Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2161687-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 30.05.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10
Abs. Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs 2 Z 2, Abs 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 23.04.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 23.04.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er Soldat beim afghanischen Militär gewesen sei. Deswegen hätten ihn die Taliban bedroht.
I.2. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 21.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und gemäß die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet. In Stattgebung der Beschwerde vom 15.09.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 21.11.2016 und ließ das Verfahren des Beschwerdeführers zu.
I.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei etwa 2004 bis 2007 als Berufssoldat bei der afghanischen Armee tätig gewesen und dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Dann hätten die Taliban den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers besetzt und den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Er sei nach XXXX geflüchtet, wo ihm die Dorfältesten etwa sechs Monate vor seiner Ausreise von den Taliban ausgerichtet hätten, er solle sich ihnen anschließen.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.05.2017, zugestellt am 31.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Fluchtgründe seien nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 richtet sich die am 08.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit beim afghanischen Militär und seine gegen sie gerichtete politisch-gesellschaftliche Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die durch die Taliban zwangsrekrutiert werden sollten. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sicherheits- und Versorgungslage seien prekär.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 19.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
I.8. Mit Schreiben vom 06.12.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gewährte dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme.
I.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Konvolut medizinischer Unterlagen
* Afghanische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
* Afghanischer Militärausweis des Beschwerdeführers
* Urkunde über die Ausbildung des Beschwerdeführers beim Militär
* Diverse Fotos von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat
* Kontokarte des Beschwerdeführers
* Teilnahmebestätigung einen Kurs Deutsch als Fremdsprache - Alphabetisierung vom 30.11.2017
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Er hat in der Landwirtschaft und als Fleischhauer gearbeitet. Von 2004 bis 2007 arbeitete der Beschwerdeführer als Soldat der afghanischen Armee auch an der Front gegen die Taliban. Er war Befehlshaber einer etwa zehn Mann starken Einheit. Anschließend kehrte er in sein Heimatdorf zurück.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und ist Analphabet.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Frau lebt mit den sechs minderjährigen Kindern in Afghanistan im Herkunftsdistrikt. Direkter Kontakt zu ihnen besteht nicht. Dieser erfolgt mittelbar über weitere Personen. Zahlreiche weitere Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers leben in der Provinz Nangarhar.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen Krankheit, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte.
In Mazar-e Sharif gibt es öffentliche Krankenhäuser.
In Österreich lebt ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet an einem Alphabetisierungskurs für die deutsche Sprache teilgenommen und nimmt weiterhin am in seiner Unterkunft angebotenen Deutschunterricht teil. Er hat keine Deutschprüfung abgelegt. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war von 2004 bis 2007 für das afghanische Militär als Kommandant einer Einheit von zehn Mann tätig.
Im Zuge des Widererstarkens der Taliban im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer durch einen Drohbrief von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert. Daraufhin flüchtete der Beschwerdeführer nach XXXX , wo er sich bei verschiedenen Verwandten versteckte. Dort ließen ihm die Taliban ihre Aufforderung zur Mitarbeit nochmals durch Dorfälteste ausrichten.
Im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz drohen dem Beschwerdeführer Übergriffe durch die Taliban bis hin zur Tötung, weil er Soldat war und sich der Zusammenarbeit mit den Taliban durch Flucht entzogen hat. Sie unterstellen ihm, er sei regierungsfreundlich eingestellt.
Dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Angriffen der Taliban Schutz bieten können, ist nicht zu erwarten.
Dass dem Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif die Gefahr von Übergriffen durch die Taliban bis hin zur Tötung droht, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
II.1.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Nangarhar zählt zu den stark vom Konflikt betroffenen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Taliban und IS haben starke Präsenzen in der Provinz. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen und auch Luftangriffe ausgeführt. Es kommt häufig zu Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen, Taliban und IS. Taliban und IS greifen regelmäßig lokale Sicherheitsbeamte und Sicherheitskräfte an.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinz Balkh gehört zu den stabilsten und friedlichsten Provinzen Afghanistans und ist vom Konflikt wenig betroffen. Im Vergleich zu anderen Provinzen sind die Aktivitäten von Aufständischen gering. Die Provinz entwickelt sich wirtschaftlich gut, neue Arbeitsplätze entstehen. Die Stadt Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann.
Die Provinz Balkh ist von einer Dürre betroffen.
Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung sind in Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Mazar-e-Sharif die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannte Stadt keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Bekannten in Mazar-e Sharif.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumenten, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus und stützte sich im Wesentlichen auf die vorgelegten Identitätsdokumente.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat beim afghanischen Militär als Leiter einer Einheit mit etwa zehn Mann ergibt sich aus dessen gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben und wird zusätzlich untermauert vom durch den Beschwerdeführer vorgelegten Militär-Dienstausweis und den im Akt einliegenden Fotos des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit als Soldat.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde. Dem schon der belangten Behröde vorgelegten Konvolut medizinischer Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer rechtsseitigen Schrumpfniere leidet sowie, dass dem Beschwerdeführer Nierensteine entfernt wurden. Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte.
Zur Behandelbarkeit ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) ergibt, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, S. 340 und 343 f.). Die öffentlichen Krankenhäuser der größeren Städte können den vorliegenden Informationen zufolge leichte und saisonbedingte Krankheiten und medizinische Notfälle behandeln (S. 343). Die Behandlung des Beschwerdeführers erscheint damit gesichert.
Die Feststellung, dass es in Mazar-e Sharif Krankenhäuser gibt, ist der "Liste einiger staatlicher Krankenhäuser" des Länderinformationsblattes entnommen (S. 344).
Die Feststellung zur Kernfamilie des Beschwerdeführers basiert auf dessen gleichbleibenden Angaben. Dass direkter Kontakt zur Familie - wie vom Beschwerdeführer angegeben - nicht möglich ist, weil der Handy Empfang schlecht sei, erscheint durchaus nachvollziehbar und plausibel. Dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte und Freunde in Nangarhar verfügt, hat er selbst angegeben.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2018. Zum Alphabetisierungskurs hat er auch eine im Akt einliegende Teilnahmebestätigung in Vorlage gebracht. Dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfung abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass ein diesbezügliches Zertifikat nicht vorgelegt wurde. Auch Erwerbstätigkeit und sonstige eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wurden weder vorgebracht noch nachgewiesen.
II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Zur festgestellten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat für das afghanische Militär ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durchgehend angegeben hat, von 2004 bis 2007 für das Militär tätig gewesen zu sein. Insbesondere hat er im Verfahren auch seinen Militärausweis vorgelegt. Auch das Vorbringen, er habe fliehen müssen, weil die Taliban ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in der Vergangenheit verfolgen und zur Mitarbeit auffordern würden, hat der Beschwerdeführer im Kern gleichbleibend und stringent aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer erfüllt schon allein aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat ein Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [in der Folge UNHCR-Richtlinie] vom 30.08.2018 (siehe Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, lit. b) Zivile Polizeikräfte [einschließlich Angehörigen der ANP und ALP] sowie ehemalige Angehörige der ANDSF, S. 47 f.) Hier wird insbesondere berichtet, dass Taliban ehemalige Angehörige der ANDSF in Visier nehmen. Zu den UNHCR-Richtlinien ist weiter anzumerken, dass diesen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166 mwN). Im Fall des Beschwerdeführers spricht zusätzlich die starke Präsenz der Taliban in seiner Herkunftsprovinz für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.
Zur Frage, warum die Bedrohung des Beschwerdeführers erst im Jahr 2015 und damit so lange nach seiner eigentlichen Tätigkeit für das Militär einsetzte, ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) klar ergibt, dass sich Nangarhar erst in den letzten Jahren in Folge des Wiedererstarkens der Taliban zu einer volatilen Provinz gewandelt hat und bis dahin zu den relativ ruhigen Provinzen zähle (siehe Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.22. Nangarhar, S.172). Diese Informationen stehen in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, denen zufolge die Situation im Herkunftsdorf zunächst ruhig gewesen sei und die Lage sich erst später verschlechtert habe, als die Taliban in der Gegend macht gewonnen hätten (siehe Einvernahmeprotokoll vom 10.02.2017, S. 3-4). Demnach ist entgegen der beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zunächst unbehelligt im Herkunftsdorf leben konnte und ergibt sich aus der aktuellen Lage einer starken Präsenz der Taliban im Herkunftsdistrikt, warum der Beschwerdeführer dort aufgrund seiner vergangenen Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wie festgestellt Übergriffen durch die Taliban bis hin zur Tötung ausgesetzt wäre.
Dazu, dass die Familie des Beschwerdeführers noch im Herkunftsdorf lebt, ist auszuführen, dass zwar von Angriffen gegen Familienmitglieder von Mitgliedern der Sicherheitskräfte berichtet wird. Aber auch davon, dass diese insbesondere unter Druck gesetzt werden, damit der Verwandte seine Stellung beim Militär aufgibt (siehe EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, S. 41). Nachdem der Beschwerdeführer seine Stellung beim Militär schon vor Jahren aufgegeben hat, erscheint Druck auf seine Familienangehörigen aus Sicht der Taliban nicht sinnvoll und war daher nicht zu erwarten.
Das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen, ihn durch Drohbrief zur Mitarbeit aufzufordern und ihn über Dritte zur Mitarbeit aufzufordern, entsprich durchaus dem amtsbekannten Vorgehen der Taliban.
Insgesamt erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung seiner Person durch die Taliban daher glaubwürdig.
Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen kann, dass ihn der afghanische Staat vor eventuellen Übergriffen durch die Taliban schützen kann, fußt insbesondere auf der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, Kapitel IV. Actors of Protection, Unterkapitel The State (S. 95 f.) demzufolge der afghanische Staat nicht in der Lage ist, groß angelegte Angriffe und gezielte Tötungen zu verhindern. Auch für Städte wird die Polizei als unzuverlässig und inkonsequent beschrieben.
Zur Feststellung, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif die Gefahr von Übergriffen durch die Taliban bis hin zur Tötung drohen, ist zunächst auszuführen, dass Mazar-e Sharif wie bereits ausgeführt unter Regierungskontrolle steht und die Präsenz der Taliban in Balkh allgemein schwach ist. Dem Länderinformationsblatt ist zwar zu entnehmen, dass die Taliban grundsätzlich über Zugriffsmöglichkeiten auch in Mazar-e Sharif verfügen (siehe etwa Statistik über Sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Balkh, S. 87).
Jedoch setzen die Aufständischen ihre Zugriffsmöglichkeiten auf städtische Zentren den vorliegenden Informationen zufolge insbesondere für öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe ein (siehe etwa Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, S- 45-46). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer damals keine besonders hohe und wichtige Position bekleidet hat. Daher kommt dem Beschwerdeführer als ehemaliger Soldat (von denen es zahlreiche im Herkunftsstaat gibt), der vor längerer Zeit eine Einheit von zehn Mann befehligt hat, in den Augen der Taliban kaum eine derart große Bedeutung zu, dass sie ihre Kapazitäten für einen Zugriff auf seine Person nutzen würden. Insbesondere übt der Beschwerdeführer seine damals bekleidete Position seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr aus. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif in Sicherheit vor den Taliban leben kann.
II.2.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage (siehe insbesondere S. 45). Insbesondere die UNHCR-Richtlinie betont die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar sind dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.22. Nangarhar, S. 171 ff.) und finden Bestätigung in der EASO, Country Guidance: Afghanistan (siehe Kapitel III. Subsidiary protection, S. 87). Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif sich unter Regierungskontrolle befindet, ergibt sich daraus, dass im oben zitierten Abschnitt des Länderinformationsblattes nicht von einer Einnahme der Stadt durch Aufständische berichtet wird.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, speist sich aus den oben zitierten Berichten zur Herkunftsprovinz. Insbesondere die EASO, Country Guidance: Afghanistan geht von einem sehr hohen Risiko für Zivilpersonen aus, nur aufgrund eines Aufenthaltes in der Provinz schweren Schaden im Sinne der Tötung, Folter oder ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit zu nehmen (S. 87).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh sind dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh S. 85 ff.) und finden Bestätigung in der EASO, Country Guidance: Afghanistan (siehe Kapitel III. Subsidiary protection, S. 79).
Die Feststellung zum Flughafen in Mazar-e Sharif fußt auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel
3.35. Erreichbarkeit, S. 244 f.
Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit der Stadt Mazar-e Sharif vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in die genannte Stadt die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Stadt gelegentlich von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen ist, wie sich etwa der Statistik sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz Balkh im Länderinformationsblatt (S. 87) entnehmen lässt. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellung zur Dürre ist zunächst der UNHCR-Richtlinie entnommen (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 126). Dass diese Dürre eine Hungersnot ausgelöst hat, lässt sich dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial nicht entnehmen (siehe dazu ACCORD Anfragenbeantwortung: Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif [a-10737] vom 12.10.2018 [in der Folge ACCORD-Anfragenbeantwortung] und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Versorgungslage Mazar-e Sharif im Zeitverlauf 2010-2018 vom 19.11.2018 [in der Folge Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation]). Die Ernährungssituation in der Provinz Balkh wird zwar als angespannt beschrieben, von einer Hungersnot wird allerdings insbesondere auch für Mazar-e Sharif nicht berichtet (siehe Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, S. 42 f.).
Von Engpässen in der Wasserversorgung in Mazar-e Sharif wird nicht berichtet (siehe etwa ACCORD-Anfragenbeantwortung, S. 5).
Die Feststellung zur Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif speist sich insbesondere aus den Informationen dazu in der EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018, siehe insbesondere Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel General situation, S. 103 ff. Diesen Informationen zufolge haben Personen, die die Eigenschaften des Beschwerdeführers in sich vereinen zwar im Fall einer Niederlassung mit Startschwierigkeiten zu rechnen, jedoch könne dennoch von deren grundsätzlicher Fähigkeit, sich selber zu versorgen, ausgegangen werden.
Insbesondere befindet sich der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, verfügt über umfassende Erfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt und hat seine berufliche Flexibilität bereits im Herkunftsstaat unter Beweis gestellt hat, wo er nicht nur für das Militär, sondern auch als Fleischer und in der Landwirtschaft tätig war. Er hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert und spricht beide Landessprachen, sodass er über das notwendige Wissen über die afghanische Kultur und Tradition verfügt und nach einer anfänglichen Orientierungsphase zweifellos allenfalls durch Gelegenheitsjobs und die Teilnahme am informellen Arbeitsmarkt sein Auskommen erwirtschaften wird können. Auch der starke Bezug des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist nach wie vor aufrecht und verfügt er, wenn auch in Nangarhar, über ein großes soziales Netzwerk, dass ihn allenfalls - so wie seinen Angaben zufolge bereits in den letzten Monaten vor seiner Ausreise nach Europa - zu Beginn über die Provinzgrenzen hinweg unterstützen könnte, bis der Beschwerdeführer sich eine selbstständige Existenzgrundlage aufbauen kann. Hierbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch freisteht, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten und so besser an den angebotenen Maßnahmen partizipieren zu können.
Eine spezifische Vulnerabilität oder konkrete Gefährdungsmomente hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen ebenso wenig erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.1. Paschtunen, S. 298 f.) wie seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam - der im Herkunftsstaat dominierenden Glaubensrichtung des Islam (Kapitel 15. Religionsfreiheit, S. 287). Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können.
Der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 ist auch zu entnehmen, dass in Mazar-e Sharif Wohnmöglichkeit und Unterkunft und Zugang zu medizinischer Versorgung grundsätzlich vorhanden sind (S. 104).
Zu Armut und Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt zunächst ergibt, dass Armut und Arbeitslosigkeit in ganz Afghanistan hoch sind, jedoch auch, dass beim Wiederaufbau Fortschritte erzielt werden können (Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft, S. 336 ff.). Bei Mazar-e Sharif handelt es sich den vorliegenden Informationen zufolge um ein industrielles Zentrum mit einer großen Anzahl an klein- und mittelständischen Unternehmen und vergleichsweise hohem Anteil an selbstständigen Personen (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, S. 3). Im Länderinformationsblatt wird zu Mazar-e Sharif außerdem berichtet, die Region entwickle sich wirtschaftlich gut, es würden neue Arbeitsplätze entstehen, sich Firmen ansiedeln und der Dienstleistungsbereich wachse (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh, S. 85 f.).
Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Bekannten in Mazar-e Sharif hat, fußt auf seinen eigenen plausiblen Angaben. Er hat insbesondere durchgehend angegeben, dass seine Verwandten und Bekannten in Nangarhar aufhältig sind.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 23. Rückkehr, S. 334 ff.
Zur Seriosität des herangezogenen Berichtsmaterial ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; zuletzt VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 3 AsylG)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei und der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN).
Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit für das afghanische Militär im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Taliban droht, weil diese ihm eine regierungsfreundliche politische Gesinnung und damit ihnen gegenüber feindlich eingestellte Haltung unterstellen sowie dass eine Gefahr der Zwangsrekrutierung seiner Person und im Falle der Weigerung eine Tötung durch die Taliban wegen der ihm unterstellten regierungsfreundlichen politischen Gesinnung droht.
Den Feststellungen zufolge ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, seinen Bürgern vor privater Verfolgung Schutz zu bieten, weshalb staatlicher Schutz im Sinne der oben zitierten Judikatur für den Beschwerdeführer nicht besteht.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (§ 8 AsylG)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Art. 6. Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 zu bieten (lit. c).
Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin die Gefahr droht, im Zuge des im Herkunftsstaat herrschenden bewaffneten Konfliktes getötet, verletzt oder misshandelt zu werden. Daher droht ihm ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie durch einen innerstaatlichen iSd lit. c leg cit. und ihm wäre subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
II.3.3. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 11 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates unter anderem vom Staat Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Dass die Taliban den Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif aufspüren und töten würden ist - wie festgestellt und beweiswürdigen ausgeführt - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Zur Frage, ob auch für Mazar-e Sharif Bedingungen vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, ist auszuführen, dass die genannte Stadt den Feststellungen zufolge vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan weit weniger intensiv betroffen ist, als die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Insbesondere steht die Stadt den Feststellungen zufolge unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, auch wenn aufständische Gruppierungen prinzipiell auf Zivilpersonen auch in den größeren Städten zugreifen können. Dass es wahrscheinlich wäre, dass diese Kapazitäten für einen Zugriff auf den Beschwerdeführer verwendet würde, wurde allerdings schon beweiswürdigend verneint. Ein sonstiges spezifisches Risiko, dass sich ein Angriff Aufständischer auf den Beschwerdeführer beziehen oder besonders auswirken könnte, ist von diesem nicht dargetan worden und sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.
Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.
Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nie zumutbar sein kann, dass ein Antragsteller eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Kauf nehmen muss. Folglich müssen Umstände, die im Fall einer Rückkehr im als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Teil des Staatsgebietes zu einer Verletzung vor Art. 2 oder 3 EMRK führen würden, die nach der nunmehrigen Judikatur des VwGH für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz aber nicht in Betracht kommen (siehe dazu VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), im Zuge der Prüfung der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden.
Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, weswegen von exzeptionellen Umständen im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht auszugehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leidet, deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre, nachdem - wie beweiswürdigend ausgeführt - die primäre Gesundheitsversorgung in Mazar-e Sharif grundsätzlich gewährleistet ist. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur wurden damit nicht dargetan und es kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der realen Gefahr im Sinne der oben zitierten Judikatur ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung oder mangelnden Zugangs zu einer solchen eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leiden zu Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Mögen die Behandlungsmöglichkeiten auch hinter denen in Österreich zurückbleiben, so ist dennoch die - sehr hohe - Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers führt demnach für den Beschwerdeführer nicht zur Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind hinsichtlich des bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzuwendenden Maßstabs die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/18/0269).
Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (zuletzt VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Zweifellos hat der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat und seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif beim Aufbau seiner Lebensgrundlage mit Startschwierigkeiten zu rechnen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist jedoch damit zu rechnen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, weswegen seine Niederlassung im als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet - gegenständlich Mazar-e Sharif - sich als zumutbar im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist.
II.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
II.3.4.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG
Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Daher ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.
II.3.4.2. Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).
Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest April 2016 und damit beinahe drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch ist ein Aufenthalt eines Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht so lang, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).
Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar ist ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig, eine besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).
Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zweifellos Kontakte geknüpft hat und soziale Bindungen eingegangen ist. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Dessen Gewicht wird jedoch insoweit gemindert, als der Beschwerdeführer lediglich vorläufig gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Er musste sich im Zeitpunkt der Entstehung seines Privatlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).
Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: