Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2172305-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
3. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX , geb. am XXXX , StA Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltserechtigung plus" gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte am 12.05.2015 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2015 wurde er vom XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er mit seiner Familie vor ca. acht Jahren von Afghanistan nach Pakistan ausgewandert sei. Das Leben in Pakistan sei aber sehr schwierig gewesen, er habe keine Arbeit gehabt. Sonst habe er aber keine Fluchtgründe.
Am 16.08.2017 erfolgte die Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab gleich zu Beginn der Einvernahme an, dass er bereits Deutsch spreche und legte eine Tazkira von ihm und seinen Familienangehörigen vor. Er sei Afghane, Moslem und Schiit und in der Provinz Ghazni, XXXX geboren und aufgewachsen. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei er mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen und habe dort in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Er habe schon in Afghanistan begonnen seinem Vater in einer Bäckerei zu helfen. Es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen. In Afghanistan hätte er noch zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Er habe jedoch zu niemandem mehr Kontakt. Er habe in Ghazni nur sechs Monate die Schule besucht, könne aber schon teilweise lesen und schreiben. Auch in Pakistan habe er in einer Bäckerei gearbeitet. Sie seien illegal in Pakistan gewesen. Auch die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Sie hätten auch Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Über Identitätsdokumente verfüge er auch nicht. In XXXX sei es im Jahre 2015 zu mehreren Explosionen gekommen. Es seien dabei viele Leute ums Leben gekommen. Er habe selbst Leichen von der Straße gesammelt und der Rettung geholfen. Er sei nur 100 Meter von einer Explosion entfernt gewesen. Wenn er näher gewesen wäre, wäre er auch ums Leben gekommen. Diese Explosion sei von paschtunischen Afghanen herbeigeführt worden. Daraufhin habe er das Land verlassen. Sein Vater habe entschieden wegen der schlechten Sicherheitslage Pakistan zu verlassen. Aus finanziellen Gründen habe nicht die gesamte Familie ausreisen können. In Pakistan habe er auch aus finanziellen Gründen nicht die Schule besuchen können und habe arbeiten müssen. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses habe er Probleme gehabt (ohne dies in der Folge jedoch näher auszuführen). Nach den konkreten Fluchtgründen gefragt, gab er nochmals an, dass sein Vater entschieden habe, dass er ausreisen solle. Gefragt, aus welchen Gründen sein Vater Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass sein Vater Polizist gewesen sei und gegen die Taliban gekämpft hätte. Er habe zu wenig Unterstützung von der Regierung erhalten und sei dann nach Pakistan. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban und IS die Schiiten und Hazara töten würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters auch Probleme bekommen könnte. In Österreich arbeite er in einer Bäckerei namens XXXX und legte den diesbezüglichen Lehrvertrag vor. Er könne sich selbst erhalten und bekomme nichts mehr aus der Grundversorgung. Er habe auch schon österreichische Freunde, aber keine Lebensgefährtin oder Verlobte. Mit Freunden zusammen spiele er Fußball und manchmal Volleyball. Er habe ein Zimmer von der XXXX erhalten und sei schon ehrenamtlich für die Gemeinde tätig gewesen. Er habe Verwandte in Schweden. Gefragt nach den Problemen in Afghanistan auf Grund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, gab er allgemein an, dass sie die Schiiten töten würden. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.
Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen auf Niveau B1 vor, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Integrations- und Basisbildungskurs und weiters ein Unterstützungsschreiben der XXXX . Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und einen Kompetenznachweis für Basisbildung vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.09.2017 wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sein Vater entschieden habe, dass er ausreisen solle. Die Rückkehrbefürchtungen würden lediglich aus Erzählungen Dritter stammen und nicht Selbsterlebtes wiedergeben. Eine individuelle Verfolgung könne daher ausgeschlossen werden.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I insbesondere ausgeführt, dass nach den Länderinformationen keine generelle Verfolgung von Hazara und Schiiten in Afghanistan erfolge und ein allgemeine schlechte Verhältnisse noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK indizieren würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Situation in Afghanistan würden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, vorliegen.
Zu Spruchteil II wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Es würde wohl in der Heimatprovinz das Risiko eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes vorliegen, es bestehe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung, der gesund sei und über Familienangehörige in Afghanistan verfüge, handle. Er könne sich daher mit Gelegenheitsarbeiten in Kabul selbst versorgen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben und würden auch keine Rückkehrhindernisse bestehen. Insbesondere würden auch keine exzeptionellen Umstände, die von der Judikatur des EGMR für eine Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Außerlandesschaffung gefordert würden, vorliegen.
Zu Spruchteil III wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller alleine in Österreich sei und hier kein Familienleben führe. Er sei im Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und habe nie ein über das Asylverfahren hinausgehendes Aufenthaltsrecht besessen. Er nehme wohl an Deutschkursen teil und habe bisher auch Grundversorgung bezogen. Sein soziales Umfeld beschränke sich auf lose Freundschaften. Die deutsche Sprache würde er nur zum Teil beherrschen. Er habe vielmehr stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, da er die Landessprache spreche. Es sei daher das öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung größer als das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege, sei auch eine Abschiebung für zulässig zu erklären, zumal auch einer Abschiebung keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Gründe, die für eine Verlängerung der Frist für eine freiwillige Ausreise sprechen würden, seien auch nicht vorgebracht worden (Spruchteil IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Nach Wiederholung der bisherigen Ausreisegründe wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rückkehr nach zehn Jahren Abwesenheit nach Afghanistan, in ein Land, an das er nur ein paar Kindheitserinnerungen und keine familiären Bindungen habe, befürchten lassen würde, dass er als schiitischer Hazara und Sohn eines ehemaligen Polizisten Probleme mit den Taliban bekommen könnte. Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz beigemessen werden, beantrage er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zumal ihm auf Grund der volatilen Sicherheitslage eine Rückkehr in die Heimatprovinz Ghazni nicht zumutbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul stehe ihm in dieser Stadt, in der er nie gelebt habe und lediglich Verwandte habe, mit denen er keinen Kontakt habe, nicht offen. Außerdem sei die Sicherheitslage keinesfalls so günstig wie sie die Behörde dargestellt habe, wozu aus weiteren Länderberichten zitiert wurde. Bei einer Rückkehr wäre er ohne finanzielle, familiäre und staatliche Unterstützung völlig auf sich allein gestellt.
Er sei nunmehr zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig und lebe völlig unabhängig von der staatlichen Grundversorgung. Er habe die deutsche Sprache und Schrift gelernt und eine Lehrstelle als Bäcker bei der XXXX gefunden. Er habe somit die Zeit in Österreich dazu genutzt, um sich außerordentlich gut zu integrieren. Auf Grund seiner Arbeitszeiten sei es ihm nicht möglich in Vereinen tätig zu sein oder ehrenamtlich aktiv zu werden. Sein Arbeitgeber sei hoch zufrieden mit ihm und entgegen den Ausführungen der Erstbehörde sei er mit seinem Herkunftsland Afghanistan überhaupt nicht verbunden, da er dieses vor mehr als zehn Jahren verlassen habe. Er sei insgesamt auf Grund der bisher geleisteten Integrationsschritte guter Hoffnung, in Zukunft selbst einen positiven Beitrag für die österreichische Gesellschaft zu leisten und ersuche daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beigelegt wurde eine Unterstützungserklärung der XXXX in XXXX sowie ein Bescheid des AMS über eine Beschäftigungsbewilligung als Bäckerlehrling und weitere Unterstützungsschreiben. Es wurde eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs nachgereicht.
Zu der vom 25.09.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung ließ sich die belangte Behörde entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX , sowie einer Vertrauensperson. Er legte ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitsgebers, der XXXX , ein Empfehlungsschreiben einer Arbeitskollegin sowie ein Jahreszeugnis der ersten Klasse der Berufsschule samt Schulbesuchsbestätigung vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte weder etwas korrigieren noch ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, Moslem und Schiit. Sein Vater gehöre aber einer anderen Volksgruppe als seine Mutter an. Er wisse aber nicht genau welcher. Er sei in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX geboren. Sein Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei von Pakistan nach Österreich gekommen. Als er hier angekommen sei, habe er angegeben, dass er 16 Jahre alt sei. Zuerst habe er bis zu seinem achten Lebensjahr in der Stadt Ghazni in Afghanistan gelebt, 2007 sei er dann mit seiner Familie nach XXXX , Stadtteil XXXX , nach Pakistan übersiedelt und habe dort siebeneinhalb bis acht Jahre gelebt. Sie wären illegal in Pakistan gewesen und habe er nur sechs Monate die Schule besucht. Sein Vater habe in Pakistan als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme hätten sie nicht gehabt, aber die Sicherheitssituation in XXXX sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten sich beispielsweise nicht getraut zum Bazar zu gehen, weil es zu viele Anschläge gegeben habe und hätten daher die Lebensmittel überteuert in unmittelbarer Umgebung ihres Hauses einkaufen müssen. Er selbst habe schon mit acht Jahren in Pakistan zu arbeiten angefangen. Meist habe er als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet und habe er jede Arbeit gemacht. Auf Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass sowohl sein Vater als auch er in einer Bäckerei gearbeitet hätten, bestätigte er dies, fügte jedoch hinzu, dass sie nur Gelegenheitsarbeiter gewesen wären. Seine Eltern würden nach wie vor in Pakistan leben. Er habe eine jüngere Schwester, die jetzt ungefähr neun Jahre alt sei. Gefragt nach den Gründen der Übersiedlung nach Pakistan gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für die Polizei gearbeitet habe und er seine Arbeit hätte aufgeben müssen, weil ihn die Taliban bedroht hätten, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Er habe aber nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen. Er wäre nach dem Jahre 2007 niemals mehr in Afghanistan gewesen, auch nicht bei der Ausreise.
In Afghanistan habe er selbst weder mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen oder bewaffneten Organisationen, wie den Taliban, Probleme gehabt, da er noch ein Kind gewesen sei. Pakistan habe er im Jahre 2015 wegen der dortigen schlechten Sicherheitslage verlassen. Über Vorhalt, dass er beim BFA berichtet habe, dass er Zeuge eines Terroranschlages in Mariabad geworden sei (AS 159), bestätigte er dies. Er wisse nicht mehr genau, wann er ausgereist sei. Er habe bis vor einem Jahr einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan gehabt, aber beide wären in den Iran übersiedelt. Alle fünf bis sechs Monate habe er Kontakt zu seinem Vater. Seinen Familienangehörigen gehe es gut.
Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, sei aber 2016 in eine Auseinandersetzung zwischen zwei jungen Afghanen hineingeraten, wobei er mit einem Messer attackiert worden sei. Seither habe er Schmerzen beim Heben schwerer Lasten. In der Folge führte der Beschwerdeführer auf Deutsch aus, dass er eine Lehrstelle gefunden habe und seit Oktober 2016 in einer Bäckerei arbeite. In dieser Firma würden ca. 20 bis 25 Leute arbeiten. Er stehe um 03.00 Uhr Früh auf und beginne um 04.00 Uhr zu arbeiten. Es sei eine Bäckerei und Konditorei, er lerne aber ausschließlich Bäcker. In der Berufsschule gehe es ihm ganz gut. Er pendle jeden Tag nach XXXX in die Berufsschule und wohne in XXXX . Er wohne mit einem Kollegen gemeinsam in einer Mietwohnung und würden sie sich die Miete teilen, er bekomme keine staatliche Unterstützung mehr und könne sich selbst erhalten. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung gemacht, weil er bald eine Lehrstelle gefunden habe. Weitere Ausbildungen habe er auch noch nicht gemacht. In seiner Freizeit spiele er mit Freunden Fußball und gehe spazieren. Er habe auch in ein Fitnessstudio gehen wollen, aber man habe ihn dort nicht genommen. Bei Vereinen sei er nicht tätig, er habe aber schon österreichische Freunde, jedoch keine österreichische Freundin. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre würde, befürchte er, dass den Behörden seine Tazkira in die Hände fallen würde und sie wissen würden, wessen Sohn er sei und sich an ihm rächen würden. Über Vorhalt, dass er bisher lediglich vorgebracht habe, dass sein Vater mit den Taliban und nicht mit den Behörden Probleme gehabt habe, wiederholte er dies, gab aber an, dass er die Arbeit habe aufgeben müssen. Er könne sich auch nicht in Kabul, XXXX oder XXXX niederlassen, er sei eine auffällige Person. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.
Den Verfahrensparteien wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in aktueller Fassung, soweit verfahrensrechtlich relevant, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt, wobei aufgetragen wurde, binnen gleicher Frist, eine Bestätigung der Berufsschule sowie allenfalls weitere Integrationsunterlagen vorzulegen.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich Gebrauch. Darin wurde auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, die besonders für die Hauptstadt Kabul gelte, hingewiesen und aus diversen Länderdokumenten zitiert und wurde gefolgert, dass neben der prekären Sicherheitslage die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung, unzureichend sei. In XXXX komme es zu einer unzureichenden Wasserversorgung. In XXXX haben überhaupt ca. 45 Prozent der Bevölkerung keinen gesicherten Zugang zu Lebensmitteln. Außerdem gebe es in Afghanistan keine Unterstützung bei Arbeitslosigkeit und würden bei der Arbeitssuche vor allem persönliche Kontakte eine wichtige Rolle spielen, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge. Es wurde daher der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Beigefügt wurde ein Empfehlungsschreiben der früheren Sozialbetreuerin XXXX , sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Moslem und Schiit. Sein genaues Geburtsdatum weiß er nicht. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX geboren. Er ist 2007 mit seiner Familie nach Pakistan nach XXXX , Stadtteil XXXX , übersiedelt. Er besuchte sechs Monate die Schule und hat dann, ebenso wie sein Vater, als Gelegenheitsarbeiter bzw. Bäcker gearbeitet. Sein Vater ist 2007 nach Pakistan übersiedelt, weil er als Polizist Probleme mit den Taliban hatte. Der Beschwerdeführer war seit 2007 nicht mehr in Afghanistan. Er selbst hatte weder mit staatlichen Behördenorganen noch mit bewaffneten Organisation wie den Taliban noch mit Privatpersonen in Afghanistan Probleme. Er hat Pakistan wegen der schlechten Sicherheitslage und weil er Zeuge eines Terroranschlages geworden ist, auf Geheiß seines Vaters zu einem unbestimmten Zeitpunkt verlassen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er keinerlei Verwandte oder Freunde in Afghanistan, er hat jedoch Kontakt zu seiner Familie in Pakistan, der es grundsätzlich gut geht.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen (schwerwiegenden) gesundheitlichen Problemen, er wurde allerdings im Jahre 2016 beim Hineingeraten in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Afghanen mit einem Messer verletzt und hat Schmerzen beim Tragen schwerer Lasten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1, einschließlich eines Werte- und Orientierungskurses (erfolgreich) ersucht, aber kein Deutschdiplom erworben. Er absolviert aber seit Oktober 2016 bei der Firma XXXX eine Bäckerlehre, wobei sein Lehrherr und seine Kollegen mit ihm sehr zufrieden sind. Er besucht die Berufsschule und ist vollständig selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Grundversorgung oder sonstige Sozialleistungen. Er wohnt gemeinsam mit einem Kollegen in einer Mietwohnung und teilt sich mit diesem die Miete. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine österreichische Freundin, aber zahlreiche österreichische Freunde, mit denen er z.B. Fußball spielt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und konnte sämtliche Fragen zur Integration in gutem Deutsch beantworten.
Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.
Bild kann nicht dargestellt werden
(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)
Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.
Bild kann nicht dargestellt werden
(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018)
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNAMA 15.7.2018)
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).
Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).
Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).
Quellen:
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AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018
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AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018
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ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):
Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumention vor
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor.
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GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,
http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018
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IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018
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TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018
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Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate,
https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018
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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):
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https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018
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2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018