TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 98/01/0342

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §7;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G H in W, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 8. Juni 1998, Zl. 2-2.33/99 - 98/1, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei L Z, geboren am 25. November 1991, in 8160 Naas, Birchbaum 31/2, vertreten durch die Mutter U Z, ebendort, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 25. November 1991 geborene Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 27. Mai 1997 einvernehmlich geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit U Z, welche nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge aufgrund eines anlässlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleiches allein zukommt.

Über Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom 15. Dezember 1997 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 8. Juni 1998 die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von "H" in "Z" bewilligt. Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf § 2 Abs. 1 Z. 9 Namensänderungsgesetz (NÄG), wonach ein Grund für die Änderung des Familiennamens vorliege, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten solle, der die Obsorge für ihn zukomme oder in deren Pflege er sich befinde und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt sei. Die beantragte Änderung des Familiennamens sei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG nur dann zu versagen, wenn sie für die nicht eigenberechtigte Person abträglich wäre. Im Hinblick darauf, dass der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen zukomme, könne nicht davon gesprochen werden, dass es für das Wohl des Kindes abträglich sei, wenn es den Familiennamen der Mutter führe.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Da der minderjährige Mitbeteiligte durch den angefochtenen Beschluss den Familiennamen seiner obsorgeberechtigten Mutter erhalten hat, ist diese Voraussetzung gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil kann sich somit nur dann mit Erfolg gegen die Namensänderung wenden, wenn es ihm gelingt aufzuzeigen, dass die Änderung dem Wohl des Kindes abträglich ist.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die von der Mutter beantragte Namensänderung nur den Zweck habe, den Minderjährigen weiter von ihm zu entfremden. Er nehme das Besuchsrecht zum Mitbeteiligten regelmäßig wahr, während die Mutter ständig versuche, das Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind zu stören. Der Mitbeteiligte werde demnächst in ein Alter kommen, in dem der Vater als Hauptbezugsperson für die weitere Entwicklung entscheidende Bedeutung habe. Eine Änderung des Familiennamens, den das Kind seit Geburt trage, würde nach der Scheidung zu einer weiteren Belastung des Kindes und zu einer Gefahr der Verspottung durch Spielkameraden führen. Im Fall einer neuerlichen Eheschließung der Mutter würde der Name des Kindes erneut geändert, was dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich wäre. Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt.

Der Aufrechterhaltung eines Kontaktes zwischen Vater und Kind steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein geänderter Familienname nicht entgegen. In diesem Zusammenhang wird es auch am Vater selbst liegen, beim Kind nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, es sei wegen des geänderten Familiennamens weniger erwünscht. Die Namensänderung erfolgte so frühzeitig, dass der Mitbeteiligte - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - bereits bei Schuleintritt den Namen der obsorgeberechtigten Mutter trug. Die Änderung des Familiennamens zu diesem Zeitpunkt ist dem Kindeswohl keineswegs abträglich. Die "Gefahr der Verspottung" wird weder vom Beschwerdeführer konkretisiert, noch ist eine solche durch Erfahrungswerte offensichtlich. Auch der Umstand, dass die Mutter möglicherweise wieder heiraten und den Namen ihres Gatten annehmen könnte, kann nicht dazu führen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Namensänderung dem Kindeswohl abträglich ist.

Da es dem Beschwerdeführer somit weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde gelungen ist, Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass die Namensänderung dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich wäre, hat er auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels (Unterlassung der Einräumung von Parteiengehör zu der eingeholten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Weiz) nicht dargetan.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 6 EMRK) gegen die in § 7 NÄG normierte verwaltungsbehördliche Zuständigkeit in Namensänderungssachen werden vom Verwaltungsgerichtshof schon in Hinblick auf die Befugnis dieses Gerichtshofes zur nachprüfenden Kontrolle derartiger Entscheidungen nicht geteilt. Der Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wird daher nicht gefolgt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010342.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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