Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2182092-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 05.12.2017, Zl. 1100695501-152084068, nach öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetztes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.12.2015 bei der PI Heiligenkreuz (Burgenland) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 4.12.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA.
In der Verhandlung vom 28.1.2019 erfolgte ein mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF.
Nach dem Beweisverfahren ergab sich eine innere Verfestigung des christlichen Glaubens des BF jedenfalls in Österreich soweit, dass ein Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 Asylg 2005 glaubhaft war.
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2182092.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019