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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Z D in G, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1998, Zl. 0/92-10724/17-1998, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Juni 1998 hat die Salzburger Landesregierung den am 13. November 1996 gestellten Antrag des Beschwerdeführers - eines am 24. März 1977 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen - auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt in Österreich aufhältig. Er sei im Jahr 1993 wegen Diebstahles (32 Fakten) und Unterschlagung (2 Fakten) zur Anzeige gebracht worden. Zu einer Verurteilung des damals jugendlichen Beschwerdeführers sei es allerdings nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Begehung dieser Straftaten nicht bestritten, jedoch angegeben, diese nunmehr als "Blödsinn" anzusehen. Er habe gemeinsam mit einer Gruppe anderer Jugendlicher damals mehrere Diebstähle begangen, bis er betreten worden sei. Danach habe er nichts mehr gestohlen.
Der Beschwerdeführer sei insgesamt fünfmal rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden. Am 10. Jänner 1996 habe er in Salzburg die Kreuzung Rudolfskai-Rudolfsplatz mit seinem Pkw trotz des roten Lichtes der Verkehrsampel überquert. Deswegen sei über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 14. März 1996 eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt worden. Die Probezeit der dem Beschwerdeführer am 5. September 1995 erteilten Lenkerberechtigung sei aufgrund dieses Vorfalles um ein Jahr verlängert worden. Überdies sei eine Nachschulung angeordnet worden, um den Beschwerdeführer zu veranlassen, sich im Straßenverkehr risikobewusster und rücksichtsvoller zu verhalten. Das Überfahren der Kreuzung trotz Rotlichts werde von der belangten Behörde als schwere Verwaltungsübertretung gewertet, weil der Beschwerdeführer hiebei das Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.
Am 20. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Ortsgebiet von Salzburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der Höhe Michaelitor und in der "Rieznerkurve" um 20 km/h und auf der Imbergstraße um 50 km/h überschritten. Überdies habe er zwischen Michaelitor und Rieznerkurve den Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt, damit sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können. Weiters habe er bei diesem Vorfall seinen Führerschein nicht mitgeführt. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 5. März 1998 sei deshalb über ihn wegen der Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Geldstrafe von S 4.000,--, wegen der nicht rechtzeitigen Anzeige des Fahrstreifenwechsels eine Geldstrafe von S 300,-- und wegen des Nicht-mitführens des Führerscheines eine Geldstrafe von S 300,-- verhängt worden. Überdies sei dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden. Es sei eine weitere Nachschulung angeordnet und die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert worden. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer zweifellos in grober Weise gegen maßgebliche, der allgemeinen Verkehrssicherheit dienende Vorschriften verstoßen. Überhöhte Geschwindigkeiten in einem solchen Ausmaß seien immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Aus der Anzeige gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, ein "Rennen" durchgeführt zu haben.
Am 6. September 1997 habe der Beschwerdeführer seinen Pkw in Salzburg am Bürgerspitalplatz im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt. Deshalb sei über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 16. Dezember 1997 eine Geldstrafe von S 600,-- verhängt worden.
Der Beschwerdeführer habe somit trotz erfolgter Bestrafung, angeordneter Nachschulung und Verlängerung der Probezeit weitere schwere Verwaltungsübertretungen begangen. Daraus werde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft keine Gewähr dafür biete, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darzustellen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst ist auszuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht er, sondern sein Vater habe am 10. Jänner 1996 das Rotlicht einer Verkehrsampel nicht beachtet, die Rechtskraft der diesbezüglichen Strafverfügung entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 95/01/0376) ist dabei vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten; aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Dies gilt auch hinsichtlich von Verstößen gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von der Behörde festgestellten Straftaten den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht erfüllten. Er verweist darauf, dass es sich bei der Missachtung des Halte- und Parkverbotes um keine schwer wiegende Verwaltungsübertretung handle, sowie auf den langen Zeitraum des Wohlverhaltens seit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet. Er sei "fest entschlossen, in Zukunft jeglichen Verstoß gegen die StVO oder die das KFG zu vermeiden", zumal er am 12. März 1998 die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Betrieb von Kraftfahrlinien und des Ausflugswagen- und Stadtrundfahrtengewerbes sowie des mit Omnibussen betriebenen Mietwagengewerbes mit Erfolg abgelegt habe.
Der Beschwerdeführer hat am 10. Jänner 1996 während der Probezeit seiner Lenkerberechtigung das Rotlicht einer Verkehrsampel missachtet. Dabei handelt es sich um ein andere Verkehrsteilnehmer in besonderer Weise gefährdendes Verhalten. Obwohl ihm durch die Bestrafung, die angeordnete Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit seiner Lenkerberechtigung der große Unrechtsgehalt dieses Verhaltens deutlich vor Augen geführt wurde, hat er am 20. Juli 1996 neuerlich schwer wiegende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung begangen. Er hat mit einem anderen Pkw-Lenker im Ortsgebiet von Salzburg ein "Rennen" durchgeführt, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritt und den Fahrstreifen wechselte, ohne dies rechtzeitig anzuzeigen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass sich bei diesem Vorfall auch andere Fahrzeuge auf der Straße befanden und der nicht rechtzeitig angezeigte Fahrstreifenwechsel im Zuge des "Schneidens" einer Kurve erfolgte. Es handelt sich hiebei um ein besonders rücksichtsloses, andere Verkehrsteilnehmer außerordentlich gefährdendes Verhalten. Durch diese neuerlichen gravierenden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden. Der seit der rechtskräftigen Bestrafung wegen dieser Delikte - durch welche dem Beschwerdeführer das Unrecht seines Verhaltens vor Augen geführt wurde - vergangene Zeitraum von lediglich etwa drei Monaten ist viel zu kurz, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten schließen zu können.
Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer habe inzwischen die erwähnte Prüfung absolviert, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung.
Wenn auch das Nicht-mitführen des Führerscheines am 20. Juli 1996 und das Missachten eines Halteverbotes am 6. September 1997 für die hier anzustellende Prognose nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind, kann aufgrund des aufgezeigten gravierenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die Ansicht der belangten Behörde, es sei das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG gegeben, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dem Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe nicht geprüft, "ob vor der Rechtskraft der ersten Verurteilung die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelegen sind", ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Frage, ob der Beschwerdeführer Gewähr im Sinn von § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG bietet, für den Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu prüfen hatte.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010335.X00Im RIS seit
20.11.2000