Nigeria wären Sie von Ihrer Stiefmutter misshandelt worden. Dies hätten Sie einem Nachbarn erzählt, dieser hätte Ihnen helfen wollen. Sein Name wäre XXXX gewesen, Sie hätten ihn XXXX genannt. Sie wären sehr jung gewesen, er hätte Sie zu einem Patrick gebracht, dieser hätte Ihnen zur Flucht aus Nigeria verholfen. Als Sie Nigeria verlassen hätten wären Sie 14 Jahre alt gewesen. Er hätte Sie in die Türkei gebracht und vorher hätte er Sie nach Benin-City zu einer Stelle gebracht, wo Sie schwören hätten müssen, dass Sie das Geld zurückzahlen würden, deshalb würde Ihr Zehennagel jedes Jahr abfallen um Sie an diesen Schwur zu erinnern. Er hätte damals von 45000 Euro gesprochen und Sie hätten nicht gewusst, wie viel dies wäre. Damit würden Sie sagen wollen, dass Sie Angst um Ihr Leben in Nigeria hätten, weil Sie diesem Mann das Geld nicht zurückbezahlt hätten. Dies wären alle Ihre Gründe, andere Gründe hätten Sie nicht, er hätte Ihnen mit dem Tod gedroht, sollten Sie das Geld nicht zurückzahlen.
Zuletzt hätte er Ihnen 2017 gedroht, das erste Mal hätte er dies 2013 gesagt, da wäre eine nigerianische Frau aus Spanien zu Ihnen gekommen und hätte Ihnen diese Drohnachricht mündlich übermittelt. Sie hätten Ihr gesagt, dass Sie sich das nächste Mal an die Polizei wenden würden. Seit dem würden Sie von diesem Patrick bedroht werden. Sie hätten dies in Ihrem Erstverfahren nicht angeführt, weil Sie geschworen hätten, nicht darüber zu sprechen, jetzt wären Sie aber müde.
Auf Nachfrage warum sich Ihre Asylgründe jetzt auf Nigeria beziehen würden, gaben Sie an, weil Sie in Ihre Heimat Nigeria auf Grund Ihrer Probleme nicht zurückkehren könnten. Zur Polizei wären Sie wegen der Bedrohung nicht gegangen, weil Sie Angst gehabt hätten zu sprechen.
Nach Abschluss Ihres Erstverfahrens wären Sie in Deutschland gewesen, von dort wären Sie zurückgebracht worden.
Nachdem Ihnen Ihre rechtskräftigen Verurteilungen vom 27.04.2012 und vom 08.02.2013 vorgehalten worden waren, gaben Sie dies zu, sie wollten aber angeben, dass dies im Jahr 2013 gewesen wäre, seitdem hätte es keine Vorfälle mehr gegeben und Sie hätten nichts mehr anhängig.
Nachdem Ihnen mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt wäre, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und dass weiter geplant wäre Ihren faktischen Abschiebeschutz gern. § 12a Abs 2 AsylG aufzuheben, gaben Sie an, dass Sie nicht nach Nigeria zurückwollen würden, weil Ihr Leben dort nicht in Sicherheit wäre. Im ersten Verfahren hätten Sie dies nicht angegeben, weil Sie sich damals nicht ausgekannt hätten, und nicht gewusst hätten, wie dies in Europa laufen würde.
Zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche Ihnen am 11.12.2018 ausgefolgt wurden, gaben Sie an, dass Sie es nicht gelesen hätten, Sie hätten Ihr Problem jetzt gesagt.
Am Ende baten Sie noch um Hilfe, dieser Patrick würde am Flughafen in Lagos arbeiten, jeder würde ihn dort kennen.
Am 21.12.2018 wurden Ihnen die VAO gem. § 29 Abs. 3 und die VAO gem. § 52a gegen Unterschriftsleistung übermittelt.
Am 16.01.2019 wurden Sie erneut durch das BFA, Erstaufnahmestelle West, im AHZ XXXX in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie Ihre bisher gemachten Angaben aufrecht halten würden. Weiter gaben Sie an, dass Sie Ihnen in Benin City als Sie dort zur Behörde gebracht worden wären, Haare vom Kopf und im Initmbereich abgeschnitten worden wären, seitdem hätten Sie Schmerzen im Intimbereich. Sie hätten auch noch eine Wunde seitdem. Diese Schmerzen hätten Sie nicht immer sie würden kommen und gehen. Die Schmerzen hätten Sie bereits seit 2009. Sie hätten jedoch bis jetzt noch keinen Arzt konsultiert und es noch bei keinem medizinischen Dienst erwähnt. Sie würden dies jetzt das erste Mal angeben, da Sie Angst hätten, Sie hätten keine andere Wahl. Zu den Länderfeststellungen zu Nigeria befragt gaben Sie an, dass Sie diese nicht gelesen hätten, Sie hätten Ihre eigenen Probleme mit dem Land."
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen.
In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der gesunde Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria. Er würde auch sonst über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen.
Als Grund seines Erstantrages hätte er angeführt, Sierra Leone verlassen zu haben, weil seine Mutter von einer Schlange gebissen worden wäre und der Mann, welcher ihn dann aufgenommen hätte, hätte gewollt, dass er mit ihm Liebe machen würde. Seine Frau hätte sie beide gemeinsam im Bett erwischt und hätte dies der Dorfgemeinschaft erzählt. Der Beschwerdeführer wäre dann von der Dorfbevölkerung verstoßen worden und hätte deshalb Sierra Leone verlassen.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In Österreich würde der Beschwerdeführer über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Er würde in Österreich über keine sozialen Kontakte verfügen.
Aus dem Erstverfahren würde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten, rechtskräftigen Einreiseverbot bestehen. Zum Herkunftsstaat wurden Feststellungen getroffen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden und dem Stand vom 07.08.2017 entsprechen.
Beweiswürdigend strich die belangte Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Antragsgründe angeführt habe, die er bereits im Vorverfahren angegeben habe, bzw. er bringe neue Gründe vor, welche ihm bereits während seines Vorverfahrens bekannt gewesen wären. Im nunmehrigen Asylantrag habe der Beschwerdeführer offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Die belangte Behörde hielt fest, dass der Beschwerdeführer zwei vollkommen unterschiedliche Gründe für den gegenständlichen Antrag vorbrachte, weshalb diesen alleine schon deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Weiter wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben haben, dass ihm diese Gründe bereits vor Rechtskraft Ihres Erstverfahrens bekannt waren, weshalb er diese auch in diesem Verfahren hätte vorbringen müssen und keine entscheidungswesentlichen neuen Gründe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht habe.
Mit den nunmehr vorgebrachten Gründen könnte auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da dem Beschwerdeführer diese bereits während seines ersten Verfahren bekannt waren.
Darüber hinaus merkte die belangte Behörde an, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingen würde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben. Diese Feststellungen zum Herkunftsland würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.
Fallgegenständlich läge ein Folgeantrag vor. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung (einschließlich eines sechsjährigen Einreiseverbots) sei aufrecht. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwei vollkommen unterschiedliche Gründe für den gegenständlichen Antrag vorbrachte, weshalb diesen alleine schon deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Weiter wird noch darauf hingewiesen, dass er selbst angegeben haben, dass ihm diese Gründe bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt waren, weshalb er diese auch in diesem Verfahren hätte vorbringen müssen und keine entscheidungswesentlichen neuen Gründe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht habe.
Mit den vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Gründen könnte auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da ihm diese bereits während seines ersten Verfahren bekannt waren.
Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung nämlich die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates lägen vor.
Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.
Bereits in seinem Vorverfahren wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.
Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.
Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 21.01.2019 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 21.01.2019 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Fremde ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung in seinem vorangegangenen Asylverfahren mit 15.02.2018 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich straffällig geworden:
01) LG XXXX vom 27.04.2012 RK 27.04.2012
§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
02) LG XXXX vom 08.02.2013 RK 08.02.2013
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 7 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Der Beschwerdeführer ist seit 20.11.2018 in Schubhaft.
In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet.
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Beschwerdeführers bedeuten würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG.
Die Feststellung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen stammen aus einer Abfrage des Strafregisters vom 21.01.2019.
Die Feststellung zur Schubhaft des Beschwerdeführers gründen auf einer Abfrage der Anhaltedatei vom 21.01.2019.
Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiter aufrecht erhalten wolle. Sein Leben sei in Gefahr und er möchte nicht zurück nach Nigeria. Sein Vater hat einem Kult angehört und er sei gestorben und jetzt wollen die Kultmitglieder, dass auch er diesem Kult angehöre. Zwei seiner Brüder haben verweigert, Mitglieder zu werden und wurden umgebracht, deshalb sei er geflüchtet. Er habe somit alle meine neuen Gründe genannt und möchte nichts mehr angeben.
Darüber hinaus gab er in der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, dass ihn seine Stiefmutter in Nigeria misshandelt hätte. Mit Hilfe von zwei Männern sei er dann aus Nigeria geflohen. Vorher habe ihn einer dieser Männer nach Benin-City gebracht, wo er schwören musste, Geld zurückzuzahlen. Jetzt habe er Angst um sein Leben, weil er das Geld zurückzahlen müsse. Der Mann habe ihm 2017 mit dem Tode bedroht. Auf die Frage, warum er dies nicht in seinem ersten Verfahren angegeben habe, gab er an, geschworen zu haben, darüber nicht zu sprechen. Auf die Frage, warum beziehen sich die Asylgründe jetzt auf Nigeria beziehen antwortete der Beschwerdeführer: "Weil ich in meine Heimat Nigeria auf Grund dieser Probleme nicht zurückkehren kann."
Der Feststellung zu den Fluchtgründen wurde das Vorbringen im Erstverfahren sowie das Vorbringen in den niederschriftlichen Einvernahmen am 18.12.2018 und am 16.01.2019 zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in dieser Einvernahme an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären. Er brachte im gegenständlichen Verfahren glaubhaft keinen Sachverhalt vor, welcher nach Rechtskraft des vorangegangen Verfahrens am 15.02.2018 neu entstanden ist.
Im vorangegangen Verfahren habe der Beschwerdeführer behauptet, er stamme aus Sierra Leone und sei homosexuell. Dieses Vorbringen wurde als nicht glaubhaft gewürdigt.
Für das fallgegenständliche Verfahren ist maßgeblich, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Asylantrag vollkommen diverse Vorbringen zu seinem Fluchtvorbringen in seiner Erstbefragung und den niederschriftlichen Einvernahmen erstattet hat und in seinem vorvergangenen Verfahren nicht unerwähnt gelassen hätte, dass er in Nigeria, seinem wahren Herkunftsstaat, und nicht in Sierra Leone verfolgt worden sei.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Insgesamt sind die in den Einvernahmen am 18.12.2018 und am 16.01.2019 vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe vage vorgetragen und als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft zu werten. Zur Unglaubhaftigkeit des Asylantrags trägt bei, dass er erst aus dem Stande der Schubhaft, als vermeintlich letztes Mittel, um eine drohende Abschiebung zu verhindern, eingebracht wurde.
Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2. Das Verfahren über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2011 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.11.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
3. Der dem fallgegenständlichen Bescheid vorangegangene Bescheid vom 16.08.2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.08.2017 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde am 14.02.2018 rechtswirksam.
5. Der Antrag vom 27.11.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die in den Einvernahmen am 18.12.2018 und am 16.01.2019 erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der "Sache" des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 wesentlich zu ändern.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Er weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines siebeneinhalbjährigen Aufenthalts, der mit kurzen Unterbrechungen unrechtmäßig war, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte (auf die dem fallgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Berichte wird verwiesen) kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Nigeria eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.1421638.4.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019