Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W249 2214552-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.12.2018, GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 22.11.2018 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
wird zurückgewiesen.
Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit am 22.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der beschwerdeführende Verein die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der beschwerdeführende Verein unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Heim für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen, Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" an.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:
* Begleitschreiben des beschwerdeführenden Vereins vom 19.11.2018
* Vereinsregisterauszug mit Stichtag 08.08.2016
* Rundfunkgebühren-Vorschreibung Oktober 2018 - September 2019
2. Am 29.11.2018 richtete die belangte Behörde an den beschwerdeführenden Verein folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag vom 22.11.2018 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).
Gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung können nur Blindenheime, Blindenvereine, Pflegeheime für hilflose Personen und Heime für Gehörlose und schwerhörbehinderte Personen befreit werden. Es handelt sich laut Beilage um einen Verein, der nicht von diesem Paragraphen umfasst ist. Bitte um entsprechenden Nachweis durch die Landesregierung.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."
3. Der beschwerdeführende Verein übermittelte hierauf einen Auszug aus seinen Vereinsstatuten.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Vereins ab und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage des § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: "Entsprechenden Nachweis durch die Landesregierung wurde nicht nachgereicht. Gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung können nur Blindenheime, Blindenvereine, Pflegeheime für hilflose Personen und Heime für Gehörlose und schwerhörbehinderte Personen befreit werden. Es handelt sich laut Beilage um einen Verein, der nicht von diesem Paragraphen umfasst ist."
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 08.01.2019, in der der der beschwerdeführende Verein erklärte, dass Pflegeheime nach § 47 Fernmeldegebührenordnung befreit seien. Dies sei wiederum durch die Statuten belegt worden. Als weiteren Nachweis legte der beschwerdeführende Verein einen Bescheid der XXXX Landesregierung vom 09.05.1995 vor.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 07.02.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr einen Befreiungsgrund des § 47 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Vom beschwerdeführenden Verein wurden im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 22.11.2018 die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise allein durch die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges nicht erbracht.
3.4. Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 wurde der beschwerdeführende Verein deshalb von der belangten Behörde konkret aufgefordert, einen Nachweis durch die Landesregierung, dass der Verein von § 47 Fernmeldegebührenordnung umfasst sei, nachzureichen. Gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung könnten nämlich nur Blindenheime, Blindenvereine, Pflegeheime für hilflose Personen und Heime für Gehörlose und schwerhörbehinderte Personen von Rundfunkgebühren befreit werden.
3.5. Zwar legte der beschwerdeführende Verein der belangten Behörde in der Folge seine Statuten vor, diese waren aber aufgrund ihres privatrechtlichen Inhaltes nicht geeignet, den Betrieb eines in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Heimes zu belegen. Einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde (hier: der XXXX Landesregierung) zur Bewilligung zum Betrieb eines in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Heimes legte der beschwerdeführende Verein bis zur Bescheiderlassung nicht vor, weshalb die belangte Behörde in der Folge dessen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr abwies.
3.6. Richtigerweise hätte der Antrag jedoch zurückgewiesen werden müssen. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht einen Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (vgl. VwGH 26.04.1996, 94/17/0378 mit Verweis auf VfGH 30.06.1994, B 1219/93). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags bzw. dem Nichtbestehen einer Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt hat und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren nicht eingetreten ist, ist im vorliegenden Fall der Zurückweisungswille der bescheiderlassenden Behörde klar erkennbar.
3.7. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).
3.8. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der beschwerdeführende Verein erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.
In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der beschwerdeführende Verein nicht geltend, dass er die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.
Vom beschwerdeführenden Verein wurde mit der Beschwerde zwar nunmehr der Bescheid der XXXX Landesregierung zur Bewilligung des Betriebes eines Altenwohn- und Pflegeheimes vorgelegt, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH, 03.12.1987/07/0115; 03.03.2011, 2009/22/0080). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die vom beschwerdeführenden Verein anlässlich seiner Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.
Es ist sohin unstrittig, dass der beschwerdeführende Verein im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.
3.9. Da die Zurückweisung (unrichtigerweise als "Abweisung" bezeichnet) daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" (s. II.3.6.) abgeändert wurde, als unbegründet abzuweisen (vgl. VfGH 18.6.2014, G 5/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist, Bescheid, Bewilligung, Kognitionsbefugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2214552.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019