Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
FSG 1997 §14 Abs8Rechtssatz
Die Kosten sind vom Untersuchten auch dann zu tragen, wenn der Blutalkoholwert unter 0,8 Promille oder [der Alkoholgehalt der Atemluft] 0,4 mg/l liegt, aber eine Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO erfolgt, weil der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken desselben zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag („relative Fahrunfähigkeit“; vgl Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO Anm 46).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Atemluftmessung; Blutabnahme; Untersuchungskosten; strafgerichtliche Verurteilung; Doppelbestrafung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2888.001.2017Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019