TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 98/03/0333

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S R in A, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. September 1998, Zl. 1998/2/14-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker einer nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugmaschine am 06.08.1997 ab ca. 23.00 Uhr bis zum 07.08.1997 ca. 02.00 Uhr eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke vom Kontrollposten Vils/Pinswang über die Fernpassbundesstraße, die Inntalautobahn A 12 und die Brennerautobahn A 13 bis zum Autobahngrenzübergang Brenner, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner durchgeführt und dabei entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz die auf Grund des § 8 Abs. 2 GütbefG sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße BGBl. Nr. 823/1992 vorgeschriebene Ökopunktekarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten Ökopunkten nicht mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane der Zollwachabteilung für Mobile Überwachung Brenner am 07.08.1997 um 02.00 Uhr am Autobahngrenzübergang Brenner, Autobahnkilometer 37, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner nicht vorgewiesen. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs. 1 Z. 7 iVm § 9 Abs. 1 GütbefG und § 134 iVm § 102 Abs. 5 lit. f KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 23 Abs. 2, zweiter Satz, GütbefG eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruch aber dahin modifiziert, dass der Beschwerdeführer schuldig erkannt werde, er habe als Lenker einer nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugmaschine mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen nach der am 7. August 1997 aus Deutschland über das Zollamt Vils/Pinswang erfolgten Einreise eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt, wobei er am Kontrollplatz des Zollamtes Brenner am 7. August 1997 um 2.00 Uhr angehalten worden sei. Er habe dabei ein vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Öko-Punkte für die betreffende Fahrt (Öko-Karte) nicht mitgeführt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in Verbindung mit Art. 3 Z. 1 und Art. 4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 begangen, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Art. 3 Z. 1 und Art. 4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 lauten:

"Artikel 3

1. Der Lenker eines Lastkraftwagens hat für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung (genannt Ökokarte) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Das Formular gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung wird von den zuständigen österreichischen Stellen gegen Entrichtung der bei der Herstellung und dem Versand anfallenden Kosten einschließlich jener für die Ökopunkte ausgegeben.

Artikel 4

1. Auf dem Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung muß die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit einem Sattelkraftfahrzeug eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt zu haben, wendet aber ein, es treffe ihn kein - also auch kein als Fahrlässigkeit zu qualifizierendes - Verschulden, weil er "vor bzw. bei meiner Einreise die entsprechende Anfrage an die deutsche und die österreichische Behörde" gestellt habe, und ihm die Auskunft erteilt worden sei, dass er, wenn er lediglich eine Sattelzugmaschine ohne Aufleger lenke, keine Öko-Punkte zu entrichten habe. Diese Darstellung des Beschwerdeführers sei im gesamten Verfahren nicht widerlegt worden, die belangte Behörde hätte daher aus der Verantwortung des Beschwerdeführers auf die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung zu schließen gehabt. Im Übrigen sei die Bestimmung des Punktes 14 Anhang C der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 dem Sachverhalt zugrunde zulegen, weil der Beschwerdeführer nur eine Sattelzugmaschine ohne Aufleger gelenkt habe und es sich somit um eine Leerfahrt gehandelt habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Was den letztgenannten Einwand betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass gemäß Anhang C Punkt 14 zur Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 zu den Beförderungen, bei denen keine Öko-Punkte benötigt werden, die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung zählt. Eine derartige Behauptung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht aufgestellt und er bezieht sich auch in seiner Beschwerde auf keinen konkreten Sachverhalt, welcher der genannten Ausnahmebestimmung unterstellt werden könnte. Auch sonst hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass es sich um eine Beförderung gehandelt hätte, bei der keine Öko-Punkte benötigt worden wären, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung der Öko-Punkte bzw. zum Mitführen und Vorweisen des einheitlichen und vollständig ausgefüllten Formulars oder einer österreichischen Bestätigung über die Entrichtung der Öko-Punkte für die betreffende Fahrt im Sinne des Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 für die am 7. August 1997 durchgeführte Fahrt bestand.

Insoweit der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden einwendet, ist ihm folgendes zu entgegnen: Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, bei dem der Täter gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies gilt auch für den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens erfordert vom Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern. Die Ermittlungspflicht der Behörde ist dabei durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisanbote des Beschuldigten eingeschränkt, im Besonderen besteht keine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0342, mit weiterem Judikaturnachweis).

Aus den Verwaltungsstrafakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst bei seiner ersten Vernehmung nach der Tat behauptete, dass er von einem Gendarmeriebeamten die Auskunft erhalten habe, dass er keine Öko-Punkte benötige. In der Folge behauptete der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - mit seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1997, er habe "von der zuständigen Kammer" die Auskunft erhalten, dass er keine Öko-Punkte zu entrichten hätte, wenn er lediglich eine Sattelzugmaschine ohne Aufleger fahre. In weiterer Folge (in der Berufung vom 26. Mai 1998) behauptete er, dass er eine entsprechende Auskunft "bei der zuständigen Kammer in Deutschland und Österreich" erhalten habe. Näheres präzisierte der Beschwerdeführer nicht und stellte auch kein entsprechendes Beweisanbot, das die belangte Behörde in die Lage versetzt hätte, den behaupteten Sachverhalt zu ermitteln. Zu der von der belangten Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung vom 15. September 1998 war der Beschwerdeführer nicht erschienen, der erschienene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte, der Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt. Eine Verpflichtung für die belangte Behörde, die Verhandlung zu vertagen und den Beschwerdeführer im Rechtshilfeweg einvernehmen zu lassen, bestand nicht. Auf Grund dieser Umstände kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe von zuständiger Stelle eine unrichtige Auskunft erlangt, nicht folgte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030333.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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