TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 98/12/0510

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. E in K, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Krems vom 21. September 1998, Zl. MD-F-9/1998/La/Be, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Dienstrechtssache (die belangte Behörde ist im Beschwerdeverfahren durch Dr. Peter Fiegl und andere Rechtsanwälte in Krems, Gartenaugasse 1, vertreten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt A).

Unter dem Datum 23. April 1998 erging auf einem "Kopfpapier" des Magistrates der Stadt A, Magistratsdirektion, eine Erledigung an den Beschwerdeführer, die - soweit hier erheblich - unter anderem als "Dienstauftrag und Dienstrechtsbescheid" bezeichnet ist. Sie ist in zwei Teile gegliedert.

Der I. Teil ist mit "Dienstauftrag" überschrieben. Darin heißt es, der Gemeinderat der Stadt A habe in seiner Sitzung vom 22. April 1998 beschlossen, den Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2 lit. b der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400-30 in der derzeit geltenden Fassung, von seinem Funktionsdienstposten als Leiter des Instituts für medizinisch-chemische Labordiagnostik am A.ö. Krankenhaus A per 30.4.1998 abzuberufen; der Beschwerdeführer habe seinen Dienst in der Krankenanstalt ab jenem Zeitpunkt in direkter Unterstellung zum Ärztlichen Direktor im Rahmen seiner seinerzeitigen Bestellung zum Krankenhaushygieniker zu erfüllen. Es folgt die Wiedergabe der Erwägungen des Gemeinderates, ohne dass aber dieser I. Teil förmlich in Spruch bzw. Begründung gegliedert wäre. Am Schluss dieser Erwägungen - auf Seite 3 dieser Erledigung - findet sich folgender "Hinweis": "Gegen diesen Dienstauftrag ist eine Berufung nicht zulässig". Dieser I. Abschnitt ist (nach dem "Hinweis") eigens gefertigt und zwar: "Für den Gemeinderat: der Bürgermeister:

(Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung des Namens)"; daneben ist der Abdruck eines Rundsiegels angebracht. Im Anschluss daran - auf Seite 4 - folgt der II. Abschnitt.

Dieser II. Teil ist mit "Bescheid" überschrieben, und bescheidmäßig in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Im Vorspruch heißt es, der Magistrat der Stadt A entscheide aufgrund des unter Punkt I. ergangenen Dienstauftrages, wonach der Beschwerdeführer von seinem Funktionsdienstposten als Leiter des Institutes für medizinisch-chemische Labordiagnostik an jenem Krankenhaus per 30. April 1998 abberufen werde, wie folgt (Es folgt der Spruch): Der Beschwerdeführer erhalte aufgrund des unter Punkt I. ergangenen Dienstauftrages gemäß § 18 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440-35, im Zusammenhalt mit § 29 Abs. 5 GBGO, ab der Beendigung der Innehabung des Funktionsdienstpostens per 30. April 1998 als Leiter des Instituts jenes Krankenhauses ein Gehalt nach der Verwendungsgruppe A, Funktionsposten VIII, Gehaltsstufe 12, in einer näher bezifferten Höhe. Der Tag der nächsten Vorrückung sei der 1. Jänner 2000. Auf das Dienstverhältnis fänden weiterhin die Bestimmungen der GBDO und der GBGO, beide in der derzeit geltenden Fassung, Anwendung. In der Begründung heißt es zusammengefasst insbesondere, die nunmehr bescheidmäßig erfolgte gehaltsmäßige Regulierung ergebe sich aus der Beendigung des Funktionsdienstpostens gemäß dem Dienstauftrag Punkt I. Die Fertigungsklausel lautet: "Der Bürgermeister (Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung des Namens)", daneben ist der Abdruck eines Rundsiegels angebracht.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 8. Mai 1998 gegen diese von ihm als "Entscheidungen des Magistrats der Stadt A, Magistratsdirektion" beurteilte Erledigung Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung "gegen den Dienstauftrag des Gemeinderats vom 23.4.1998", in welchem der Beschwerdeführer von seinem Funktionsdienstposten als Leiter jenes Institutes abberufen worden sei und nunmehr seinen Dienst als Krankenhaushygieniker zu erfüllen habe, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass der bekämpfte Dienstauftrag keinen Bescheid darstelle, sondern eine Weisung, was von der belangten Behörde auch beabsichtigt worden sei, weil die vorgenommene Enthebung aus rechtlichen Gründen mit Weisung und nicht mit Bescheid zu erfolgen habe (wurde näher dargelegt). Schon deshalb sei die Berufung unzulässig. Überdies stamme der bekämpfte Dienstauftrag nicht von einer nachgeordneten Dienstbehörde, sondern von der obersten Dienstbehörde, dem Gemeinderat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 30. November 1998, B 2075/98-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer - anwaltlich verfassten - Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Darin bringt die belangte Behörde insbesondere vor, die Berufung gegen den Dienstauftrag (Teil I. der Erledigung vom 23. April 1998) sei auch deshalb zurückzuweisen gewesen, weil diese vom obersten Organ der Stadt stamme (gegen dessen Entscheidungen vorliegendenfalls keine Berufung zulässig sei). Wäre demnach dieser I. Teil jener Erledigung als Bescheid zu qualifizieren, so wäre die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verspätet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei über die Berufung nur insoweit entschieden worden, als sie sich gegen den Dienstauftrag gerichtet habe; eine Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich gegen den II. Teil, also über den in der Erledigung enthaltenen bescheidmäßigen Abspruch, gerichtet habe, sei noch gar nicht ergangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorliegendenfalls ist der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, dass der I. Teil der Erledigung vom 23. April 1998, welcher mit "Dienstauftrag" überschrieben ist, nicht in einen bescheidmäßigen Abspruch umgedeutet werden kann. Dagegen spricht nämlich die eindeutige Gliederung dieser Erledigung in zwei Teile, auch die Differenzierung im Betreff (zur Frage, ob eine Erledigung als Bescheid zu werten ist, siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0206, mwN). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insbesondere entgegenzuhalten, dass für die Frage, ob eine Berufung rechtens mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung zurückzuweisen ist, nur entscheidend ist, ob die bekämpfte Erledigung einen Bescheid darstellt oder nicht, daher (insofern) unmaßgeblich ist, ob die Personalmaßnahme rechtens mit Bescheid statt mit Weisung hätte erfolgen müssen, sodass diese Frage hier nicht zu erörtern ist. Überdies ist der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, dass dieser Dienstauftrag nicht etwa - wie in der Berufung fälschlich angenommen, - dem Magistrat als erstinstanzlicher Dienstbehörde, sondern vielmehr, wie sich aus seinem Inhalt und der Fertigungsklausel ergibt, dem Gemeinderat als oberster Dienstbehörde zuzurechnen ist (insofern vom Bürgermeister intimiert wurde). Auch deshalb konnte er nicht zulässigerweise mit Berufung bekämpft werden.

Der Verwaltungsgerichtshof tritt auch der Auffassung der belangten Behörde bei, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Teil der Berufung, der sich gegen den II. Teil der Erledigung vom 23. April 1998 richtete, gar nicht abgesprochen wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher diesbezüglich als Teilentscheidung über die Berufung und nicht etwa dahin zu verstehen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen hätte. Wenngleich ein derartiger Hinweis beispielsweise in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Vermeidung solcher Missverständnisse tunlich gewesen wäre, vermag dies daran nichts zu ändern, dass das Unterbleiben dieser Entscheidung nicht rechtens mit Bescheid-Beschwerde bekämpft werden kann (weil eben diesbezüglich ein bescheidmäßiger Abspruch nicht vorliegt).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da zusätzlich zum Vorlageaufwand und zum Schriftsatzaufwand nicht auch noch Umsatzsteuer gebührt (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697 wiedergegebene Judikatur), war dieses Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 21. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120510.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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