Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AVG §10 Abs1Spruch
W249 2212783-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , MBA gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.09.2018, GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit am 29.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangsempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte sie unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an. Weiters gab XXXX an, dass in ihrem Haushalt keine weiteren Personen leben.
Dem Antrag war ein Mietvertrag angeschlossen.
2. Am 20.06.2018 richtete die belangte Behörde an XXXX folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag vom 29.05.2018 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Aktuelles Einkommen von Fr. XXXX . Aktuelle Anspruchsgrundlage z.B:
Rezeptgebührenbefreiung. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. XXXX übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 06.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag von XXXX zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 18.09.2018, in der XXXX (in der Folge "Einschreiter"), der Bruder von XXXX , unter Beischluss der Gehaltszettel von Juli und August 2018 um eine neuerliche Überprüfung des Antrages ansuchte. Dieser führte außerdem an, dass seine Schwester "keine Aufforderung bzgl. fehlende Angaben bzw. Unterlagen Ihres Einkommen" erhalten habe.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 09.01.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2019 ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis 31.08.2018 eine Befreiung für XXXX bestanden habe.
7. Da der Beschwerde des Einschreiters, der als "Bezugsperson" auftrat, weder eine schriftliche Vollmacht beigeschlossen war, noch sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt ein sonstiger Hinweis darauf ergab, dass der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid im Namen von XXXX berechtigt wäre, forderte das Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2019 den Einschreiter auf, eine Vertretungsvollmacht nachzuweisen, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen sein werde.
Der Einschreiter behob den Mängelbehebungsauftrag am 29.01.2019, kam diesem jedoch bis zum heutigen Tag nicht nach und ließ die Frist fruchtlos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass Adressatin des angefochtenen Bescheides XXXX ist und die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Einschreiter ohne Vorlage einer Vollmacht eingebracht wurde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Daraus ist vor allem ersichtlich, dass der Beschwerde keine Vollmacht beigelegt war und ein etwaiges Vollmachtverhältnis zwischen XXXX und dem Einschreiter trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht auch nachträglich nicht nachgewiesen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels spezieller Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach Abs. 4 leg.cit. kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
3.4. Es ergaben sich weder aus der Eingabe, noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Einschreiter um einen amtsbekannten Angehörigen iSd § 36a AVG oder eine sonst zur Vertretung von XXXX befugte Person handelt. Dementsprechend wurde ihm die Gelegenheit mittels Mängelbehebungsauftrag geben, eine Vertretungsvollmacht nachträglich vorzulegen. Der Einschreiter ließ die angemessene Frist zur Verbesserung jedoch ungenützt verstreichen.
Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen von XXXX im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde damit nicht dem Einschreiter zugerechnet werden.
3.5. Eine Eingabe ist zwar bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen und als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Dem Einschreiter fehlt jedoch mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren, da er nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.
3.6. Dem Einschreiter kommt daher im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat er eine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen von XXXX dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende zurückweisende Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung von XXXX auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangsempfangseinrichtungen bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2212783.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019