Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ÄrzteG 1984 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des DDr. W E in K, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. März 2018, Zl. KLVwG- 2242/7/2017, betreffend vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung von Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Oktober 2017, dem Revisionswerber die Ausübung des ärztlichen Berufes wegen Gefahr in Verzug in Wahrung des öffentlichen Wohles bis zum rechtskräftigen Abschluss eines bei der Staatsanwaltschaft Graz zu näher genannter Geschäftszahl eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 untersagt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung fest, der Revisionswerber betreibe als Vertragsfacharzt der Kärntner Gebietskrankenkasse (K-GKK) und der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) an näher genannter Adresse eine ärztliche Ordination für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (sowie eine Facharztordination für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde; siehe dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2018/11/0245). Mit Schreiben vom 29. März 2017 habe die Staatsanwaltschaft Graz die belangte Behörde davon verständigt, dass gegen den (in diesem Schreiben als Beschuldigter bezeichneten) Revisionswerber ein Strafverfahren wegen "§§ 146, 147 (1) Z 1 3. Fall, 147 (3), 148 2. Fall StGB; § 84 (1) StGB" anhängig sei.
3 Dazu habe die Staatsanwaltschaft Graz bei der belangten Behörde am 4. August 2017 eingelangte Aktenkopien vorgelegt, welche Sachverhaltsdarstellungen der BVA, der K-GKK und der Patientenanwaltschaft Kärnten enthielten. Die Sachverhaltsdarstellungen beträfen einerseits die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen und die bewusst mangelnde Qualität bei der Leistungserbringung (diesbezüglich hätten die BVA und die K-GKK eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung im Ausmaß von ca. EUR 453.000,-- abgegeben) bzw. überhöhte Honorarforderungen an Patienten und andererseits gravierende Behandlungsfehler.
4 Die Behandlungsfehler habe die Patientenanwaltschaft (u.a.) wie folgt dargestellt:
"1. Extraktionen von bis zu 4 Weisheitszähnen in einer Sitzung:
Üblicherweise erfolgt die Entfernung von 1 Weisheitszahn oder von den 2 Weisheitszähnen einer Seite, jeweils rechts oder links.
Die Vorgehensweise (des Revisionswerbers) (Extraktionen aller 4 Weisheitszähne in einer Sitzung) ist daher unüblich, insbesondere wegen der damit verbundenen unnötig höheren Risiken.
An die Aufklärung wären noch höhere Anforderungen gestellt. Im Gegenteil berichteten die Patienten aber, dass ihnen Aufklärungsblätter erst nach den Eingriffen oder während der Behandlungen am Behandlungsstuhl vorgelegt wurden.
In Folge dieser Behandlungen traten mehrfach zum Teil lebenslange Nervenschäden (mit Taubheit und Schmerzen) sowie erforderliche Krankenhausaufenthalte ein.
Die Patientinnen waren zum Teil minderjährig.
...
5. Füllungsbehandlungen.
a) Schneidekantenaufbauten an allen Frontzähnen eines Kiefers.
Diese Behandlung ist grundsätzlich nur in Verbindung mit einer Bisssanierung (Anhebung) im Seitenzahnbereich nachhaltig.
Auffällig gehäuft sind Schneidekantenaufbauten aller Frontzähne eines Kiefers ohne die erforderliche Bisshebung im Seitenzahnbereich.
Die Schneidekantenaufbauten bröckeln nach wenigen Wochen durch den zu starken/falschen Aufbiss ab, was für die PatientInnen sehr störende Zahnunregelmäßigkeiten erzeugt, ggf. mit dem Erfordernis einer wiederholten Restauration.
..."
5 In der Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft werde außerdem über überdurchschnittlich viele Zahnfleischparodontosebehandlungen (Curettagen und FLAP-Operationen), oft in allen vier Mundregionen des Patienten, berichtet, die mit starken Verletzungen des Zahnfleisches verbunden seien. Diese Behandlungen, deren Indikation fraglich sei, hätten nach Angaben von Patienten zu Schädigungen geführt (zuerst enorme Schmerzen bzw. monatelange schmerzhafte Zahnhälse, bleibende Narbenbildungen, nicht auszuschließen eine Streptokokken-Infektion mit dem Erfordernis einer großen Herzklappenoperation). Ebenso "auffällig" sei nach der genannten Sachverhaltsdarstellung die hohe Zahl der vom Revisionswerber vorgenommenen retrograden Wurzelspitzenresektionen mit Knochenaufbauten, deren Indikation fraglich erscheine, und die der Revisionswerber häufig nicht durch Füllungen, sondern noch im ersten Jahr mit Kronen versorge bzw. in Brückenbehandlungen einbeziehe (damit verbunden u.a. der Verlust des Zahnes und damit erforderlich werdende Versorgungsmaßnahmen wie insbesondere Implantate).
6 Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2018 sei der belangten Behörde auf Anfrage mitgeteilt worden, dass die Betrauung einer Sachverständigen mit dem Fall beabsichtigt sei, wobei auch Verdachtsmomente nach § 84 Abs. 1 StGB (Durchführung von nicht indizierten Operationen) in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung der Patientenanwaltschaft geprüft würden, und dass die konkrete Verfahrensdauer noch nicht abzuschätzen sei.
7 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht von der unstrittigen Anhängigkeit eines gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahrens wegen des Verdachtes des (schweren gewerbsmäßigen) Betruges gemäß §§ 146 ff StGB und der schweren Körperverletzung gemäß § 84 StGB aus, wobei diese Vorwürfe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten durch den Revisionswerber stünden. Es handle sich somit um ein Strafverfahren betreffend grobe Verfehlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998. Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung des Revisionswerbers nach dieser Bestimmung setze nicht voraus, dass die Staatsanwaltschaft bereits relevante Ermittlungen durchgeführt habe oder die groben Verfehlungen bereits erwiesen seien (Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055).
8 Tatbestandsvoraussetzung der erwähnten Bestimmung sei vielmehr, dass die vorläufige Untersagung der Berufsausübung in Wahrung des öffentlichen Wohles erfolge und dass Gefahr in Verzug gegeben sei. Die erstgenannte Voraussetzung sei gegenständlich erfüllt, weil die Maßnahme angesichts des Verdachtes der schweren Körperverletzung eine mögliche Patientengefährdung hintanhalten solle und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bzw. im Hinblick auf den Verdacht des Betruges dem öffentlichen Wohl eines funktionierenden Gesundheitssystems (durch ordnungsgemäße Verrechnung von ärztlichen Leistungen) diene.
9 Gegenständlich sei auch von Gefahr in Verzug auszugehen, weil sowohl der Tatverdacht, Patienten nicht lege artis behandelt zu haben, als auch der Vorwurf der überhöhten Honorarverrechnung zahleiche Fälle beträfen, sodass bei Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit gleichartige grobe Verfehlungen zu befürchten seien (abermals Hinweis auf das zitierte Erkenntnis Ro 2014/11/0055).
10 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2018, E 1884/2018-6, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten hat.
11 Daraufhin erhob der Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2018 die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
15 Das ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2013, lautet auszugsweise:
"Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss (...) eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
...
2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei
Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe
bedroht sind, eingeleitet ...
3. ... worden ist.
(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde."
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
17 Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bleibt die Feststellung betreffend die Einleitung der genannten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Revisionswerber unbestritten.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit den Voraussetzungen der vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes infolge eines eingeleiteten strafgerichtlichen Verfahrens zu befassen. Im bereits erwähnten Erkenntnis VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055, in welchem es gleichfalls (u.a.) um ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges durch einen Arzt wegen unrechtmäßiger Verrechnung von Leistungen gegenüber der Krankenkasse ging, wurde ausgeführt:
"Zunächst ist festzuhalten, dass der Behörde in Vollziehung des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 kein Ermessen zukommt.
Hinsichtlich der Frage, ob das gegen den Revisionswerber eingeleitete Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 148 StGB) die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 nach sich ziehen musste, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/11/0221, verwiesen werden, in welchem diese Frage für den Fall des Betrugsverdachtes bejaht wurde (vgl. überdies das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ergangene Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0339).
..."
19 Vor diesem Hintergrund steht die angefochtene vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung - schon wegen des gegen den Revisionswerber eingeleiteten Strafverfahrens betreffend den Verdacht, bei der ärztlichen Berufsausübung schweren gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben - mit der hg. Rechtsprechung im Einklang.
20 Auch die von der Revision als grundsätzlich bezeichnete Frage, ab wann ein Strafverfahren eingeleitet iSd § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits durch Verweis auf § 1 Abs. 2 StPO beantwortet (vgl. auch dazu VwGH Ro 2014/11/0055). Da die letztgenannte Bestimmung für die Einleitung des Strafverfahrens nicht eine bestimmte Art von Ermittlungsschritten der Staatsanwaltschaft (bzw. der Kriminalpolizei) voraussetzt, ist es gegenständlich nicht von Bedeutung, dass, wie der Revisionswerber vorbringt, seine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft "noch nicht abgeschlossen" sei.
21 Nicht zielführend ist auch das Zulässigkeitsvorbringen, dem Revisionswerber sei es mangels ausreichend konkreter Verdachtsmomente (in einer der dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellungen seien die betroffenen Patienten nicht namentlich genannt) nicht möglich gewesen, ein konkretes Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen, sodass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es im Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht darauf ankommt, ob die Verfehlungen tatsächlich begangen wurden, weil dies Sache des Strafverfahrens ist (vgl. VwGH 25.4.2006, 2004/11/0221, mit Verweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ergangene Erkenntnis VwGH 25.6.1996, 95/11/0339).
22 Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung entgegen der ständigen Rechtsprechung zur Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Untersagung der ärztlichen Berufsausübung nicht geprüft, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhältnismäßigkeit der in § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Untersagung durch die Tatbestandsvoraussetzungen der Wahrung des öffentlichen Wohles und der Gefahr in Verzug Berücksichtigung findet. So könnte von der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung etwa in einem Fall von geringem Tatverdacht aus Gründen des öffentlichen Wohles abgesehen werden (vgl. das zitierte Erkenntnis 95/11/0339), doch gilt dies nicht bei einem Betrugsverdacht mit beträchtlicher Schadenssumme (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 2004/11/0221).
23 Von einer beträchtlichen Schadenssumme konnte das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgehen, dies im Hinblick auf die eingangs erwähnte Privatbeteiligtenanschlusserklärung (ca. EUR 453.000,--) und des von der Staatsanwaltschaft genannten Verdachts der qualifizierten Tatbegehung gemäß § 147 Abs. 3 iVm § 148 zweiter Fall StGB.
24 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision widerspricht es auch nicht der hg. Judikatur, wenn das Verwaltungsgericht - angesichts der sich aus den Sachverhaltsdarstellungen ergebenden zahlreichen Verdachtsfälle - von Gefahr in Verzug ausgegangen ist, obwohl die Krankenkassen zwischenzeitig ihre Zahlungen an den Revisionswerber eingestellt hätten. Dazu wird auf das zitierte Erkenntnis VwGH 95/11/0339 verwiesen, wonach im Falle von Betrugsverdacht bei der Ausübung des ärztlichen Berufes Gefahr in Verzug selbst dann anzunehmen ist, wenn der Vertrag zwischen Arzt und Krankenkasse bereits beendet wurde. Ergänzend sei angemerkt, dass die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit keineswegs die weitere Tätigkeit als Wahlarzt ausschließt.
25 Da die mit dem angefochtenen Erkenntnis verfügte vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung nach dem Gesagten schon wegen des genannten Betrugsverdachts des Revisionswerbers mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. Rn 18) in Übereinstimmung steht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Untersagung, soweit sie auf den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen schwerer Körperverletzung beruht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2019
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110244.L00Im RIS seit
09.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019