TE Bvwg Beschluss 2019/2/27 W117 2195067-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §25a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W117 2195067-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch RA MMag. Dr. Roman SCHOBESBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 14-1003201009-14481135/BMI-BFA_TIROL_RD, betreffend §§ 3 AsylG 2005, 8 AsylG 2005, 57 AsylG 2005, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs. 1a FPG, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der (noch) minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 24.03.2014 nach illegaler Einreise gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin W117 2195060-1) und seiner minderjährigen Schwester (Beschwerdeführerin W117 2195063-1) gemeinsam mit diesen, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sein Vater (Beschwerdeführer W117 2195066-1) hatte bereits davor am 04.11.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2014 zusammengefasst an, dass ihr Mann vor ca. 5 Jahren inhaftiert und im Jänner 2013 freigelassen worden sei und man ihnen ihr gesamtes Vermögen weggenommen habe. Vor ein paar Jahren habe irgendeine Partei ihren Mann um Unterstützung für Wahlen gebeten, die Einzelheiten seien ihr nicht bekannt. Seither habe ihr Ehemann immer wieder Probleme. Sie wisse nicht genau, warum er eingesperrt worden sei. Sie hätten 20.000 Lari Kaution bezahlt, er sei aber zu 10 Jahren Haft verurteilt und nach 5 Jahren von der neuen Regierung begnadigt worden. Danach sei er von der alten Regierung jedoch weiter unter Druck gesetzt worden, damit er nichts gegen sie vorbringe. Die Polizei habe ihn nach seiner Freilassung zwei Mal zum Verlassen Georgiens aufgefordert. Vor allem ihre Kinder seien von der Polizei bedroht worden. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet die zweite Schwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W177 2195064-1) geboren.

Anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 09.05.2016 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen an, in Georgien nicht vorbestraft zu sein. Sie sei in Georgien auch nicht aus politischen Gründen verfolgt worden, auch nicht wegen ihrer Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sie habe die gleichen Gründe wie bei der Erstbefragung. Ihr Sohn sei von unbekannten Personen über die Familie befragt worden, dies sei ein weiterer Einschüchterungsversuch gegen ihren Mann gewesen. Zur Frage, was ihrem Mann unterstellt worden sei und zu seiner Verhaftung geführt habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass ihr bei ihrer eigenen Verhaftung in XXXX von der Polizei Drogen unterschoben worden seien, worauf ihr Ehemann verständigt worden sei. Ihr Ehemann habe die Schuld auf sich nehmen müssen und sie sei nach mehr als 12 Stunden freigelassen worden. Ihr Ehemann sei daraufhin sechs Monate in Untersuchungshaft gewesen und sie habe über Aufforderung ihres Anwaltes 30.000.- US-Dollar bis zur Gerichtsverhandlung auftreiben sollen und dafür dem Anwalt ihre Wohnung überschrieben. (...) Bei einer Rückkehr hätte sie selbst keine Probleme mit der Polizei. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 14-1003201009-14481135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 hinsichtlich Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), hinsichtlich subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 ASylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Da seine Mutter nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. In Georgien bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, welche eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 ERMK indiziere, und auch auf Grund seiner persönlichen Umstände lägen keine Hinweise für eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr vor. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, lägen auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 die Voraussetzungen nicht vor. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Seine Familienangehörigen seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Nach seiner illegalen Einreise im März 2014 sei sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch einen letztlich unberechtigten Asylantrag vorläufig berechtigt gewesen. Die aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbare geringgradige Integration sei durch die Vorläufigkeit seiner Aufenthaltsberechtigung in ihrem Gewicht gemindert. Er besuche die Schule, befinde sich jedoch in einem anpassungsfähigen Alter und werde in Begleitung seiner Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihm seine Wiedereingliederung dort erleichtert werde, zumal er Georgisch als Muttersprache spreche. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er sein Privatleben nur in Österreich entfalten könne. Seine Eltern hätten ebenfalls keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich erlangt und würden Sozialhilfe beziehen, womit der Unterhalt in Österreich auf Dauer nicht gesichert sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen. Mangels Vorliegens von Gründen im Sinne des § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG sei gemäß § 55 Abs. 1a FPG von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG lägen vor, Georgien sei ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (zu § 19 BFA-VG). Zudem seien für ihn keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden.

In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater für die Beschwerdeführer erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der angefochtene Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Die Behörde beziehe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf nicht nachvollziehbare und lebensfremde Annahmen in Bezug auf die behauptete Folter des Vaters des Beschwerdeführers. Die Behörde habe Ermittlungen im Herkunftsstaat unterlassen, insbesondere bezüglich des Pokerklubs und weiterer überprüfbarer Angaben seines Vaters, was Willkür darstelle. Auch habe die Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen zur Gänze in antizipierender Beweiswürdigung übergangen. Diese würden bestätigen, dass in Georgien politisch motivierte Strafverfolgung bis 2012 erkennbar gewesen sei und in der Regel durch Steuervergehen erfolgt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe vorgebracht, dass ihm die Finanzpolizei lästig geworden sei. Die Drogendelikte habe er gestanden, weil es von ihm verlangt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde gegenteiliges in der Beweiswürdigung ausführe, wenn die Länderfeststellungen eine derartige Praxis festhielten, und sich auf dieses Urteil stütze. Auch würden die Länderfeststellungen das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers bestätigen, dass nach wie vor keine Gesetzgebung zur Bekämpfung von Folter und Missbräuchen erfolgt sei, weshalb auch es auch realitätsnahe sei, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung für Restitution interessiert habe und wieder ins Visier der Beamten geraten sei. Ferner ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass das System unter Ex-Präsident Saakashvili korrupt gewesen und das organisierte Verbrechen großen Einfluss gehabt habe. Dies mache die Enteignungen und fortlaufend verlangten Zahlungen von Staatsbediensteten glaubwürdig. Es sei notorisch bekannt, dass es in Georgien bis 2012 zu erzwungenen Geständnissen gekommen sei, wie auch der Vater des Beschwerdeführers berichtet habe. Hätte die Behörde diese beachtet, wäre sie zum Schluss gelangt, dass das Vorbringen den Tatsachen entspreche und hätte zumindest subsidiären Schutz zuerkannt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien die geschilderten Verfolgungshandlungen (Enteignung, strafrechtliche Verurteilung, Inhaftierung) staatlichen Ursprungs und wegen der unterstellten Finanzierung der Opposition die unterstellte feindliche Gesinnung gegeben und empfinde der Vater des Beschwerdeführers wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, weil ihm nach seiner Entlassung erneut gedroht worden sei. Im Fall einer Überstellung drohe ihm mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, weswegen zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Da Georgien nach den aktuellen Länderfeststellungen noch nicht über ein tatsächlich funktionierendes Justizwesen verfüge, würden die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage kommen. Auch die Interessensabwägung sei mangelhaft, da sowohl Positives als auch Negatives negativ ausgelegt worden sei. Die Behörde hätte angesichts der hervorragenden Integration der Beschwerdeführer zumindest einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen müssen. Beantragt wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet die zweite minderjährige Schwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W177 2195064-1) geboren.

Nach der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.05.2018 wurde von der Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 1und 2 SMG vorläufig gemäß § 35 Abs. 9 SMG zurückgetreten.

Die Gerichtsabteilung L518, vormals zuständig bis zur Abnahme und Neuzuteilung (an die Gerichtsabteilung W117 wegen Überlastung der Gerichtsabteilung L518) hatte bereits für 22.10.2018 eine Verhandlung anberaumt, welche aber von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W 117 aus terminlichen Gründen wieder abgesagt werden musste.

Zur abschließenden Klärung des Sachverhalts wäre also eine Verhandlung notwendig.

Am 28.01.2019 reiste der minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Schwestern freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Identität ist infolge der Vorlage eines georgischen Personalausweises der diesbezüglich nicht unglaubwürdigen Mutter auch für den Sohn als geklärt anzusehen.

Der Umstand der freiwilligen Rückkehr nach Georgien ergibt sich aus der "Ausreisebestätigung" der IOM vom 04.02.2019.

Da gegenständlich der Frage der Glaubwürdigkeit (der Eltern) Entscheidungsrelevanz zukommt und hierfür - siehe Beschwerdeausführungen - der persönliche Eindruck (derselben) unabdingbare Voraussetzung ist, kann der Sachverhalt ohne Durchführung einer Verhandlung nicht als abschließend geklärt angesehen werden, mag der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und auch Mutter freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eines Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsordnung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gegenständlich war daher in Beschlussform zu entscheiden.

Der mit "Einstellung des Verfahrens" betitelte § 24 AsylG lautet:

"§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)"

Der BF ist freiwillig am 28.01.2019 mit seinen Geschwistern und der Mutter in den Herkunftsstaat ausgereist. Da - wie im oben genannten Beschluss des BVwG festgehalten - im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2195067.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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