TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 G314 2209254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §3 Abs1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G314 2209254-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX, 2. des XXXX und 3. des XXXX, alle vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz vom 17.11.2017 erhoben die durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX vertretenen Beschwerdeführer (BF) im Besitzstörungsverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX einen Rekurs gegen den Endbeschluss vom 19.07.2017.

Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden den BF mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.12.2017 zur ungeteilten Hand die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG von EUR 165,60 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 750) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 173,60, zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit der am 31.01.2018 per Fax beim Landesgericht XXXX und beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Eingabe erhoben die BF dagegen eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts XXXX. Daraufhin wurden ihnen mit dem angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren zur ungeteilten Hand vorgeschrieben:

Pauschalgebühr TP 2 GGG iVm § 19a GGG EUR 165,60

(Bemessungsgrundlage: EUR 750)

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8

Mehrbetrag § 31 GGG EUR 22

Gesamtbetrag EUR 195,60.

Es wurde ausgesprochen, dass für die Einhebungsgebühr und den Mehrbetrag nach § 31 GGG auch Dr. XXXX als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.

Dieselben Gebühren waren den BF auch schon mit dem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, vorgeschrieben worden.

Gegen den Bescheid vom 03.10.2018 richtet sich die am 02.11.2018 zur Post gegebene gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und eine Senatsentscheidung zu veranlassen. Gleichzeitig beantragten die BF, der Beschwerde "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die BF begründen die Beschwerde mit grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und deren Höhe. Darauf, dass ihnen die Gebühren für den Rekurs ein weiteres Mal vorgeschrieben wurden, gehen sie nicht ein.

Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 12.11.2018 einlangten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG.

Der Umstand, dass für den Rekurs vom 17.11.2017 gegen den Endbeschluss vom 19.07.2017 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX sowohl mit dem Bescheid vom 22.05.2018 als auch mit dem Bescheid vom 03.10.2018 Gerichtsgebühren von EUR 195,60 vorgeschrieben wurden, ergibt sich aus den Akten G314 2199749-1 und G314 2209354-1 des BVwG und den jeweils zugrunde liegenden Akten der Verwaltungsverfahren 1 XXXX und XXXX der Präsidentin des Landesgerichts XXXX. Die zweimalige Vorschreibung ist demnach offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 29.12.2017 sowohl beim Bezirksgericht XXXX als auch beim Landesgericht XXXX eingebracht wurde und in der Folge - offenbar versehentlich - zwei Bescheide über denselben Gebührenvorgang erlassen wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl §§ 13 Abs 2, 22 VwGVG). Da die aufschiebende Wirkung hier weder von der belangten Behörde noch von BVwG ausgeschlossen wurde, kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zusätzlich zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Obwohl das BVwG die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht teilt und in diesem Zusammenhang auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden kann, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, weil den BF die Gebühren für den Rekurs vom 17.11.2017 gegen den Endbeschluss vom 19.07.2017 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX bereits mit dem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 22.05.2018, XXXX, vorgeschrieben wurden. Eine nochmalige Vorschreibung derselben Gebühren ist nicht zulässig, zumal die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren für die jeweilige Instanz nur einmal zu entrichten ist (vgl § 3 Abs 1 GGG).

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für die hier zu beurteilende Angelegenheit des Gerichtsgebührenrechts gesetzlich keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und somit Einzelrichterzuständigkeit vorliegt, ist die beantragte Senatsentscheidung nicht möglich.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, Gebührenfestsetzung, ne
bis in idem, Pauschalgebührenauferlegung, Rekursgebühr, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2209254.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten