Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AVG 1991 §68Rechtssatz
Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (res iudicata). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH Ra 2018/22/0078).
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Pflegeregress; entschiedene Sache; Rechtskraft; res iudicata; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1008.001.2018Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019