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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
LBedG NÖ 2006 §98 Abs3 idF 2018/052;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Februar 2018, LVwG-AV-941/001-2017, wegen Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in einer Angelegenheit betreffend Einbehaltung einer Disziplinarstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 28. Jänner 2016 wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von 6.500 Euro, die im Wege einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25. August 2016 auf 4.000 Euro herabgesetzt wurde, verhängt.
2 Der Revisionswerber brachte am 16. Juni 2016 einen Antrag auf Feststellung ein, "ob die (teilweise) Einbehaltung der erstinstanzlich über ihn verhängten Disziplinarstrafe trotz rechtzeitiger und zulässiger Einbringung einer Beschwerde gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis rechtmäßig ist oder nicht".
3 Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 30. Mai 2017 stellte die Dienstbehörde in Erledigung des Feststellungsantrages fest, dass die teilweise Einbehaltung der Disziplinarstrafe - so wie im zugrunde liegenden Antrag dargestellt - möglich und zulässig sei.
4 Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde Folge, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Mit Bescheid vom 14. September 2018 entschied das Amt der NÖ Landesregierung erneut über den verfahrenseinleitenden Antrag vom 16. Juni 2016 und wies diesen mit der Begründung zurück, dass aufgrund der Novelle des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes LGBl. Nr. 52/2018 im bezughabenden § 98a Abs. 3 NÖ LBG nun die Möglichkeit der Beantragung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verankert wurde und daher ein Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben sei.
7 Mit Erkenntnis vom 28. November 2018 wies das Landesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.
8 Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurden die Verfahrensparteien zur Stellungnahme zur Frage aufgefordert, ob und aus welchen Gründen im Hinblick auf den mittlerweile erledigten Feststellungsantrag immer noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der vorliegenden Revision bestehe.
9 Der Revisionswerber äußerte sich mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 dahin gehend, dass er nunmehr eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof eingebracht habe und nach wie vor keine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Disziplinarstrafe erfolgt sei. Erwähnt wird in dieser Stellungnahme weiters, dass eine Aufhebung des in Revision gezogenen Beschlusses abträglich für sein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sein könnte, er ersuche aber um Zuspruch des gesetzlichen Kostenersatzes.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 3.9.2003, 2001/03/0097, 26.4.2011, 2008/03/0069, 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, 10.9.2018, Ra 2018/11/0109).
11 Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0139, mwN).
12 Infolge der rechtskräftigen Erledigung des Antrages des Revisionswerbers vom 16. Juni 2016 ist nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den hier angefochtenen Beschluss, mit dem der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, für den Revisionswerber noch einen Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gründe dafür hat der Revisionswerber nicht ins Treffen geführt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).
13 Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
14 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 20. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090051.L00Im RIS seit
09.04.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019