TE Vfgh Beschluss 1997/3/7 G246/96

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 Anlage 1 Pkt 1.5.5.a, idF BesoldungsreformG 1994
BDG 1979 §137 idF BesoldungsreformG 1994
BDG 1979 §254 Abs1 idF BesoldungsreformG 1994

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Beamten auf Aufhebung der Bewertung und Zuordnung der von ihm derzeit bekleideten Funktion zu einer bestimmten Funktionsgruppe durch die Besoldungsreform 1994 mangels aktueller Betroffenheit infolge noch nicht abgegebener Optionserklärung bezüglich eines Übertritts in das neue Besoldungsschema

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehört der Verwendungsgruppe (VGr.) A an. Er bekleidet seit 22. Oktober 1991 die Funktion des stellvertretenden Leiters der Finanzprokuratur (Verwendungsbezeichnung "Vizepräsident der Finanzprokuratur").

Gemäß §254 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550, kann u.a. ein Beamter des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, der der VGr. A angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der VGr. A 1 bis A 7 bewirken.

Der durch ArtI des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (neu) eingeführte Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt nach §136 Abs1 BDG die VGr. A 1 bis A 7. Nach §136 Abs2 sind in den VGr. A 1 bis A 5 neben der Grundlaufbahn bestimmte Funktionsgruppen für hervorragende Verwendungen vorgesehen.

§137 BDG regelt die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (auszugsweise) folgendermaßen:

"§137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) ....."

In der Anlage 1 zum BDG ist in Pkt. 1.5.5. lita der stellvertretende Leiter der Finanzprokuratur als Richtverwendung für Verwendungen in der Funktionsgruppe 6 angeführt.

2. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom 11. September 1996 begehrt der Einschreiter, Pkt. 1.5.5. a) der Anlage 1 zum BDG idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550, als verfassungswidrig aufzuheben.

Inhaltlich begründet er diesen Antrag (ausführlich) damit, daß in der angefochtenen Gesetzesstelle die Richtwertverwendung des stellvertretenden Leiters der Finanzprokuratur grob verfehlt bewertet werde.

Er legt auch dar, weshalb er seiner Meinung nach antragslegitimiert sei (Näheres s.u. II.2.a).

3. Der Verfassungsgerichtshof forderte die Bundesregierung auf, vorerst zur Frage der Zulässigkeit des Individualantrages Stellung zu nehmen.

Dieser Einladung kam sie mit Äußerung vom 10. Dezember 1996 nach. Sie begehrt den Antrag zurückzuweisen (Näheres s.u. II.2.b).

Hiezu hat der Antragsteller am 10. Jänner 1997 repliziert (Näheres s.u. II.2.c).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, 13765/1994).

2. Sowohl der Antragsteller als auch die Bundesregierung gehen von dieser Vorjudikatur aus, gegen die sie nichts vorbringen.

a) Der Einschreiter begründet in der Antragsschrift die Bejahung seiner Legitimation folgendermaßen:

"Der Antragsteller ist seit 22. Oktober 1991 stellvertretender Leiter der Finanzprokuratur, somit Inhaber des durch die antragsgegenständliche Gesetzesbestimmung bewerteten Arbeitsplatzes, er führt gemäß §140 Abs3 BDG 1979 die Verwendungsbezeichnung 'Vizepräsident der Finanzprokuratur'. In Verbindung mit den Regelungen des GG 1956 idgF bestimmt Punkt 1.5.5a) der Anlage 1 zum BDG die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers und greift somit unmittelbar und aktuell in seine rechtlich geschützten Interessen ein.

Der Eingriff ist seiner Art und seinem Ausmaß nach eindeutig bestimmt. Aktualität des Eingriffes ist seit Eröffnung der Möglichkeit der Optionserklärung nach §254 Abs1 BDG (das ist seit August 1996) gegeben, die in §137 Abs1 BDG vorgesehene Zustimmung der Bundesregierung zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze der Beamten der Verwendungsgruppen A1 und A2 ist am 6. August 1996 ergangen.

Das tatsächliche Ausmaß dieses Eingriffes in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers ist aus der in der Dienstgebermitteilung vom 15. August 1996 enthaltenen Gegenüberstellung des Monatsbezuges für Jänner 1996 ersichtlich:

       vor Überleitung                     nach Überleitung

A/VIII/06                            VwGr/Funktionsgruppe   A1/6

                                     Gehalts-/Funktionstufe 18/3

Gehalt                      61.449,00  Gehalt           47.050,00

VerwaltungsDZ                2.068,00  Funktionszulage  23.117,00

VerwZ-F-Anteil §121(1)3 GG  7.338,00

VerwZ-M-Anteil §121(1)3 GG  5.502,00

Summe                       76.357,00                   70.167,00

Der für die Funktionsgruppe 7 vorgesehene Fixgehalt beträgt demgegenüber in der 1. Stufe S 84.459,00.

An der aktuellen Betroffenheit des Antragstellers durch die Bewertung des Arbeitsplatzes mit Funktionsgruppe 6 durch Punkt 1.5.5.a) der Anlage 1 zum BDG ändert auch die Regelung des §254 Abs1 BDG nichts. Nach dieser Bestimmung wird die Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 durch die schriftliche Erklärung des Beamten bewirkt. Diese Regelung begründet ein Gestaltungsrecht des Beamten, die Erklärung wird in den Erläuternden Bemerkungen zu §254 Abs1 und 2 BDG (Seite 168) folgerichtig auch ausdrücklich als Option bezeichnet. Dieses Optionsrecht gibt dem Beamten des Dienststandes das Gestaltungsrecht, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Rechtsverhältnis in Geltung zu setzen. Diese inhaltliche Vorausbestimmung ergibt sich grundsätzlich durch die in §254 Abs15 Z1 BDG vorgesehene Erklärung der Einstufung des Arbeitsplatzes im neuen Schema durch die Dienstbehörde, für die als Richtverwendungen angeführten Arbeitsplätze aber unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beifügung einer Bedingung, etwa in dem Sinne, daß die Überleitung in eine andere als die vorausbestimmte Einstufung angestrebt werde, macht die Optionserklärung rechtsunwirksam (§254 Abs1 letzter Satz BDG). Daraus folgt, daß bereits die Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes durch Anführung als Richtverwendung die Rechtslage inhaltlich gestaltet und somit in rechtlich geschützte Interessen des Arbeitsplatzinhabers, nämlich in das Recht, durch seine Optionserklärung auf den richtig bewerteten und zugeordneten Arbeitsplatz im Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet zu werden, eingreift. Punkt 1.5.5.a) der Anlage 1 zum BDG ist unabhängig von der tatsächlichen Abgabe einer Optionserklärung rechtswirksam.

Außer der Individualbeschwerde gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG steht ein anderer Weg, die durch die nachstehend darzulegende Verfassungswidrigkeit von Punkt 1.5.5.a) der Anlage 1 zum BDG bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren, nicht zur Verfügung. Die Erlassung eines Bescheides der Dienstbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrages sind somit gegeben (VfSlg. 13738/1994; 13576/1993; 13558/1993; 12632/1991; 12549/1990; 12330/1990 ua.)."

Der Verfassungsgerichtshof trug dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 1996 auf, mitzuteilen, ob er eine schriftliche Erklärung gemäß §254 Abs1 BDG eingereicht habe oder eine Überleitung iS des §254 BDG bereits erfolgt sei.

Darauf erwiderte der Antragsteller am 15. Oktober 1996, daß er eine Optionserklärung iS des §254 Abs1 BDG nicht abgegeben habe, und führt hiezu aus:

"Dieser Umstand ändert aber - wie bereits im Antrag ausgeführt - nichts an der durch Punkt 1.5.5.a) der Anlage 1 zum BDG aktuell gegebenen Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers, die durch keinen anderen zumutbaren Weg abgewehrt werden kann:

Im Erkenntnis vom 1.10.1993, G134/92, VfSlg. 13558/1993, hat der Verfassungsgerichtshof aktuelle Betroffenheit der Rechtsstellung der Antragstellerinnen bejaht, da durch die dort angefochtene Gesetzesbestimmung 'der (künftige) Abschluß eines weiteren Dienstvertrages auf die vom Gesetz zugelassene zweijährige Vertragsdauer rechtlich unmöglich gemacht' werde, mit anderen Worten, weil durch das Gesetz der Inhalt eines künftigen Dienstvertrages in gleichheitswidriger Weise vorausbestimmt würde. Dieses Erkenntnis hat Kritik hervorgerufen (Novak in DRdA 1994, 258), weil es 'von mehreren Faktoren, deren Eintreten noch ungewiß' sei, abhänge, ob die Höchstgrenze der Gesamtverwendungsdauer in Zukunft überhaupt wirksam werden könne. Selbst diese Kritik bejaht aber das Vorliegen einer aktuellen Betroffenheit für den Fall, daß 'von der Warte des Bundes aus weitere Dienstverträge zustande kommen könnten, bzw. gewollt wären'.

Eben diese Rechtslage - angewendet auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse - ist aber durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 BGBl. 550 gegeben. Dieses regelt die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbeamten verbindlich und räumt das 'Optionsrecht' ein, durch einseitige schriftliche Erklärung die Überleitung in das inhaltlich vorausbestimmte Dienstverhältnis (das 'neue Schema') zu bewirken (Erläuterungen, Seite 24). Durch die angefochtene Gesetzesbestimmung werden aber an die Ausübung dieses Optionsrechtes durch den Antragsteller ohne sachliche Rechtfertigung im Verhältnis zu anderen Inhabern vergleichbarer Arbeitsplätze erheblich nachteiligere Rechtsfolgen (Überleitung in Funktionsgruppe 6 statt in eine höhere Funktionsgruppe) geknüpft, wodurch aktuelle Betroffenheit im Sinne des Art140 B-VG gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aktuelle Rechtsbeeinträchtigung nicht anzunehmen, wenn die Antragstellung unbegründet verzögert wird (VfSlg. 9.096/1981; Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 344). Dies muß umsomehr auch dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigte nicht bloß konkludent durch Zuwarten zu erkennen gibt, daß er seine Rechtsposition als nicht beeinträchtigt erachtet, sondern wenn er die Rechtslage sogar durch ausdrückliche Erklärung akzeptiert. Im vorliegenden Fall muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Abgabe der Optionserklärung gemäß §254 Abs1 BDG die Voraussetzungen für einen Individualantrag beseitigen würde.

Es hieße aber jeden Rechtsschutz vorenthalten, sollte eine Antragstellung gemäß Art140 B-VG vor Abgabe der Optionserklärung mangels aktueller Rechtsbetroffenheit nicht zulässig, nach Abgabe der Optionserklärung aber infolge Wegfalles der aktuellen Rechtsbetroffenheit ausgeschlossen sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (27.3.1996, 96/12/004, Jus-Extra 1996 Nr. 139) ist der erforderliche Rechtsschutz gegen fehlerhafte, d.h. mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Zuordnung von Arbeitsplätzen dadurch gegeben, daß der Beamte einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung begehren kann. Erfolgt allerdings diese fehlerhafte Zuordnung durch Gesetz (Anführung eines Arbeitsplatzes als Richtverwendung in Anlage 1 zum BDG), so bestünde der einzige Zweck des Antrages auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides darin, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen die bekämpften gesetzlichen Bestimmungen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. In einem solchen Fall steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes offen, die Zulässigkeit eines Individualantrages ist nicht ausgeschlossen (VfSlg. 13738/1994, 12227/1989, 11402/1987, 10842/1986)."

b) Die Bundesregierung verneint in ihrer Äußerung vom 10. Dezember 1996 die Antragslegitimation des Einschreiters. Nach einer Wiedergabe der grundsätzlichen Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes trägt sie zur Begründung ihrer Meinung nachstehende Argumente vor:

"a) Der Antragsteller führt zur Antragslegitimation zunächst aus, daß die angefochtene Regelung in Verbindung mit dem Gehaltsgesetz 1956 seine besoldungsrechtliche Stellung bestimme und somit unmittelbar und aktuell in seine rechtlich geschützten Interessen eingreife. Anlage 1 Z1 BDG 1979 betrifft, wie die Überschrift ('Verwendungsgruppe A1') und die Bezugnahmen auf die nur im Rahmen der reformierten Besoldung relevanten Funktionsgruppen belegen, ausschließlich Beamte, die der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst angehören. Es trifft daher nicht zu, daß die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers, der der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung angehört, durch Anlage 1 Z1.5.5 lita BDG 1979 bestimmt wird. Der Antragsteller ist somit von der bekämpften Bestimmung nicht selbst betroffen.

b) Der Antragsteller argumentiert in der Folge, daß die für die Legitimation erforderliche Aktualität des Eingriffes durch die Möglichkeit der Abgabe einer Optionserklärung gemäß §254 Abs1 BDG 1979 gegeben ist. Nach der genannten Bestimmung kann ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P1 bis P5 angehört, durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A1 bis A7 bewirken. Es trifft zu, daß dadurch ein - auch dem Antragsteller zukommendes - Gestaltungsrecht begründet wird, durch Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Rechtsverhältnis in Geltung zu setzen. Daraus ergibt sich jedoch keine Betroffenheit des Antragstellers: Das Rechtsverhältnis eines in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleiteten Beamten ist zwar inhaltlich vorausbestimmt, in Ermangelung einer Optionserklärung - eine solche hat der Antragsteller wie er in der aufgetragenen Stellungnahme vom 15. Oktober 1996 dargelegt, nicht abgegeben - ist dieses Rechtsverhältnis jedoch für den Antragsteller noch nicht in Geltung gesetzt.

c) Soweit der Antragsteller versucht, eine ArtVorwirkung der Zuordnungen in der reformierten Besoldung auf den Beamten, der noch nicht optiert hat, aus §254 Abs15 Z1 BDG 1979 und der in dieser Bestimmung angeführten Dienstgebermitteilung abzuleiten, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß §254 Abs15 BDG 1979 tritt die Optionserklärung rückwirkend außer Kraft, wenn

1. die Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und

2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.

Diese Bestimmung dient ausschließlich dem Schutz des Beamten, der eine Optionserklärung abgegeben hat. Wird der Beamte durch eine falsche Angabe der Dienstbehörde über die zu erwartende Einstufung im neuen System zu einer Optionserklärung veranlaßt, die er in Kenntnis der tatsächlich gebührenden Einstufung nicht abgegeben hätte, so kann er diese Erklärung innerhalb dreier Monate ab Bekanntgabe der tatsächlichen Einstufung widerrufen. In den Inhalt der Dienstgebermitteilung fließt zwar die Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß §137 BDG 1979 bzw. die Bewertung eines als Richtverwendung im Gesetz angeführten Arbeitsplatzes ein, das Wirksamwerden dieser Bewertung für den einzelnen Beamten setzt jedoch die Ausübung des Optionsrechtes voraus. Die Schutzvorschrift des §254 Abs15 BDG 1979 kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn vom Optionsrecht Gebrauch gemacht worden ist.

Entgegen den Schlußfolgerungen des Antragstellers wird daher seine Rechtslage nicht bereits dadurch inhaltlich gestaltet, daß eine Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes durch Anführung als Richtverwendung erfolgt. Die angefochtene Gesetzesbestimmung kann ohne Abgabe einer Optionserklärung für den Antragsteller nicht rechtswirksam werden.

Mit dem Beschluß VfSlg. 10606/1985 hat der Verfassungsgerichtshof über die Zulässigkeit eines Individualantrages zur Prüfung der Ruhensbestimmungen in §40a des Pensionsgesetzes 1965 entschieden, wobei die bekämpfte Bestimmung bereits kundgemacht, für den Antragsteller aber aufgrund einer differenzierten Inkrafttretensregelung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht wirksam war. Der Verfassungsgerichtshof ist dabei der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt, wonach das Gesetz auch schon dann wirksam geworden seit, wenn es der präsumptiv Betroffene noch vor dem Inkrafttreten, etwa durch Dispositionen hinsichtlich seiner weiteren Erwerbstätigkeit, abwenden könne. Der Verfassungsgerichtshof hat im zurückweisenden Beschluß entschieden, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gesetz dem Antragsteller gegenüber Wirkung entfaltet, nicht davon gesprochen werden kann, daß der Antragsteller durch die von ihm bekämpfte Bestimmung aktuell betroffen ist. Ebenso nicht aktuell betroffen im Sinne dieser Rechtsprechung ist ein Beamter durch Rechtsvorschriften für eine Besoldungsgruppe, der er (noch) nicht angehört, auch wenn diese Rechtsvorschriften seine Dispositionen, etwa bezüglich der Ausübung des Optionsrechtes, beeinflussen mögen.

d) Schließlich führt der Antragsteller aus, daß ihm ein anderer Weg, die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren, nicht zur Verfügung stehe und die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen sei.

Als anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung wird es in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes angesehen, wenn der Antragsteller einen Feststellungsbescheid erwirken kann (z.B. VfSlg. 8978/1980, 10591/1985, 12096/1989; dienstrechtlicher Feststellungsbescheid).

Die Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides, der sich inhaltlich auf die aktuelle dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der jeweiligen Partei - im Falle des Antragstellers also auf seinen Status vor Option - bezieht, ist unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. Zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nach Option enthalten die Gesetzesmaterialien zu §254 Abs8 bis 10 BDG 1979 (AB 1707 BlgNR, XVIII. GP) einen ausdrücklichen Hinweis:

'Der Verfassungsausschuß stellt fest, daß der Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten des Dienststandes über die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe im Falle seiner Überleitung in das neue Funktionensystem kein Bescheidcharakter zukommt. Um in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz zu garantieren, wird ausdrücklich festgehalten, daß der Beamte einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung begehren kann. Damit steht ihm die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen.'

Daraus wird deutlich, daß für die Phase vor und die Phase nach einer allfälligen Option ein - auf die jeweils wirksamen besoldungsrechtlichen Vorschriften bezogener - zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht.

e) Soweit der Antragsteller sich auf das Erkenntnis VfSlg. 13738/1994 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß diesem Erkenntnis eine wesentlich andere Konstellation zugrundelag, nämlich eine kraft Gesetzes bewirkte Auflösung einer Dienststelle, die für den antragstellenden Beamten eine der Versetzung und der qualifizierten Verwendungsänderung gleichkommende Wirkung entfaltete. Im gegenständlichen Verfahren jedoch ist die - potentielle - Wirksamkeit der bekämpften Bestimmung von einer auf freiwilligem Entschluß beruhenden Erklärung des Antragstellers abhängig, sich einem anders gelagerten besoldungsrechtlichen Regime zu unterwerfen.

Im vom Antragsteller ebenfalls angeführten Erkenntnis VfSlg. 13576/1993 ist die Frage der Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides letztlich dahingestellt geblieben. Auch bei Betonung jenes Aspektes, nach dem diese Möglichkeit die Zulässigkeit eines Individualantrages dann nicht beseitigt, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, könnte daraus die Antragslegitimation im gegenständlichen Fall nicht begründet werden. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, daß im Falle eines als Richtverwendung im Gesetz angeführten Arbeitsplatzes der einzige Zweck der Erwirkung eines die Zuordnung betreffenden Feststellungsbescheides in der Herantragung verfassungsrechtlicher Bedenken läge, könnte diese Überlegung nur für einen Antragsteller zutreffen, der der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst bereits angehört, keinesfalls aber für den Antragsteller des gegenständlichen Verfahrens.

Im vom Antragsteller weiters zitierten Beschluß VfSlg. 12549/1990 hat der Verfassungsgerichtshof zum Individualantrag eines Rechtsanwaltsanwärters bezüglich einer als unsachlich bekämpften differenzierenden Bestimmung über die Praxiszeiten zwar ausgesprochen, daß eine Herantragung der Rechtsfrage erst nach Ablauf der strittigen Frist nach durchgeführtem Verwaltungsverfahren nicht zumutbar erscheint, den Antrag aber dennoch zurückgewiesen, weil die Erfüllung der geforderten Voraussetzungen noch nicht so nahe (konkret ging es um einen Zeitraum von über zwei Jahren) bevorstand, daß die aktuelle Betroffenheit zu bejahen wäre. Ein Umkehrschluß dahingehend, daß bei einem kürzeren Zeitraum bis zum Eintritt der behaupteten Beeinträchtigung die zur Antragslegitimation erforderliche Betroffenheit jedenfalls und somit auch im gegenständlichen Verfahren gegeben sei, ließe jedoch die Unterschiedlichkeit der Fälle außer acht. Dazu wird neuerlich darauf hingewiesen, daß die - potentielle - Wirksamkeit der bekämpften Bestimmung für den Antragsteller davon abhängig ist, daß er die Erklärung abgibt, in ein anderes Besoldungsschema übergeleitet werden zu wollen. Bezüglich der Abgabe dieser Erklärung ist der Antragsteller, wie bereits angeführt, völlig frei, er kann auch den Zeitpunkt während seiner Zugehörigkeit zum Aktivstand frei wählen. Sein Gestaltungsspielraum umfaßt auch die Möglichkeit, von der Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt Abstand zu nehmen.

Aufgrund der zu diesem Einwand führenden unterschiedlichen Konstellation ist auch das Erkenntnis VfSlg. 12331/1990 (Bejahung der aktuellen Betroffenheit des Antragstellers durch eine in Kürze wirksam werdende gesetzliche Altersgrenze, die seine amtliche Funktion beendet) nicht einschlägig.

Aus der Bezugnahme auf die die Antragslegitimation im Ergebnis verneinenden Beschlüsse VfSlg. 12330/1990 und 12632/1991 ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Argumentation des Antragstellers nichts zu gewinnen.

f) Zu den Ausführungen des Antragstellers in der aufgetragenen

Stellungnahme vom 15. Oktober 1996:

Gegen die auf das Erkenntnis VfSlg. 13558/1993 gestützte

Argumentation sind zwei Einwände vorzubringen:

In diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall ist die Legitimation der Antragstellerinnen bejaht worden, die als Vertragsbedienstete in einem befristeten Dienstverhältnis in ihren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - und zwar im Rahmen desselben rechtlichen Regimes, dem sie bereits unterworfen waren - von einer die Gesamtverwendungsdauer in diesem Regime begrenzenden Bestimmung betroffen waren. Eine solche Identität der rechtlichen Rahmenbedingungen liegt jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vor, weil die auf den Antragsteller derzeit anwendbaren Bestimmungen und die von ihm bekämpften Regelungen jeweils unterschiedliche Rechtsverhältnisse betreffen, die einander ausschließen. Es ist dem Antragsteller des gegenständlichen Verfahrens völlig unbenommen, unter Beibehaltung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung im bisherigen Besoldungssystem zu verbleiben, wobei eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Erwartungshaltungen im Fall der Einräumung einer Optionsmöglichkeit außer Betracht zu bleiben hat.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in der Begründung zur Zulässigkeit des Antrages festgehalten, daß den Antragstellerinnen ein anderer Weg, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren, nicht zur Verfügung steht, weil eine Klage auf Abschluß eines weiteren, über die höchstzulässige Gesamtverwendungsdauer zeitlich hinausreichenden Dienstvertrages mangels Anspruches auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zurückzuweisen wäre, wobei die für eine Anfechtung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmung nach Art89 Abs2 B-VG erforderliche Präjudizialität nicht gegeben wäre. Ein solcher Mangel an einem alternativen Weg zur Relevierung der behaupteten Verfassungswidrigkeit besteht aber im gegenständlichen Verfahren gerade nicht, wie zum Aspekt der Möglichkeit der Erwirkung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides dargelegt worden ist.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß mit der Abgabe einer Optionserklärung (für ihn) die Voraussetzungen für einen Individualantrag beseitigt würden, weil der Optant - mehr noch als ein die Antragstellung unbegründet verzögernder Antragsteller - seine Akzeptanz der Rechtslage zum Ausdruck bringe und deshalb eine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung nicht anzunehmen sei. Darauf ist im gegebenen Zusammenhang lediglich zu erwidern, daß diese Auffassung der Optionserklärung eine Funktion beimißt, die ihr nicht zukommt. Mit der Abgabe der Optionserklärung macht der Beamte von einem Gestaltungsrecht Gebrauch und unterwirft sich den für das neue Rechtsverhältnis relevanten Vorschriften, ohne jedoch damit auf den von der Rechtsordnung allgemein eingeräumten Rechtsschutz gegenüber den ihn dann betreffenden Vorschriften zu verzichten. Daraus folgt nach Ansicht der Bundesregierung, daß das vom Antragsteller - für den Falle der Verneinung der Antragslegitimation im gegenständlichen Verfahren - vermutete Rechtsschutzdefizit nicht vorliegt.

Die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Rechtsschutz im Wege eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides (VwGH 27.3.1996, Zl. 96/12/0041) stützt die oben unter d) wiedergegebene Argumentation. Diese setzt sich auch mit dem Einwand des Antragstellers auseinander, wonach die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides im Falle einer als Richtfunktion im Gesetz vorgegebenen Zuordnung die Zulässigkeit eines Individualantrages nicht ausschließe.

Insgesamt ergibt sich somit nach Auffassung der Bundesregierung, daß die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 vierter Satz B-VG nicht gegeben ist, da der Antragsteller als Beamter durch eine Rechtsvorschrift für eine Besoldungsgruppe, der er (noch) nicht angehört, nicht aktuell betroffen ist, auch wenn diese Rechtsvorschriften seine Dispositionen (etwa bezüglich der Ausübung des Optionsrechtes) beeinflussen mögen."

c) Zu dieser Äußerung der Bundesregierung erstattete der Antragsteller eine Replik, in der er weitere Argumente zur Bejahung seiner Antragslegitimation vorträgt:

"Die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Äußerung vom 10. Dezember 1996 zur Zulässigkeit des Antrages können dahin zusammengefaßt werden, daß 'die Rechtslage des Antragstellers nicht bereits dadurch inhaltlich gestaltet werde, daß eine Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes als Richtverwendung erfolgt. Die angefochtene Gesetzesbestimmung könne ohne Abgabe einer Optionserklärung für den Antragsteller nicht rechtswirksam werden' (Seite 4 der Äußerung).

Die Bundesregierung unterscheidet bei diesen ihren Ausführungen nicht zwischen der Rechtswirksamkeit der durch das Gesetz erfolgten Einräumung eines Gestaltungsrechtes und der Rechtswirksamkeit der durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes erfolgten Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst.

1.1. Die Rechtsfolgen der Einräumung eines Gestaltungsrechtes gehen ohne jeden Zweifel über 'eine ArtVorwirkung der Zuordnungen in der reformierten Besoldung auf den Beamten, der noch nicht optiert hat' (Seite 3 der Äußerung), oder über eine - immerhin zugestandene - Beeinflussung der 'Dispositionen, etwa bezüglich der Ausübung des Optionsrechtes' (Seite 5 der Äußerung) weit hinaus. Es handelt sich vorliegendenfalls auch nicht um die Frage der Betroffenheit durch eine zwar kundgemachte, im maßgebenden Punkt aber noch nicht in Kraft getretene Gesetzesbestimmung (so der dem in der Äußerung angeführten Erkenntnis VfSlg. 10606/1985 zugrunde liegende Sachverhalt).

Vielmehr liegt ein - für die als Richtverwendungen angeführten Arbeitsplätze eben in Gesetzesform gekleidetes - rechtswirksames und ihn verpflichtendes Angebot des Dienstgebers vor, dem Inhaber des Arbeitsplatzes im Falle seines Einverständnisses eine vorausbestimmte besoldungsrechtliche Stellung einzuräumen. Dieser Verpflichtung des Dienstgebers entspricht die Berechtigung des Dienstnehmers vom inhaltlich vorausbestimmten Angebot Gebrauch zu machen. Diese Einräumung eines Optionsrechtes ist - im Unterschied zu einer noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung - bereits rechtswirksam, lediglich die tatsächliche Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst hängt von der Abgabe der Optionserklärung ab. Die Abgabe einer Erklärung im Dienstverhältnis kann mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes durch Zeitablauf keinesfalls gleichgesetzt werden, woraus die Unanwendbarkeit des in der Äußerung zitierten Erkenntnisses VfSlg. 10606/1985 erhellt.

Eine aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen im Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen unrichtige Bewertung eines Arbeitsplatzes wird somit nicht erst durch die Optionserklärung rechtswirksam. Das Gestaltungsrecht des Optionsberechtigten wird vielmehr bereits durch die - hier in Gesetzesform erfolgende - Ausformung der angebotenen Rechtsstellung inhaltlich determiniert. Wenn der öffentlich-rechtliche Dienstgeber einer Gruppe seiner Dienstnehmer oder einem einzelnen Dienstnehmer aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen die Übernahme in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nur unter schlechteren Bedingungen anbietet, als anderen vergleichbaren Dienstnehmern, so verletzt er damit verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte.

1.2. In dem bereits in der aufgetragenen Stellungnahme vom 15. Oktober 1996 zitierten Erkenntnis VfSlg. 13558/1993 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Antragstellerinnen durch die angefochtene Bestimmung daran gehindert seien, 'einen (weiteren) Dienstvertrag mit dem Bund über ein Dienstverhältnis als Vertragsassistentin zu schließen, dessen Dauer sich über eine Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren hinaus erstreckt. Die darin gelegene Beschränkung ihrer Vertragsfreiheit wird für die Antragstellerinnen unmittelbar wirksam, ohne daß es dazu eines diese Beschränkung konkretisierenden Aktes bedürfte oder daß ein solcher vorgesehen wäre.'

Eben diese Sach- und Rechtslage - übertragen auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - ist aber auch im vorliegenden Fall gegeben. Die angefochtene Gesetzesbestimmung (Punkt 1.5.5.a der Anlage 1 zum BDG) bewirkt durch die sachlich ungerechtfertigte Schlechterbewertung und -zuordnung des Arbeitsplatzes im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitsplätzen für den Inhaber dieses Arbeitsplatzes eine Beschränkung der Möglichkeit der Ausübung des rechtswirksam eingeräumten Optionsrechtes und damit einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position. Ebenso wie im Vergleichsfall bedarf es auch hier keines 'diese Beschränkung konkretisierenden Aktes', wohl aber der Inkaufnahme dieser vorgegebenen Beschränkung durch eine Willenserklärung. Der Sachverhalt des Vergleichsfalles unterscheidet sich vom vorliegenden Fall vor allem dadurch, daß den Antragstellerinnen im Vergleichsfall ein Gestaltungsrecht auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zustand.

Die Einwände, die die Bundesregierung in ihrer Äußerung vom 10. Dezember 1996 gegen die Anwendbarkeit des Erkenntnisses VfSlg. 13558/1993 auf den vorliegenden Sachverhalt ins Treffen führt, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil auch bei Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst durch Ausübung des Optionsrechtes das bereits jetzt bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis fortbestünde und von 'jeweils unterschiedlichen, einander ausschließenden Rechtsverhältnissen' nicht die Rede sein kann.

2. Wenn die Bundesregierung zur Anwendbarkeit der Rechtssätze des Erkenntnisses VfSlg. 13558/1993 (Seite .....), aber auch unter Punkt d) (Seite ........) ausführt, die Antragslegitimation sei auch zu verneinen, weil ein anderer Weg zu Abwehr der relevierten Rechtsverletzung offen stünde, so sind diese Ausführungen in sich widersprüchlich und unrichtig. Es kann der Äußerung nicht entnommen werden, welch anderer Sinn, als den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu eröffnen, einem Antrag auf Stellung' zukommen kann, wenn diese im Gesetz festgeschrieben ist. Aus der Zitierung der Gesetzesmaterialen (Seite 6 der Äußerung: '... in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, ...) selbst ergibt sich zweifelsfrei, daß dem vorgesehenen Feststellungsbescheid die Funktion einer Rechtsschutzgarantie bei als Richtverwendung angeführten Arbeitsplätzen nicht zukommen soll

und auch gar nicht zukommen kann, da in solchen Fällen die Einstufung durch das Gesetz selbst erfolgt. Dies scheint allerdings auch die Bundesregierung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Seite 7, 2. Absatz der Äußerung).

3. Wenn die Bundesregierung letztlich ausführt, das 'vom Antragsteller - für den Fall der Verneinung der Antragslegitimation im gegenständlichen Verfahren - vermutete Rechtsschutzdefizit' liege nicht vor, so ist darauf zu verweisen, daß die Optionserklärung, die nicht unter Bedingungen abgegeben werden kann, eine Willenserklärung darstellt, die bekannt gegebene Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes zu akzeptieren (mit den Worten der Bundesregierung: "sich den für das neue Rechtsverhältnis relevanten Vorschriften zu unterwerfen'). Einem solchen Verhalten eines Beschwerten wäre ohne jeden Zweifel ein erheblich größerer Erklärungswert beizumessen als einem unbegründeten Zuwarten mit einer Antragstellung, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr annehmen läßt. Es muß daher tatsächlich davon ausgegangen werden, daß die Abgabe der in §254 Abs1 BDG vorgesehenen Optionserklärung zum Verlust der Legitimation für einen Individualantrag führen müßte."

3. Primäre Voraussetzung für die Legitimation zum Stellen eines Individualantrages iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist - wie oben zu II.1 dargetan wurde - daß die angefochtene Gesetzesstelle überhaupt in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift.

Dies ist hier nicht der Fall:

a) Keiner weiteren Begründung bedarf, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung im gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer nicht direkt anwendbar ist. Er hat keine Optionserklärung iS des §254 Abs1 BDG abgegeben, sodaß er kein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (VGr. A 1), sondern nach wie vor ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung (VGr. A) ist, sodaß für ihn auch nicht die Bestimmungen in der Anlage 1 zum BDG Aber die Richtverwendung der VGr. A 1 gelten.

Allerdings hätte der Antragsteller gemäß §254 Abs1 BDG einen Rechtsanspruch auf Überleitung von der VGr. A in die VGr. A 1, sofern er eine entsprechende Optionserklärung abgeben würde. Diesfalls wäre für ihn kraft zwingenden Gesetzes die in Punkt

1.5.5. lita der Anlage 1 zum BDG vorgesehene Richtverwendung anzuwenden. Daraus folgert der Antragsteller, daß bereits die Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes durch Anführung als Richtverwendung die Rechtslage inhaltlich gestaltet und sonst in rechtlich geschützte Interessen des Arbeitsplatzinhabers eingreife, nämlich in das Recht, durch seine Optionserklärung auf den richtig bewerteten und zugeordneten Arbeitsplatz im Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet zu werden. Zu seiner aktuellen Betroffenheit verweist er auf das Erkenntnis VfSlg. 13558/1993.

In der Replik verstärkt der Antragsteller seine Argumentation damit, daß für die als Richtverwendungen angeführten Arbeitsplätze ein rechtswirksames und den Dienstgeber verpflichtendes Angebot vorliege, dem Inhaber des Arbeitsplatzes im Falle seines Einverständnisses eine vorausbestimmte besoldungsrechtliche Stellung einzuräumen. Dem entspreche die Berechtigung des Dienstnehmers, vom inhaltlich vorausbestimmten Angebot Gebrauch zu machen.

b) Die bekämpfte Gesetzesstelle ändert derzeit die Rechtsposition des Antragstellers nicht. Zwar ist verständlich, daß der Antragsteller eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Position anstrebt. Dies reicht aber nicht für die Annahme aus, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt einen Eingriff in seine Rechtssphäre bewirkt.

Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der dem vom Antragsteller zitierten Erkenntnis VfSlg. 13558/1993 (s. S 200 f.) zugrundelag. Die damals angefochtene Bestimmung war auf die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ohne ihr Dazutun anwendbar und beschränkte unmittelbar deren Vertragsfreiheit.

Erst wenn der Antragsteller eine Optionserklärung abgäbe, würde er von der angefochtenen Norm rechtlich betroffen; in diesem Stadium wäre er in die Lage versetzt, sein Anliegen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Im Hinblick darauf, daß er derzeit von der bekämpften Gesetzesstelle rechtlich nicht betroffen ist, erübrigten sich Überlegungen zur (von der Bundesregierung angeschnittenen) Frage, ob im gegebenen Zusammenhang Feststellungsbescheide erlassen werden könnten.

c) Der Antrag war sohin mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Besoldungsreform 1994, Bewertung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G246.1996

Dokumentnummer

JFT_10029693_96G00246_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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