RS Lvwg 2019/2/14 LVwG-AV-1008/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AVG 1991 §68
ASVG §330a

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (res iudicata). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH Ra 2018/22/0078).

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Pflegeregress; entschiedene Sache; Rechtskraft; res iudicata; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1008.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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