TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W260 2151189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W260 2151189-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 08.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 18.02.2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen befragt an, es habe Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem Militär gegeben. Seine Familie habe dem Militär in ihrem Haus Schutz gegeben und sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Sein Onkel sei von den Taliban entführt worden. Sonst habe er keinen weiteren Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

3. Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, er sei in Afghanistan in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und habe bis zu seiner Ausreise in diesem Dorf gelebt. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben nach wie vor im Heimatort. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebe in Österreich und habe bereits Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vier Jahre lange die Schule besucht und ein Jahr lang als Rikschafahrer gearbeitet. Sein Vater habe als Landwirt gearbeitet, und die Familie wohne in ihrem eigenen Haus.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in seinem Gebiet herrsche Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Seine Familie habe den Regierungsleuten erlaubt, sich bei ihnen aufzuhalten. In der Folge hätten das die Taliban mitbekommen und seinen Onkel mitgenommen. Die Dorfältesten hätten seinen Onkel von den Taliban frei bekommen. Danach seien sie von den Taliban mündlich und schriftlich bedroht worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, für die Regierung zu spionieren. Die Bedrohung durch die Taliban habe vor ungefähr sechs Jahren stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei erst jetzt geflüchtet, weil die Taliban seiner Familie das Leben schwergemacht hätten. Sie seien mit dem Tod bedroht worden. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, weil die Regierung nichts machen würde. Seine Eltern und Geschwister seien nicht geflüchtet, weil sie keinen anderen Ausweg gehabt hätten. Sie würden zwar von den Taliban unter Druck gesetzt, würden aber trotzdem dortbleiben wollen. Er könne in keinem anderen Teil von Afghanistan leben, weil die Taliban überall seien.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Die von ihm geschilderten Fluchtgründe hätten keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstelle, sei arbeitsfähig und -willig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte in dieser zusammengefasst aus, dass er zumindest einem der Risikoprofile der jüngsten UNHCR-Richtlinie entspreche, da er zur Gruppe der wehrfähigen Männer und Jugendlichen gehöre und ihm deshalb internationaler Schutz gewährt werden hätte müssen. Die belangte Behörde habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und sei auch nicht auf die Tatsache eingegangen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland als Minderjähriger verlassen habe, und er die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt habe. Für den Beschwerdeführer bestehe in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gerade bei einer Verfolgung durch die Taliban sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verfolger im gesamten Staatsgebiet ausfindig gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung und würde daher eine Rückkehr auch mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul nicht zugemutet werden können.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 05.09.2017 anberaumt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2017, welche dem Beschwerdeführer bereits übermittelt wurden; Gutachten Mag. Karl Mahringer zu GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017; Gutachten Mag. Karl Mahringer, Aktualisierung des Gutachten vom 05.03.2017; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Interne Schutzalternative; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 04.05.2016; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Afghanistan: Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Niederschrift wurde der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

9. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 26.09.2017 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass er gemäß der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender von April 2016 aufgrund der Handlungen seines Onkels, der zwei Mitarbeiter der Regierung für ca. 2 Tage im gemeinsamen Haus vor den Taliban Zuflucht gewährt habe, zu einer besonderen Risikogruppe zähle, für welche abhängig vom Einzelfall eine Asylgewährung wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er aus Nangarhar stamme, einer besonders volatilen Provinz in Afghanistan, die sich in der Hand der Taliban befinde. Die Sicherheitslage sei aber auch in anderen Teilen von Afghanistan, wie beispielsweise in Kabul oder anderen Großstädten, instabil und eine Rückkehr komme daher nicht in Frage. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme diverse Unterlagen und Länderberichte verschiedener Quellen bei, gab die Daten seines in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Onkels XXXX bekannt und legte ein Foto der Karte für subsidiär Schutzberechtigte des Onkels bei.

10. Der belangten Behörde wurde die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

11. Mit Schreiben vom 04.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien folgende aktualisierte Länderinformationen zum Parteiengehör:

Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 23.11.2018; UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, Stand 30.08.2018; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, Seiten 21-25, Seiten 98-109; BFA Arbeitsübersetzung Afghanistan vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen aktuelle Integrationsbestätigungen, Arztbestätigungen, Befunde, Diagnosen, Informationen über weitere Behandlungen und sonstige relevante Informationen zu übermitteln, sofern er bisher diese Dokumente weder dem Gericht noch der Erstbehörde übermittelt habe.

12. Mit Schreiben vom 19.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, verwies dabei im Wesentlichen auf seine vorherige Stellungnahme vom 26.09.2017 und erwähnte ergänzend die Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif im Hinblick auf eine dort herrschende Dürreperiode. Der Stellungnahme wurden weiters diverse Berichte, auch in englischer Sprache, beigelegt.

13. Die belangte Behörde erstattete zu den aktualisierten Länderinformationen keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Provinz Nangarhar geboren.

Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet oder verlobt; er hat keine Kinder.

Seine Muttersprache ist Paschtu, die er in Grundzügen in Wort und Schrift beherrscht.

Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Österreich in seinem Heimatort in Afghanistan. Dort lebte er zusammen mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern, welche sich immer noch in diesem Dorf aufhalten. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben in seinem Herkunftsstaat. Ein Onkel lebt in Belgien.

Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre eine Grundschule in Afghanistan und ist Zivilist. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang als Rikschafahrer.

1.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt oder hat eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, nicht zu befürchten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan psychischer und/ oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

1.3. Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers:

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Nangarhar ist aufgrund der dort bestehenden volatilen Sicherheitslage nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer kann die Stadt Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen, die Stadt verfügt über einen Fluhafen.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr, im Falle einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem Beschwerdeführer bekannt.

1.4. Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden. Er ist kein Mitglied einer politischen Partei und war auch sonst nicht politisch aktiv.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2017 in Österreich auf. Ein Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX , geb XXXX , lebt in Österreich und hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er lebt mit diesem Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt, und es besteht keine besondere Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel.

Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich.

Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und brachte keine Bestätigungen über Deutschkurse zur Vorlage. Er pflegt keine Kontakte zu Einheimischen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer betreibt Sport. Er besucht vor allem regelmäßig das Fitnessstudio.

1.5. Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 23.11.2018, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Diese terroristischen und aufständischen Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten.

Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.

Bei der Herkunftsprovinz Nargarhar handelt es sich laut den EASO Leitlinien vom Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, zu gewärtigen hätten. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gilt als volatil.

Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar-e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder.

Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar-e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar-e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden.

Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar-e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10 bis 15 % Schiiten, wie es auch der Beschwerdeführer ist. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS.

Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017).

Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA Staatendokumentation 7.2016).

1.6. Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016; gleichbleibend UNHCR August 2018):

Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

1.7. Zu den angeblich erhaltenen Drohbriefen werden die in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Afghanistan: Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

"(...) Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind.

Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid, sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. "Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen. All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht." Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. "Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können."

Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurückund sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet (...)".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Paschtu spricht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass seine Muttersprache Paschtu ist und der Dolmetscher angegeben hat, in Paschtu zu übersetzen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2017, Seite 3).

Die Feststellungen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben und er regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dies gilt auch für die Feststellung zu seiner Schulbildung und beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat.

Die Feststellung, dass ein Onkel des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich lebt, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der im Zuge der Stellungnahme vom 26.09.2017 vorgelegten Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer gesund und war somit auch so festzustellen.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und ist aus folgenden Gründen im Recht:

2.2.1.1. Der Beschwerdeführer führt in der Befragung vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass seine Familie "Regierungsleute" bei sich untergebracht habe, die Taliban dies mitbekommen und seinen Onkel entführt haben. Mit Hilfe der Dorfältesten sei der Onkel freigekommen, habe danach aber Drohbriefe erhalten.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Entführung und Freilassung seines Onkels nicht glaubhaft machten konnte. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Dorfältesten zu den Taliban gegangen seien und für den Onkel des Beschwerdeführers interveniert hätten. Sie hätten es geschafft, dass der Onkel freigelassen worden sei. Nach einiger Zeit hätten sie wieder Drohbriefe der Taliban erhalten, und der Onkel habe Angst gehabt, ein weiteres Mal erwischt zu werden und dann nicht mehr mit dem Leben davon zu kommen (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 14).

Dass die Taliban den Onkel des Beschwerdeführers wieder frei gelassen haben, ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, der Beschwerdeführer konnte aber nicht glaubhaft darlegen, weshalb sie den Onkel frei lassen, ihm im Anschluss daran aber abermals Drohbriefe schicken würden. Hätten die Taliban den Onkel des Beschwerdeführers töten wollen, wäre dies sicherlich bereits im Zuge der Gefangennahme passiert. Befragt, warum sie Drohbriefe erhalten haben, obwohl die Taliban den Onkel freigelassen haben, entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung lediglich: "Sie haben ihn freigelassen und dann hat er Drohbriefe bekommen. Mein Onkel ist dann geflüchtet und hat das Land verlassen." (Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 15). Es handle sich dabei um den Onkel, der in Österreich lebe.

Zu den erwähnten Drohbriefen gilt es beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Briefe weder im Original noch in Kopie vorgelegt hat. Außerdem ist auf die dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Afghanistan: Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter, zu verweisen, worin festgestelltermaßen ausgeführt wird, dass die Drohbriefe in der Regel gefälscht sind.

Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entführung des Onkels und zum Erhalt der Drohbriefe Glauben schenken würde, so konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er persönlich von den Vorfällen betroffen war bzw. ihn dadurch persönlich eine asylrelevante Verfolgung trifft. So schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde die Vorfälle immer dahingehend, dass seine Familie im Allgemeinen bedroht worden sei: "Sie haben uns vorgeworfen, dass wir für die Regierung spionieren" (Vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde am 07.03.2017, Seite 5). Konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, dass "wir" durch die Drohbriefe bedroht worden seien. Auf nochmalige Nachfrage hin änderte der Beschwerdeführer jedoch seine Aussage dahingehend, dass nicht von einem "wir" auszugehen ist, sondern dass vielmehr sein Onkel Drohbriefe erhalten habe (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 15). Im Laufe der Beschwerdeverhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er auf neuerliche Nachfrage angab, dass sein Onkel, er selbst und sein Vater Drohbriefe erhalten haben (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 15). Auf Vorhalt, dass er den Umstand, dass er persönlich einen Drohbrief erhalten habe, bis zum heutigen Tage nicht erwähnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er bei der ersten oder zweiten Befragung nicht gefragt worden sei, ob er auch Drohbriefe erhalten habe. Nachgefragt, wie viele Drohbriefe er persönlich insgesamt erhalten habe, folgte die Antwort: "Sie haben mich gesucht, sie haben mich beschuldigt ein Spion zu sein."

Erneut befragt, ob er jemals einen Brief von den Taliban bekommen habe, der an ihn persönlich adressiert gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer: "Nein, aber die Briefe sind gekommen. Ich war jung, ich erinnere mich nicht so genau daran." (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 15).

Bereits dieses gesteigerte Vorbringen und konstruierte Aussageverhalten macht deutlich, dass der Beschwerdeführer keiner persönlichen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war. In der Beschwerdeverhandlung und bereits auch in der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf sein jugendliches Alter und bringt vor, von der belangten Behörde sei nicht auf die Tatsache eingegangen worden, dass er die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, die fluchtauslösenden Ereignisse seien ungefähr drei Jahre vor seiner Ausreise passiert. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ungefähr 15 Jahre alt war. Trotzdem ist davon auszugehen, dass von einem Jugendlichen in diesem Alter, der noch dazu vier Jahre die Schule besucht hat und grundlegende Schreib- und Lesekenntnisse aufweist, durchaus erwartet werden kann, zumindest zu unterscheiden, ob er selbst oder lediglich sein Onkel, die Familie oder er selbst Drohbriefe erhalten hat oder wie unglaubwürdig behauptet, die ganze Familie des Vorwurfes der Spionage bezichtigt worden ist.

2.2.1.2. Auch mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer keine persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen, wie in der Folge ausgeführt wird:

Befragt, wie man sich die Bedrohung durch die Taliban in der Zeitspanne zwischen den Drohbriefen und der Ausreise des Beschwerdeführers vorstellen könne, sagte der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt. Sie haben ihn nicht am Leben lassen wollen. Sie haben ihn beschuldigt, auch ein Spion zu sein. Weiters befragt, ob ihn die Taliban über einen Zeitraum von drei Jahren bedroht haben, ihn nicht am Leben zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Taliban nach ihm suchen. Die weitere Frage, ob er jemals persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt habe bzw. persönlich von Angesicht zu Angesicht bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Nochmals befragt, wie die Bedrohung stattgefunden habe, wenn nicht mittels Drohbriefen oder von Angesicht zu Angesicht, sagte der Beschwerdeführer, er wisse, dass seine ganze Familie von den Taliban gesucht werde, weil sie den zwei Polizisten damals Schutz gewährt haben (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 16f).

Diese detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers lassen eine konkrete oder persönliche Bedrohung nicht erkennen. In diesem Zusammenhang gilt es auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer erst Jahre nach der angeblichen Entführung seines Onkels und dem Erhalt der Drohbriefe aus Afghanistan ausgereist sei und somit auch unter diesem Gesichtspunkt eine unmittelbare Bedrohung unglaubwürdig ist. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass die Bedrohung durch die Taliban vor ungefähr sechs Jahren stattgefunden habe. Dem entgegengesetzt sagte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die Vorfälle vor drei Jahren passiert seien. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der belangten Behörde entgegnete der Beschwerdeführer, dass dies ein Missverständnis sei, es sei vor drei Jahren und nicht vor sechs Jahren gewesen (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 15). Ohne auf diese zeitlichen Widersprüche näher einzugehen, ist eine derart späte Ausreise, die in keinem zeitlichen Zusammenhang zu den angeblich fluchtrelevanten Vorfällen steht, nicht nachvollziehbar. Befragt, warum der Beschwerdeführer erst so spät nach der ersten Bedrohung vor ca. drei Jahren ausgereist sei, sagte er, er sei damals jung gewesen. Die Taliban haben damals seinen Onkel und seinen Vater gesucht. Dann sei er groß geworden und jetzt lassen sie ihn auch nicht am Leben. Auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie ihn nicht am Leben lassen würden. Sie würden ihn töten, wenn sie mitbekommen, dass er wieder in Afghanistan sei (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017, Seite 17). Mit dieser pauschalen Aussage konnte der Beschwerdeführer keinesfalls darlegen, warum er erst so spät sein Heimatland verlassen hat und auch nicht, dass er bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr zu vergegenwärtigen hätte. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass die Taliban damals seinen Vater und seinen Onkel gesucht haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan lebt.

2.2.1.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zumindest einem der Risikoprofile der jüngsten UNHCR-Richtlinie entspreche, da er zur Gruppe der wehrfähigen Männer und Jugendlichen gehöre und ihm deshalb internationaler Schutz gewährt werden hätte müssen. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung oder Einvernahme bei der belangten Behörde, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine derartige Befürchtung erwähnt hat und es somit unterlassen hat, sein Vorbringen konkret und individuell darzulegen.

2.2.1.4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien (siehe oben) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte.

Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Vorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe sondern indiziert - wie im vorliegenden Fall - auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens hinterließ der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 05.09.2017 einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (vgl. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).

2.2.2. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in Afghanistan als Rikschafahrer gearbeitet und spricht Paschtu, eine in seinem Herkunftsstaat weit verbreitete Sprache. Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer Mitglied der Volksgruppe der Paschtunen und gehört somit der größten Ethnie Afghanistans an.

Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden.

Dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung steht, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, besonders auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2018 zum Thema "Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif". Der Beschwerdeführer nimmt auf diese Anfragebeantwortung in seiner Stellungnahme vom 19.12.2018 bezug. Zu dieser Anfrage gilt es beweiswürdigend auszuführen, dass derzeit im Westen und Norden Afghanistans - darunter die Provinzen Herat und Balkh - eine Trockenperiode (Dürre) herrscht. Es kommt zwar zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasser- bzw. Lebensmittelversorgung im Umland von Mazar-e Sharif und in den ländlichen Gebieten der Provinz Herat, darüber, dass es auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat keine ausreichende Wasser- oder Lebensmittelversorgung gäbe, ist den aktuellen Berichten jedoch nicht zu entnehmen, zumal insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif lediglich der IPC-Kategorie 2 (stressed) zugeordnet sind und die Prognose keine Verschlechterung abzeichnet. Jedenfalls wird auch über entsprechende - teilweise auch international unterstützte - staatliche Reaktionen und Hilfsmaßnahmen berichtet. Somit gilt es zusammenfassend auszuführen, dass auch unter diesem Aspekt keine für den Beschwerdeführer existenzgefährdenden Umstände vorliegen.

Wie festgestellt, liegt Mazara-e Sharif in der Provinz Balkh und zählt diese zu den stabilsten Provinzen in Afghanistan und ist die sichere Erreichbarkeit von Mazar-e Sharif durch den örtlichen Flughafen gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Wohnraum- und Versorgungslage angespannt ist; dies ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in großen Städten zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch - insbesondere aufgrund der herrschenden Dürre - eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt, sodass die Lage angespannt ist; jedoch entwickelt sich die Stadt Mazar-e Sharif festgestelltermaßen gut.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung aufgrund der aktuellen Dürre nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundlegend gesichert.

Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.

Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer gesund. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Außergewöhnliche Gründe, die seine Rückkehr ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und konnten auch vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln nicht in Zweifel gezogen werden.

2.2.3. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines primären Fluchtvorbringens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zu.

2.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dessen glaubhaften Angaben bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Bundesverwaltungsgericht und den von ihm vorgelegten Unterlagen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers und zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme, trat den wiedergegebenen Länderberichten und Erkenntnisquellen jedoch nicht substantiiert entgegen.

Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Ghazni zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans zählt, die in den letzten Jahren eine Zunahme der durch Taliban verursachten Gewalt erlebt hat, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Er verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch mittlerweile volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine vierjährige Schulbildung und hat bereits Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt.

Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich festgestelltermaßen wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh hat sich, wie aus den zitierten Länderinformationen zu entnehmen ist, im Vergleich zum Jahr 2016 verbessert. Sowohl EASO als auch UNHCR sehen laut den zitierten Länderinformationen Mazar- e Sharif grundsätzlich als sichere interne Schutz- und Fluchtalternative an.

Das Ermittlungsverfahren ergab, trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte dafür, weswegen ausgerechnet der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könne. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif, in seiner Existenz bedroht wäre. Aufgrund seiner schulischen und beruflichen Kenntnisse sowie wegen seiner paschtunischen Volksgruppenzugehörigkeit sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Worin die vom Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde und der Stellungnahme angeführte reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.

Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Stellungnahme vom 26.09.2017 Bezug auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Gutachten von Mag. Karl Mahringer. Dazu ist lediglich auszuführen, dass dieses Gutachten nicht in die gegenständliche Entscheidung einbezogen wurde und insbesondere keine Feststellungen basierend auf diesem Gutachten getroffen wurden.

Weiters wird im gegenständlichen Verfahren eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif angenommen, den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu Kabul ist somit beweiswürdigend nicht näher entgegenzutreten. Beweiswürdigend wird an dieser Stelle ausgeführt, dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.12.2018 zitierten "UNHCR Eligiability Guidelines for Assesing the International Protection Needs for Asylum-Seekers in Afghanistan" vom 30.08.2018 zwar davon ausgehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul nicht gegeben sei, in diesen Richtlinien eine solche Annahme jedoch nicht explizit für Mazar-e Sharif gilt, oder auch dazu ausgeführt wird und darüber hinaus diese Richtlinien generell eine rechtliche Beurteilung darstellen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sicher mit dem Flugzeug nach Mazar-e Sharif reisen kann, beruht auf den Länderfeststellungen.

Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung, entsprechend der UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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