TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 98/01/0656

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs3 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs1 Z1;
StbG 1985 §20 Abs3 Z2 idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des J K in O, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG, Rechtsanwaltspartnerschaft in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 1998, Zl. 2-GI-ST1107/14-1998, betreffend Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/01/0087, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Jänner 1998, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der damit verbundene Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin abgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Diesem Erkenntnis lag zugrunde, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (im folgenden: StbG) für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer vorliege, und zwar u.a. deshalb, weil dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde hierauf mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 (erlassen am 22. Dezember 1998) gemäß § 20 StbG dem Beschwerdeführer zunächst die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Erstreckung der Verleihung auf seine Gattin für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband für sich und seine Gattin nachweise. Ferner wurde die Entrichtung einer Landesverwaltungsabgabe vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft nicht bloß unter der Bedingung der Erbringung des Nachweises des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband zugesichert werde, verletzt.

Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 StbG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998, ist einem Fremden die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist,

2. weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichert werden könnte.

Wie schon erwähnt, ist der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei. Dass nunmehr eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre, die eine andere Beurteilung dieser Frage geboten erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich; auch die belangte Behörde zieht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erkennbar in Zweifel. Davon ausgehend liegt die in § 20 Abs. 1 Z. 1 StbG normierte Voraussetzung für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides aber nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0069, in dem u.a. auch klargestellt wurde, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde bezüglich des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft an die Entscheidung der Asylbehörden gebunden ist).

Die besagte inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides muss gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG dessen Aufhebung nach sich ziehen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 mit 1. Jänner 1999 (auf deren Basis daher das weitere Verfahren durchzuführen ist) das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides kein Hindernis mehr bildet. Zum einen steht damit noch nicht fest, dass dem Beschwerdeführer die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen auch möglich und zumutbar sind (was, wie sich aus § 10 Abs. 3 Z. 1 und § 20 Abs. 3 Z. 2 StbG idF der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 ergibt, auch künftig Voraussetzung für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides ist; vgl. 1283 BlgNR 20. GP, 7 bzw. zur alten Rechtslage Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 273); zum anderen wäre der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme einer nunmehr gesetzeskonformen Erlassung eines Bescheides nach § 20 StbG durch die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides schon deshalb beschwert, weil ihm die zweijährige Frist für den Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nicht mehr in voller Länge zur Verfügung stünde. Eine Gegenstandsloserklärung der vorliegenden Beschwerde kommt mithin auch vor dem Hintergrund der seit 1. Jänner 1999 in Kraft stehenden Rechtslage nicht in Betracht.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010656.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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