TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W248 2000069-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W248 2000069-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sta. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde bei der PI (Polizeiinspektion) XXXX am 11.01.2012 einer Erstbefragung unterzogen.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurden der Beschwerdeführer am 29.06.2012 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des (damaligen) Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Am 02.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2014 erteilt.

Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten hat der Beschwerdeführer firstgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 20.05.2014, XXXX der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Satus des Asylberechtigten zuerkannt. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe aus Angst, von den Taliban zwangsrekrutiert oder ermordet zu werden, mit Unterstützung seines Vaters, welcher selbst Lehrer sei, Afghanistan verlassen, nachdem die Taliban zunächst die Schule, welche der Beschwerdeführer seit einem Jahr besuchte, immer wieder mit Bomben beworfen hätten, dass die Fensterscheiben zu Bruch gegangen seien. Sodann seien die Taliban auch in die Schule gekommen und hätten viele Schulkameraden des Beschwerdeführers mitgenommen, damit diese mit den Taliban in den Krieg ziehen. Andere Schüler hätten die Taliban gleich in der Schule getötet. Die Schüler seien entweder mit Gewehren erschossen oder durch Bomben am Schultor getötet worden. Die Taliban hätten die Schule angegriffen, weil diese von den Engländern erbaut worden sei. Die Schule sei zwischenzeitig geschlossen worden. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei.

Am 13.03.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) per Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos XXXX eine Reisebewegung des Beschwerdeführers nach Pakistan mitgeteilt.

In der Folge wurde vom BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2018 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch (äußerst) kurz zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt.

Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2014, XXXX zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus nicht mehr vorliegend wären, umso mehr der Beschwerdeführer auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters des BFA auch nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht habe, das eine aktuell vorliegende Gefährdung seiner Person annehmen ließe; das Vorbringen des Beschwerdeführers biete keinen Hinweis darauf, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehen würde.

Gegen diesen Bescheid des BFA vom 01.10.2018 richtet sich die im Wege des XXXX am 17.10.2018 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte.

In dieser Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde es gänzlich unterlassen habe, entsprechende geeignete Erhebungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 7 AsylG 2005 durchzuführen. Das BFA lasse gänzlich offen, auf Basis welcher Erhebungsergebnisse es zum Ergebnis gelange, dass sich die subjektive Lage im Vergleich zum seiner zeitigen Entscheidungszeltpunkt, als dem BF Asyl gewahrt wurde, geändert hätte.

Betreffend die Feststellungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe das BFA lapidar aus, dass sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan allein keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG 2005 ergebe, sodass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan - wenn auch nicht in seine unmittelbare Herkunftsprovinz - grundsätzlich zuzumuten sei. Hier sei festzuhalten, dass die erkennende Behörde ein willkürliches Verhalten setze, das in die Verfassungssphäre eingreife. Wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen werde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfinde, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes, sei es anzunehmen, dass die erkennende Behörde ein willkürliches Verhalten setze. Ein willkürliches Vorgehen liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründe, denen jeglicher Begründungswert fehle (vgl. VfSIg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15. 743/2000).

Die Einvernahme des Beschwerdeführers sei nur von kurzer Dauer gewesen und sei der Beschwerdeführer zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausführlich befragt worden. Die belangte Behörde habe sich lediglich mit der Antwort des Beschwerdeführers, dass dort Krieg herrsche, abgefunden und keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, um den Sachverhalt hinreichend zu klären und zu prüfen, ob weiterhin eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan vorliege.

Das BFA habe die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (Verweis auf das Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band 12, E 84 zu g 39 AVG).

Verfahrensgegenständlich habe es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im erforderlichen Ausmaß zu ermitteln.

Aus dem Bescheid sei überdies nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit der Gefährdungslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. So würden sich die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen beschränken.

Um die (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan prüfen zu können, sei eine genaue Überprüfung der Lage anhand umfassender Länderinformationen in Zusammenhang mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers durchzuführen. So müsse das BFA sich der Frage widmen, inwiefern im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan für den Beschwerdeführer die Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, tatsächlich, konkret und insbesondere aktuell gegeben sei, ferner von wem diese Gefahr ausgehen würde. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen.

Außerdem macht die Beschwerde Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Feststellungen (Sachverhalt):

2.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer spricht Dari, ein wenig Englisch und passabel Deutsch. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer hat rund zehn Jahre die Schule besucht. Seine Eltern, seine sieben Schwestern, sein Onkel und seine vier Tanten väterlicherseits sowie sein Onkel und drei seiner Tanten mütterlicherseits leben nach wie vor in seinem Heimatdistrikt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2014, XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da er in Afghanistan von Zwangsrekrutierung bedroht war. Das Erkenntnis blieb unbekämpft.

Im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer nach Pakistan, um seine Tante mütterlicherseits, welche in Peshawar lebt, zu besuchen und Freunde zu treffen. Anschließend kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Afghanistan aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht freiwillig wieder unter den Schutz Afghanistans gestellt und hat sich nicht wieder freiwillig in Afghanistan niedergelassen. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.

In Afghanistan ist es seit 20.05.2014 zu keiner grundlegenden politischen Veränderung zum Positiven gekommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mehr von Zwangsrekrutierung bedroht wäre.

2.1.2 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

2.1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 11.9.2018:

"[...]

Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG

Erläuterung

Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB Verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.

Verbesserung i.S. §3 Abs 4a AsylG

Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinem wie im §3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist.

[...]"

2.1.2.2 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018:

"[...]

Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Abhängig von den besonderen Umständen des Falles können Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die in Gebieten leben, in denen ALP-Kommandeure eine so mächtige Position innehaben, dass sie Mitglieder der Gemeinschaft in die ALP zwangsrekrutieren können, ebenfalls internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen benötigen. Auch für Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung entweder durch einen staatlichen oder einen nichtstaatlichen Akteur widersetzen, kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz gegeben sein. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles können Angehörige von Männern oder Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.

[...]"

2.2 Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vom BFA übermittelten Behördenakt.

Die Feststellungen zur Identität, Religion, und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nach Pakistan gereist ist, ergibt sich aus dem Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 13.03.2018 und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2018. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er in Pakistan seine in XXXX lebende Tante besucht und Freunde getroffen habe.

Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Afghanistan aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise zutage getreten sind.

Die Feststellung, dass es in Afghanistan seit 20.05.2014 zu keiner grundlegenden politischen Veränderung zum Positiven gekommen ist, ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen (vgl. etwa das vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, aber auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018). Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurden zwar nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch drei weitere Kurzinformationen (vom 9.10.2018, 29.10.2018 und 23.11.2018) eingefügt, doch ergibt sich daraus hinsichtlich der Lage in Afghanistan keine für das gegenständliche Verfahren bedeutsame Änderung (insbesondere keine Verbesserung), sodass das bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogene Länderinformationsblatt (Stand 11.09.2018) nach wie vor als hinreichend aktuell betrachtet werden kann.

2.3 Rechtliche Beurteilung:

2.3.1 Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Dem Beschwerdeführer kommt seit Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen (und somit in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, XXXX , der Status des Asylberechtigen zu.

Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Art. 1 Abschnitt "C" der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Art. 11 der Statusrichtlinie 2011/95/EU (Status-RL) lautet:

"Artikel 11

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er

a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder

b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder

c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder

d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder

e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder

f) als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e und f haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

(3) Absatz 1 Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen."

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 legt fest, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Allerdings müssten die Aberkennungsgründe im gegenständlichen Fall nach der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014, XXXX , eingetreten sein, da die Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses ansonsten deren Wahrnehmung entgegensteht.

Gemäß dem in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwiesenen Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, u.a. dann nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1) oder wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5). Auf Z 5 beruft sich der angefochtene Bescheid.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser u.a. dann nicht mehr Flüchtling, wenn er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (lit. a) oder nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (lit. e). Gemäß Abs. 2 des Art. 11 der Status-RL haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Absatz 1 lit. e der Status-RL zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

Dass sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätte (Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a der Status-RL), wird vom BFA im angefochtenen Bescheid nicht behauptet, und es liegen auch keine diesbezüglichen Indizien vor.

Zu prüfen ist daher im gegebenen Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. e der Status-RL).

Im vorliegenden Fall hat das BFA seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus nicht mehr vorliegend wären, umso mehr der Beschwerdeführer auf Nachfragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters auch nichts vorgebracht oder glaubhaft gemacht habe, das eine aktuell vorliegende Gefährdung seiner Person annehmen ließe; sein Vorbringen würde keinen Hinweis darauf bieten, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 01.03.2007, 2003/20/0111, mit Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention auseinandergesetzt. Er vertritt darin die Auffassung, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben soll) eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt (ebenso schon VwGH 19.10.2006, 2006/19/0372; 27.04.2006, 2002/20/0170; 16.02.2006, 2006/19/0030; 16.02.2006, 2006/19/0032). Eine solche ist in Afghanistan in der Zeit seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer nicht ersichtlich (vgl. dazu insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 23.11.2018, aber auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018).

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis XXXX vom 20.05.2014 davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei. Eine Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr von dieser Gefahr betroffen sein soll, lässt der angefochtene Bescheid weitgehend vermissen (so wird lediglich in der Beweiswürdigung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nun volljährig und könne demnach auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt bestreiten), und das BFA hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - weder konkrete Erhebungen angestellt noch im angefochtenen Bescheid Feststellungen dazu getroffen. Die lapidare, in Bezug auf die damalige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht weiter begründete Feststellung, dass "die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus nicht mehr vorliegend" seien, vermag eine auf die konkreten Asylgründe bezogene Begründung nicht zu ersetzen.

In den aktuellen, oben auszugsweise zitierten UNHCR-Richtlinien (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Seite 64) wird beschrieben, dass Männer im wehrfähigen Alter durchaus von Zwangsrekrutierung betroffen sein können.

Der derzeit 22-jährige (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 21-jährige) Beschwerdeführer befindet sich eindeutig im wehrfähigen Alter und ist gesund. Gründe, aus denen er für eine Rekrutierung durch die Taliban nicht mehr in Frage käme, sind nicht ersichtlich und wurden vom BFA im angefochtenen Bescheid auch nicht genannt. Ebenso wenig hat das BFA Gründe aufgezeigt, wonach dem Beschwerdeführer nicht deshalb, weil er sich schon einmal Zwangsrekrutierungsversuchen der Taliban widersetzt hat, Nachteile in Afghanistan drohen. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2018 auf die Fragen, welche Befürchtungen er aktuell für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland (nicht nur in seinen Heimatdistrikt, sondern auch nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat) habe, lediglich die allgemeine Sicherheitslage sowie mangelnde soziale Vernetzung ansprach, kann noch nicht geschlossen werden, dass die Gefahr der Zwangsrekrutierung, die im Jahr 2015 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, nicht mehr besteht.

Gründe, aus denen die Verwirklichung eines Tatbestandes anzunehmen wäre, der einen Endigungsgrund iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insoweit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Im Ergebnis ist daher der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben, da dieser ohne Rechtsgrundlage ergangen ist. Da die Spruchpunkte II. bis VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides denklogisch eine Aberkennung des Status der Asylberechtigen voraussetzen, sind diese ebenso zu beheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom BFA festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, und das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Zwar teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung insoweit nicht, als ein Grund, warum sich die Situation, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, für den Beschwerdeführer geändert haben könnte, nicht ersichtlich ist. Diesbezüglich ist auch nochmals festzuhalten, dass bereits die aktuellen UNHCR-Richtlinien, denen Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 mwN), ebenso wie das Vorgängerdokument (UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016) unter bestimmten Voraussetzungen von der für Kinder und Männer im wehrfähigen Alter bestehenden Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgehen. Gründe, aus denen sich die diesbezügliche Situation für den Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX vom 20.05.2014 verändert (verbessert) haben könnte, sind nicht erkennbar. Das BFA hat anlässlich der Beschwerdevorlage ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet und vermag daher eine Verletzung in seinen Rechten durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht zu relevieren.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

2.3.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungsverfahren,
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor
Verfolgung, Behebung der Entscheidung, berücksichtigungswürdige
Gründe, ersatzlose Behebung, freiwillige Ausreise, Freiwilligkeit,
Frist, Glaubhaftmachung, politische Veränderung, Reiseroute,
Rückkehrentscheidung, Unterschutzstellung, wohlbegründete Furcht,
Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W248.2000069.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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