TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W105 2179804-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W105 2179804-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 111606600-160730335/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen, der im Verfahren unter den im Spruch genannten Alias-Identitäten aufgetreten ist, beantragte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2016 die Gewährung internationalen Schutzes.

2. Am 24.05.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Hierbei gab der Antragsteller seinen Namen, sowie jenen der Eltern, sowie die Anzahl der Geschwister zu Protokoll, sowie tätigte er detaillierte Angaben zu seiner Reisebewegung von Afghanistan nach Europa. Seine Staatsangehörigkeit gab der Antragsteller mit Pakistan zu Protokoll, seine Muttersprache mit Paschtu, seine Volksgruppenzugehörigkeit mit Punjabi.

Die Frage, warum er sein Land verlassen habe, beantwortete der Antragsteller wörtlich wie folgt: "Die Sicherheitslage ist in Afghanistan sehr schlecht." Weiters wisse er nicht, was er für den Fall der Rückkehr befürchten solle.

3. Am 04.10.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zentral gab der Antragsteller nunmehr an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei seine Muttersprache Paschtu. Er habe einen Cousin mütterlicherseits in Österreich, jedoch zu diesem keinerlei Kontakt und er wisse auch nicht, wo sich dieser aufhalte. Umgekehrt führte der Antragsteller eine Mehrzahl von familiären Anbindungspunkten in Afghanistan an, darunter einen Onkel mütterlicherseits, sowie seine Mutter, drei Brüder, sowie vier Schwestern. Er habe in der Heimat fünf Jahre die Schule besucht und sei als Hilfsarbeiter am Bau tätig gewesen. Seinen Wohnsitz im Heimatland habe er endgültig vor ca. zwei Jahren (!) verlassen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland seien eher schlecht gewesen. Seine Ausreise habe sein Onkel mütterlicherseits finanziert. Inhaltlich zu seinen Ausreisemotiven gab der Antragsteller an wie folgt:

A: Ich war in Gefahr. Die Taliban haben meinen Vater getötet und dann hatte ich das Gefühl auch getötet zu werden und dann bin ich geflüchtet. Im Leben meines Vaters kamen immer wieder die Taliban und haben von uns Essen verlangt und sie wollten auch, dass mein Vater und ich mit ihnen arbeiten. Mein Vater hat die Taliban auch einmal gewarnt, dass er das Militär verständigen wird, da er ein armer Mensch ist und ihnen nicht immer Essen geben kann. Sie haben meinen Vater erschossen.

Dann bin ich mit Hilfe meines Onkels mütterlicherseits nach Europa geflüchtet. Die Taliban haben mich auch zweimal geschlagen. Dann bin ich in den Iran gegangen und dann in die Türkei, danach nach Bulgarien und dann nach Serbien. Von Serbien bin ich nach Ungarn gegangen und in Ungarn an der Grenze sind wir von der Polizei verhaftet worden und sie haben uns geschlagen und sie haben Hunde auf uns gehetzt. Sie wollten, dass wir nach Serbien zurückgehen. Ich wurde in Ungarn durch die Polizei verletzt.

F: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?

A: Vor ca. drei Jahren.

F: Wie ist Ihr Vater umgebracht worden-?

A: Damals sind die Taliban immer wieder gekommen und mein Vater hat ihnen gesagt, dass er ihnen nicht immer Essen geben kann, weil wir arm waren. Sie haben sich geärgert und gesagt, dass sie nochmals kommen werden. Beim nächsten Mal als die Taliban gekommen sind, haben sie meinen Vater erschossen. Ich war auch dabei. Die Taliban wollten auch mich erschießen, sie haben auch auf mich geschossen aber ich konnte fliehen und habe nicht gesehen, wo die Taliban dann hingegangen sind.

F: Wohin sind Sie vor den Taliban geflüchtet?

A: Ich bin nach XXXX geflüchtet und von dort zum Militär namens XXXX

.

F: Was war dann?

A: dann sind die Soldaten mit mir zu dem Platz gefahren, wo mein Vater erschossen wurde. Mein Vater war tot und die anderen Familienmitglieder waren nicht zuhause. Ich habe noch immer Angst, besonders in der Nacht. Deswegen habe ich Medikamente von den Ärzten bekommen.

F: wie ist es dann weiter gegangen als die Taliban mitgefahren sind?

A: Mein Onkel mütterlicherseits hat mich nach Hause mitgenommen. Drei Tage danach hat er mir gesagt, dass ich auch das Land verlassen muss.

F: Wo war Ihr Onkel zu dem Zeitpunkt, als Sie mit den Soldaten zu dem Ort gefahren sind, wo Ihr Vater erschossen wurde?

A: Die Soldaten haben meinen Onkel angerufen und mein Onkel ist dort hingekommen.

F: Wo war Ihre Familie zu dem Zeitpunkt?

A: Das wusste ich damals nicht und das weiß ich bis heute nicht. Die Soldaten haben alles protokolliert.

F: Haben Sie Ihre Familie nach dem Vorfall wieder gesehen?

A: Nein, ich habe niemanden gesehen.

F: was ist mit der Leiche Ihres Vaters passiert?

A: Die Leute des Dorfes sind gekommen und mein Vater ist vergraben worden.

F: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen diesem Vorfall und Ihrer Ausreise aus Afghanistan?

A: Insgesamt ca. 3-5 Tage, bis ich Afghanistan verlassen habe.

VORHALT: Sie haben vorhin gesagt, dass dieser Vorfall, als Ihr Vater umgebracht wurde, ca. vor 3 Jahren war, ist das korrekt?

A: Ja das habe ich so angegeben.

VORHALT: Sie habe dann gesagt, dass Sie ca. 1 Woche später ausgereist sind.

Dann müsste Ihr Vater im Jahr 2014 getötet worden sein?

A: Ja, genau kann ich es aber nicht sagen. Ich habe es mir nicht genau gemerkt.

F: Dann haben Sie gesagt, dass Sie vor ca. 2 Jahren Ihr Heimatland verlassen haben.

A: Ja ca. vor 2 bis 2 1 /2 Jahren.

VORHALT: Das passt dann aber zeitlich nicht zusammen wenn Sie angeben vor 3 Jahren sei Ihr Vater ermordet worden und dann wären sie kurze Zeit später ausgereist. Und dann geben Sie wider rum an, dass Sie vor ca. 2 Jahren aus Afghanistan ausgereist sind.

A: Auf meiner Reise habe ich viel Zeit in Ungarn und im Iran benötigt.

F. Wie lange hat Ihre Reise von Afghanistan nach Österreich gedauert?

A: Ca. ein Jahr. Seit ca. 17 oder 18 Monaten bin ich in Österreich.

F: hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise Unterlagen, Dokumente etc. bei sich?

A: Ich hatte eine kleine Tazkira bei mir, eine Art Heft.

F. Haben Sie die Tazkira immer bei sich getragen?

A: Diese Tazkira ist in Österreich, ich habe Sie an der Grenze abgegeben und nicht mehr bekommen da ich minderjährig war.

F: Ich frage Sie erneut, ob Sie die Tazkira immer bei sich getragen haben?

A: Ja ich musste Sie als Dokument immer mithaben, so wie ich auch in Österreich immer ein Dokument mithaben muss.

F: Wie war Ihre Gefühlslage, als Ihr Vater von den Taliban erschossen wurde?

A: Ich hatte Angst, die Taliban haben auch auf mich geschossen. Sie meinten dass ich den Vorfall gesehen habe und deswegen bin ich geflüchtet.

ANMERKUNG: Der AW zeigt keine Gefühlsregung.

F: haben Sie den Vorfall gesehen?

A: Ja. Ich war auch dabei. Von der Tür des Hauses habe ich es gesehen. Die Taliban sind sehr unbarmherzige Menschen, sie sehen nicht ob es ein Kind ist oder ein Erwachsener, sie schießen, egal wer es ist.

F: Aus welcher Entfernung wurde Ihr Vater erschossen?

A: Ca. 3 Meter.

F: Wie viele Leute waren dabei anwesend?

A: Ca. 10 Leute.

F. Wo war Ihre Familie zu dem Zeitpunkt?

A: Die waren alle zuhause aber nachdem ich mit den Soldaten zurückgekommen bin war niemand mehr da.

F: Wie weit war Ihr Haus und der Stützpunkt der Soldaten entfernt?

A: Ich musste ca. eine halbe Stunde zu Fuß gehen.

F: Sind Sie gezielt zu den Soldaten gelaufen oder haben Sie diese nur zufällig getroffen?

A: Ich bin gezielt dort hingegangen und wollte Sie von dem Vorfall verständigen.

F: Sind Sie auf dem Weg dorthin verfolgt worden?

A: Sie haben auch auf mich geschossen aber sonst weiß ich nicht ob sie mich verfolgt haben. Dann bin ich mit den Soldaten zu dem Vorfallsort gefahren und es wurde alles dokumentiert.

F: Wie haben Sie sich in dieser Situation gefühlt?

A: Ich zitterte vor Angst. Das war alles.

F. Haben Sie in der Zeit, als Sie noch in Afghanistan waren, nach Ihrer Familie gesucht?

A: Die Soldaten haben gesucht und wir auch aber wir haben niemanden gefunden.

F: Wo haben Sie da genau gesucht?

A: In allen nahegelegenen Dörfern.

F: Sind Sie auch zum Haus, wo sich der Vorfall ereignet hat zurückgefahren um zu suchen?

A: Nur mit den Polizisten sonst nicht.

F: Warum haben Sie zu Ihrem Onkel, der Ihnen geholfen hat, keinen Kontakt mehr?

A: Ich habe keine Kontaktnummer von ihm das ist alles im Iran.

F: Wann haben die Bedrohungen durch die Taliban angefangen?

A: Nicht nur wir sondern auch andere Bewohner wurden bedroht durch die Taliban. In einem Abstand von ca. 4 Monaten sind die Taliban immer wieder zu uns nachhause gekommen. Wenn Kinder zum Bazar oder in die Nähe des Militärs gegangen sind haben die Taliban sie ausspioniert und gequält.

F. Ist Ihnen persönlich das auch passiert?

A: Gequält wurde ich nicht aber sie haben immer wieder gesagt, dass die Kinder nicht dorthin gehen sollen.

F: Hatten Sie nun die Gelegenheit alles zu sagen, was Ihnen wichtig war?

A: Ja ich habe alles gesagt. Ich bedanke mich, dass Sie mir die Gelegenheit geben, dass Sie mir die Möglichkeit geben, zur Schule zu gehen, mir Essen geben, dass ich eine Unterkunft habe.

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben?

A: Nein, es war gut.

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Nein danke.

F: Der Behörde liegen Informationen über die Lagen in Ihrem Heimatland vor. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Mit der gesetzlichen Vertretung wird eine Frist von 2 Wochen für eine Stellungnahme vereinbart. Auf die Mitnahme des Länderinformationsblattes Afghanistan wird verzichtet.

Die gesetzliche Vertretung möchte nichts mehr ergänzen oder einwenden.

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).

Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Nach Übersetzung der Niederschrift von 10:28 Uhr bis 10:50 Uhr.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas korrigieren oder hinzufügen?

A: Nein.

Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Antragsteller mehrere Unterlagen zu Bildungsbestrebungen, sowie eine sogenannte Tazkira vor.

4. Mit Eingabe vom 16.10.2017 nahm der Beschwerdeführer ergänzend zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen des BFA Stellung. Hierbei erneuerte der Antragsteller sein Vorbringen, dass die Taliban das Haus der Familie öfters aufgesucht und Essen verlangt hätten und sei der Vater auf Grund seiner Weigerung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, erschossen worden. Er selbst habe das miterlebt und sei er selbst verletzt. Er sei deshalb nur nicht getötet worden, weil er habe fliehen können. Er befürchte nunmehr, dass es nicht auszuschließen sei, dass er im Fall der Rückkehr von den Taliban getötet werde oder diese versuchen würden, ihn zwangszurekrutieren. Nach der Tötung des Vaters habe der minderjährige Antragsteller seine Familie nicht mehr gefunden und bis heute wisse er nichts über sie und habe er keinerlei familiären Kontakt mehr. Die Stellungnahme verwies des Weiteren auf asylrechtliche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Themenkreis Zwangsrekutierung, wie zur Angehörigkeit der Hazara. Darin wurde auf eine bestehende Rückkehrgefährdung junger afghanischer Männer hingewiesen und auf die damit in Zusammenhang stehende Gefahr, dass Jungen und Männern im wehrfähigen Alter als Kämpfer rekrutiert würden. Weiterhin wurde auf die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Antragstellers Nangarhar Stellung bezogen.

5. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens insgesamt zu versagen sei und wurde beweiswürdigend ausgeführt wie folgt:

"Ihre Angaben hierzu waren oberflächlich und widersprüchlich. Im Wesentlichen gaben Sie an, dass Ihr Vater durch die Taliban getötet worden sei und Sie deshalb geflüchtet wären, da auch Sie das Gefühl gehabt hätten, getötet zu werden. Die Taliban hätten von Ihrem Vater oftmals Nahrunsmittel verlangt und auch gewollt, dass Sie und Ihr Vater für die Taliban arbeiten. Sie wären zudem von den Talliban geschlagen worden und es sei auch auf Sie geschossen worden.

Danach gefragt, wann Ihr Vater umgebracht wurde gaben Sie an, dass dies vor ca. drei Jahren passiert wäre. Es wären dann ca. 3-4 Tage vergangen, bis Sie aus Afghanistan ausgereist sind. In weiterer Folge wurden Sie im Rahmen der Einvernahem auch gefragt, wann Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Hierauf antworteten Sie, dass dies vor 2 Jahren gewesen sei. Somit widerspricht sich Ihre Ausreise dahingehend, dass Sie einerseits angaben, Sie hätten Afghanistan 3-4 Tage nach Ermordung Ihres Vaters verlassen und dann wiederrum, dass Sie Ihr Heimatland vor zwei Jahren verlassen hätte.

Weiters zeigten Sie bei der Frage nach dem Hergang der Ermordung Ihres Vaters keinerlei Gefühlsregung und antworteten auf die Frage, was Sie in diesem Moment empfungen hätten lediglich mit der kurzen Antwort, dass Sie gezittert hätten vor Angst. Dies sei alles gewesen.

Wenn eine Person eine derartige Situation tatsächlich miterlebt hat und bei der Ermordung eines nahen Angehörigen anwesend war, dann kann man davon ausgehen, dass bei der Erzählung hierüber gewisse Gefühlsregungen gezeigt werden bzw als situationsbedingte Gefühle nicht lediglich angeführt werden, dass man vor Angst am ganzen Körper gezittert hat. In vergleichsweisen Situationen werden Gefühle wie beispielsweise Verzweiflung, Wut oder Trauer beschrieben. Da Sie jedoch keinerlei Gefühlsregung bei Ihrer Einvernahme zeigten bzw. nur sehr vage Angaben dahingehend machen konnten, ist Ihr Vorbringen für die Behörde als nicht glaubhaft einzustufen.

Zudem ist es nicht glaubhaft, dass Sie nicht wissen, wo sich Ihre Familie damals aufgehalten hat und diese auch nie mehr aufgetaucht wäre.

Für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit spricht zudem, dass Ihre Angaben, welche Sie im Rahmen der Einvernahme machten, mit jenen in der Erstbefragung im groben Widerspruch stehen, zumal Sie bei der Erstbefragung anführten, aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan das Land verlassen zu haben. Auch würden Sie nicht wissen, was Ihnen bei Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland drohen würde. Erst in der Stellungnahme zum Erstbefragungsprotokoll der Diakonie vom 01.06.2017 wurde erstmals angeführt, dass Sie Afghanistan veranlassen mussten, da Ihr Vater von den Taliban getötet worden wäre und auch Sie durch diese bedroht werden würden. Zudem hätte auch Ihre Familie fliehen müssen. Dahingehend gaben Sie allerdings wiederum nichts in der Einvernahme vom 04.10.2017 an.

Somit ist es für die Behörde nicht erklärlich, warum Sie nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung angeben hätten sollen, dass Ihr Vater durch die Taliban ermordert wurde bzw. auch Sie verfolgt werden würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei der Erstbefragung kein Rechtsberater aufgrund Ihrer Minderjährigkeit anwesend war. Da der Fluchtgrund Sie persönlich betrifft und man als mündiger Minderjähriger durchaus korrekt auf Fragen antworten kann bzw. da es sich bei der Ermordung des Vaters und der eigenen Verfolgung durch die Taliban um ein derart gravierendes Erlebnis handelt, ist es nicht nachvollziehbar, wieso man auf die eindeutige Frage nach dem Fluchtgrund nicht auch den tatsächlichen Fluchtgrund schildern sollte sondern lediglich angibt, aufgrund der schlechten Sicherheitslage das Heimatland verlassen zu haben, wenn dies gar nicht der tatsächliche Grund ist.

Überdies gaben Sie im Rahmen der Einvernahme an, dass Ihre Mutter und Geschwister und zwei Onkel mütterlicherseits sich aktuell noch in Afghanistan befinden würden, Sie jedoch keinen Kontakt mehr haben würden. Erst in weiterer Folge schilderten Sie, dass Sie nicht wissen würden, wo sich Ihre Familie aufhalten würde. Dies steht wie bereits erwähnt mit den Angaben des Rechtsvertreters im Widerspruch, dass auch Ihre Familie hätte fliehen müssen.

Aufgrund der geschilderten Widersprüche wird Ihr Vorbringen von der ho. Behörde als nicht glaubhaft gewertet. "

6. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Demnach sei die belangte Behörde ihrer amtswegig obliegenden Ermittlungspflicht nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen, sodass das Verfahren insgesamt mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Dem Vorwurf der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei entgegen zu halten, dass sämtliche fluchtrelevanten Angaben vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durchgängig gleichbleibend dargestellt worden seien.

Zentral wurde hierbei ausgeführt, dass auffallend erscheine, dass zwar die Identität des Antragstellers nicht geklärt erscheine, hingegen jedoch sämtliche Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als glaubhaft angesehen werden würden. Es habe der Antragsteller im Zuge der Einvernahme indem sein Familienname XXXX laute, wobei jedoch die sogenannte Tazkira keinen Bezug auf seinen Familiennamen nehme. Im Bescheid seien keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers getroffen worden, obwohl er unter psychischen Belastungen leide und diesbezüglich täglich Medikamente einnehme. In diesem Zusammenhang wurde auf einen ambulanten Arztbrief vom 25.11.2017 verwiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützte sich auf die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban bzw. Verfolgungshandlungen auf Grund der Verweigerung der Zusammenarbeit bzw. der Unterstützung der Taliban. Die Behörde führe die zeitliche Diskrepanz der Angaben des Antragstellers zum Todeszeitpunkt des Vaters im Hinblick auf die Ausreise an und werde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die notwendige Berücksichtigung der Gesamtumstände bei der Beurteilung von zeitlichen Diskrepanzen bei Minderjährigen verwiesen. Vom Antragsteller gezeigte und von der Behörde aufgenommene Emotionslosigkeit bei der Schilderung der Angaben ist auf eine Traumatisierung des Antragstellers zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Angaben des Antragstellers sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorfälle erst 14 oder 14,5 Jahre alt gewesen sei. Im weiteren wurde auf die mangelnde Rückkehrmöglichkeit nach der Heimatprovinz Nangarhar Bezug genommen, bzw. auf die dortige Sicherheitslage. Der Antragsteller habe gesundheitliche Probleme und verfüge über kein adäquates familiäres und soziales Netz in Nangarhar. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.

7. Im Rahmen des Ladungsvorganges zur anberaumten Verhandlung vom 22.11.2018 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in das Verfahren als Beweismittel eingeführt und erfolgte darauf eine Stellungnahme der Vertretung des Antragstellers vom 22.10.2018, in welcher auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan Bezug genommen wurde und wurde hierin zentral ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage zunehmend verschlechtert habe. Die Situation im Land sei volatil. Die Taliban hätten ihre Taktik verändert und würden nunmehr große Angriffe in Städten durchführen. Auch sei die Sicherheitslage in der Stadt Kabul durch die große Anzahl an schweren Anschlägen seit 2016 und 2017 verschlechtert zu bewerten. Es gebe eine starke Zunahme der zivilen Opfer. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Gutachten von Friederike STAHLMANN für das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Verschlechterung der Sicherheitssituation Bezug genommen wurde und insbesondere auf die Situation von Rückkehrern aus dem Ausland. Hierin werde unter anderem ausgeführt, dass allein auf Grund der Anwesenheit in Afghanistan nunmehr eine Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das Gesamtniveau der Gewalt konstruiere sich aus einer Kombination von Gewaltformen, die grundsätzlich landesweit drohen würden. Es bestehe eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des in Afghanistan landesweit anzunehmenden innerstaatlichen Konflikts. Es sei eine Bedrohung für Personen anzunehmen, die nach längerer Abwesenheit aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren würden. Hinsichtlich der auch im Länderinformationsblatt hinreichend als prekär dargelegten Sicherheitslage in Nangarhar sei die Rückkehr des Minderjährigen dorthin nicht zumutbar und nicht möglich. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Antragstellers in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei vor dem erläuterten Hintergrund nicht auszugehen. Zu den bereits aufgezeigten Risiken trete hinzu, dass Rückkehrer gleichsam ein Stigma des Versagens anhafte, sowie das Risiko der vorerst gesetzten oder seinen Aufenthalt in Europa provozierten Verfolgung, die Gefahr der angenommenen Verwestlichung und eine teilweise unterstellte Apostasie wirke im Verfahren erhöhend. Die Voraussetzungen für eine zumutbare interne Fluchtalternative sei auch vor dem Hintergrund enormer Versorgungsschwierigkeiten in afghanischen Großstädten zu betrachten.

8. Am 22.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Pashtu teilnahmen. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der Verhandlung wie folgt dar:

"R: Wann sind Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?

BF: Ich bin im Jahr XXXX in Ghazni geboren.

R: Warum haben Sie im Rahmen der Ersteinvernahme im Rahmen der Polizei angegeben in Peshawar, Pakistan geboren zu sein?

BF: Ich bin in der Nacht von Ungarn gemeinsam mit anderen Flüchtlingen nach Österreich gekommen, wir wurden von der Polizei aufgegriffen, wir wurden vom Schlaf aufgeweckt und wurden dann einvernommen. Ich habe schon damals angegeben, dass ich in Ghazni, Afghanistan, geboren bin, aber die Dolmetscherin hat das mit XXXX , Pakistan protokollieren lassen. Nicht nur bei mir, sondern bei den anderen Mitreisenden war das der Fall.

R: Die beigezogene D ist mir persönlich aus einer Vielzahl von Verhandlungen bekannt und handelt es sich um eine äußerst gewissenhafte Person, weshalb Ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar erscheint.

BFV: Vielleicht handelt es sich um einen phonetischen Fehler, mein Mandat hat ursprünglich angegeben aus XXXX zu stammen, aus der Provinz Nangarhar.

D: Die Wörter sind zwar ähnlich, aber ich habe nachgefragt, da hat der BF dreimal Ghazni gesagt.

BF: Ich stamme tatsächlich aus XXXX , aus der Provinz Nangarhar.

R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

BF: Ich bin Paschtune.

R: Auch hier findet sich im Protokoll eine abweichende Angabe, nämlich Punjabi.

BF: Nein, ich bin Paschtune und Afghane.

R: Sie haben sich im Rahmen der Ersteinvernahme auf Ihren Fluchtgrund bezogen und wörtlich angegeben "Die Sicherheitslage ist in Afghanistan sehr schlecht", was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das habe ich schon gesagt.

R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF: 5 Jahre.

R: Haben Sie sich jemals in Pakistan aufgehalten?

BF: Nein.

R: Zu den aufgetretenen Unstimmigkeiten übermittelte der Verein Menschenrechte für Sie einen kurzen Bericht, im Juni 2016. R liest AS 79 vor.

BF: Nein, ich kann mich genau erinnern, ich habe beim BFA bei der Einvernahme in XXXX alle mir gestellten Fragen richtig und fliesend beantwortet. Mein Vertreter war auch anwesend und der D ( XXXX ) war auch anwesend.

R: Der Verein Menschenrechte hat auch berichtet, dass Sie über keine Schulbildung verfügen und hat das auch offenbar auch aufgrund Ihrer Angaben begründet.

BF: Ich weiß es nicht, ich habe auch beim VMÖ angegeben, dass ich 5 Jahre lang eine Schule besucht habe. Ich habe nur das erzählt, was ich erlebt habe. Ich lüge Sie nicht an.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebenssituation in den letzten Jahren vor der Ausreise.

BF: Wir haben auf dem Grundstück von jemand anderen gelebt, wir waren arm, mein Vater war Hilfsarbeiter. Er war Bauarbeiter. Dann bekam ich Probleme mit den Taliban und musste flüchten.

R: Zu Ihrem Namen: sie haben bei der Erstbehörde u.a. angegeben, dass Sie nicht XXXX seien, was stimmt jetzt?

BF: XXXX ist auch ein Stamm. Ja, ich heiße mit Familiennamen nicht XXXX , sondern XXXX , ich bin vom Stamm der XXXX .

R: Sie sind Paschtune?

BF: Ja.

R: Wie setzt sich der Name grundsätzlich zusammen?

BF: Ich heiße mit Vornamen XXXX und mit Nachnamen XXXX . XXXX ist der Stammesname.

R: Hat man nicht den Namen des Vaters als Nachnamen?

D: Ja, aber manchmal nimmt man auch den Namen des Stammes als Familiennamen.

R: Ich bin jetzt völlig verwundert, nahezu lückenlos haben alle Afghanen gleichsam als Familiennamen den Vornamen des Vaters angegeben, warum Sie nicht?

BF: Ich habe auch anfangs angegeben, dass ich mit Familiennamen XXXX heiße. Mit mir war ein Freund unterwegs, er heißt XXXX und ich XXXX , das wurde verwechselt.

R: Wie heißt Ihr Vater?

BF: XXXX , meine Mutter: XXXX .

R: Wissen Sie, in welchem Jahr Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: 2016, im 5. Monat 2016 bin ich in Österreich angekommen.

R: Welche Familienangehörige befinden sich noch im Herkunftsland?

BF: In Afghanistan habe ich zwei Onkel väterlicherseits, mit denen habe ich keinen Kontakt. Mein Vater wurde von den Taliban getötet. Meine Mutter, 4 Schwestern sowie meine 3 Brüder wurden von den Taliban mitgenommen, ich weiß nicht, was mit ihnen passiert ist.

R: Diese 2 Onkel väterlicherseits, wie heißen diese?

BF: XXXX .

R: Vor der Erstbehörde haben Sie noch einen dritten Onkel erwähnt.

BF: XXXX , er ist mein Onkel mütterlicherseits.

R: Im Protokoll scheinen alle Onkel als mütterlicherseits auf.

BF: Nein ich meinte 2 Onkel väterlicherseits, einen mütterlicherseits.

R: Was sind diese von Beruf?

BF: Sowohl meine Onkel väterlicherseits, als auch mein Onkel mütterlicherseits arbeiten als Gemüseverkäufer.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel XXXX Maler sei, nicht Lebensmittelhändler.

BF: Auch so, ja, nein, meine 2 Onkel väterlicherseits verkaufen Gemüse, mein Onkel mütterlicherseits ist Maurer, ich habe vorhin verstanden, dass sie nur meine Onkel väterlicherseits meinen.

R: Ihr Vater wurde getötet?

BF: Ja.

R: Wann wurde er getötet?

BF: 2016.

R: Wie lange danach haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Am nächsten Tag.

R: Haben Sie bis zuletzt, bis zur Ausreise, mit Ihrem Vater und der Familie zusammengelebt?

BF: Ja, bis mein Vater von den Taliban getötet wurde und meine Mutter und die Geschwister mitgenommen wurden.

R: Sie wurden vom BFA gefragt, wann Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen haben und Sie antworteten, dass dies vor 2 Jahren gewesen sei., was stimmt nun?

BF: Ich weiß nicht ganz genau, wann ich Afghanistan verlassen habe. Ich habe auch den Tag meiner Ausreise oder, wann mein Vater getötet wurde, nicht notiert, mit dem Datum kannte ich mich nicht aus.

R: Weiters haben Sie am 4.10.2017 vor dem BFA auf die Frage, "wann wurde Ihr Vater umgebracht" wörtlich gesagt "vor ca. drei Jahren", das müsste dann 2014 gewesen sein.

BF: Ich war ja dann lange Zeit im Iran und in der Türkei?

R: Wie lange?

BF: Ich weiß es nicht, wie lange, sehr lange offenbar.

R: Gemäß Ihrer Aussage 12 Tage im Iran und 1 Monat in der Türkei.

BF: Ich habe das Datum der Tötung meines Vaters und mein Ausreisedatum nicht notiert, ich habe es ungefähr gesagt.

R: Noch einmal: Wie viel Zeit ist zwischen der Ermordung Ihres Vaters und der Ausreise vergangen?

BF: Am nächsten Tag, da waren dann auch die Soldaten der afghanischen Nationalarmee dort. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir dann, ich soll ausreisen, weil auch mein Leben in Gefahr ist.

R: Es gibt 4 Varianten: Heute sagen Sie, unmittelbar am nächsten Tag nach der Ermordung des Vaters. Vor dem BFA haben Sie einmal angegeben, dass Sie 3 bis 5 Tage nach dem Vorfall Afghanistan verlassen haben, an anderer Stelle, dass Sie ca. 1 Woche danach ausgereist seien und gänzlich abweichend gaben Sie an anderer Stelle an, dass Ihr Vater ja bereits mehrere Jahre vor Ihrer Ausreise getötet worden sei. Wie können Sie mir das logisch erklären?

BF: Also, nach der Tötung meines Vaters kamen die Soldaten von der afghanischen Nationalarmee dorthin, um der Sache nachzugehen. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir dann, dass auch mein Leben in Gefahr ist, gleich am nächsten Tag oder 3 Tage später verließ ich Afghanistan, genau weiß ich es nicht mehr.

R: Können Sie angeben, aus welchem Grund die Soldaten bei Ihrem Elternhaus erschienen sind?

BF: Um zu ermitteln, um den Tod meines Vaters zu ermitteln.

R: Woher wussten die Soldaten vom Tod Ihres Vaters?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat die Soldaten bzw. die Polizei informiert.

R: Vor dem BFA haben Sie zu diesem Sachverhaltskreis gesagt, dass Sie persönlich gezielt zu den Soldaten gegangen sind, um diese von dem Vorfall zu verständigen.

BF: Es war so, die Taliban haben meinen Vater im Zimmer erschossen, als ich das gesehen habe, lief ich von dort weg. Die Taliban haben nach mir geschossen. Ich habe dann meinen Onkel mütterlicherseits draußen getroffen und erzählte ihm von dem Vorfall. Mein Onkel und ich sind gemeinsam zur Polizei gegangen und mein Onkel hat dann mit der Polizei gesprochen.

R: Wir verhandeln jetzt nicht einmal eine Stunde und eigentlich haben sie mich jetzt schon davon überzeugt, dass ich Ihnen nichts glauben kann. Fes steht, dass bei jeder schriftlichen Einvernahme ein D für Paschtu anwesend war und weiters steht fest, dass Ihnen die beiden Protokolle jeweils am Ende rückübersetzt wurden und haben Sie auch jeweils verneint, etwas korrigieren zu wollen und haben Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Dokuments mit Ihrer Unterschrift bekräftigt.

R fragt BF, ob das seine Unterschrift ist.

BF: Ja.

R: Weiters halte ich fest, dass gerade im Asylverfahren, alle Beteiligten, also Einvernehmender, D und auch allenfalls die Schreibkraft wissen, dass es auf eine exakte Niederlegung der Antworten ankommt, ich schließe daher auch aus, dass diesbezüglich Missverständnisse und Fehler aufgetreten wären.

BF: Ja, aber ich habe etwas zu sagen.

R: Ja, bitte.

BF: Ich war drei Tage im Krankenhaus, ich war krank und nachher war dann meine Einvernahme, mir ging es nicht gut.

R an RV: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

RV: Ich würde mich gerne mit meinem Mandanten kurz besprechen.

Die Verhandlung wird von 09:54 Uhr bis 10:00 Uhr unterbrochen.

R: Ich appelliere an Sie, uns jetzt die Wahrheit zu sagen.

BF: Ja, ich werde Ihnen das erzählen, was ich erlebt habe.

R: Lebt der Vater noch oder nicht?

BF: Nein, er wurde getötet, sonst wäre ich ja nicht hier. Als Sie mich jetzt danach gefragt haben und ich an diesem Vorfall gedacht habe, habe ich innerlich gekocht, ich musste weinen.

R: Wo wurde der Vater getötet?

BF: Zu Hause bei uns.

R: Sind die Soldaten gleichsam alleine gekommen?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits und ich sind gemeinsam mit den Soldaten nach Hause gekommen.

R: Sie sind gemeinsam mit dem Onkel zu den Soldaten und gemeinsam zurück zum Haus?

BF: Ja.

R: Sie wurden vor dem BFA gefragt, wo Ihr Onkel zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, als Sie mit den Soldaten zu jenem Ort gefahren seien, wo Ihr Vater erschossen wurde und Sie antworteten, die Soldaten haben meinen Onkel angerufen und er ist dorthin gekommen.

BF: Vielleicht habe ich dort die Frage nicht verstanden.

R: Zu etwas anderem: Sie haben 5 Jahre die Schule besucht, was haben Sie danach gemacht?

BF: Ich habe danach gemeinsam mit meinem Vater als Hilfsarbeiter gearbeitet.

R: Was genau haben Sie da getan?

BF: Ich habe meinem Vater das Baumaterial gemischt und er hat Lehmhäuser und Lehmmauern gebaut, ich habe ihm geholfen.

R: Wurden Sie selbst jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Mein Vater wurde von den Taliban erschossen, ich weiß nicht, welches Problem sie mit meinem Vater hatten, danach war auch mein Leben in Gefahr. Es war so, die Taliban waren zweimal bei uns und haben etwas zu essen verlangt, mein Vater hat Ihnen auch zu Essen gegeben, als Sie ein drittes Mal bei uns waren, sagte Ihnen mein Vater, er ist ein armer Mensch und er kann Ihnen nicht ständig zu essen geben. Mein Vater sagte, wenn sie ständig kommen, würde er sich bei der afghanischen Nationalarmee beschweren, dann kamen die Taliban nochmals und erschossen meinen Vater.

R: In welchen Abständen kamen die Taliban zu Ihnen nach Hause?

BF: Sie sind zB heute gekommen, am nächsten Tag kamen sie wieder, sie kamen an drei Tagen hintereinander.

R: Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich gesagt, dass die Taliban jeweils in einem Abstand von ca. 4 Monaten wiedergekommen wäre, was sagen Sie dazu?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Was befürchten Sie für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich habe Angst vor den Taliban, sie werden mich sicher töten.

R: Haben Sie sich Gedanken gemacht, könnten Sie nicht in eine andere Gegend oder eines der Großstädte Afghanistans ausweichen?

BF: Die Taliban sind überall in Afghanistan, auch in Kabul.

R: Hat es zwischen Ihnen persönlich und Angehörigen dieser Gruppierung irgendeine konkrete Kommunikation gegeben?

BF: Es ist so, wenn man zur Polizei oder zu den Amerikanern geht, wird man von den Taliban getötet.

R: Fragewiederholung.

BF: Es war so, da waren die Soldaten von der afghanischen Armee bei uns im Dorf, sie gingen von Haus zu Haus, ich ging auch mit und wollte sehen, was sie machen. Die Taliban haben mich dabei gesehen und sie sagten, wenn ich nochmals sowas tue, werden sie mich töten.

R: Das haben Sie bisher noch nicht erwähnt.

BF: Das habe ich aber so erlebt.

RV: Auf Seite 9 der Niederschrift wurde das angesprochen hinsichtlich einer Gefährdung, dass die Taliban sowas ausspionieren würden.

R. Sie wurden am 1.10.2017 im XXXX untersucht. Unter anderem findet sich im ärztlichen Entlassungsbrief der Satz des Arztes: "Die pädagogische Leitung nimmt auch an, dass XXXX von seinen Eltern ständig dazu genötigt werden würde, Geld nach Hause zu schicken und dass dies eine Schande für ihn wäre, wenn er dies nicht könne". Was sagen Sie dazu.

BF: Ich wohne woanders und die Betreuerin weiß nichts von mir. Sie hat ihr Büro woanders.

R: Sie haben und ist das belegt, einige Kurse besucht und auch schon etwas Deutsch gelernt. Überdies haben Sie es geschafft, sich aus Afghanistan nach Europa zu begeben, würden Sie sich selbst als lernfähig und flexibel bezeichnen?

BF: Ja, ich kann sehr schnell lernen, ich kann auch zB Böden legen, etc. und ich kann auch zB ein Haus bauen, in Bauarbeiten kenne ich mich sehr gut aus. In XXXX in der XXXX habe ich auch eine kurze Einschulung bekommen.

R: Wie stellten Sie sich Ihre mögliche Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte Ingenieur werden und ich möchte auch den älteren Menschen helfen.

R: Ich möchte nun die Einvernahme schließen, möchten sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Bitte geben Sie mir Asyl, damit ich arbeiten kann und keine Last für den österreichischen Staat bin".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, seine Identität ist nicht hinreichend geklärt festzustellen, er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Glaubens. Der Antragsteller hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie in einem Dorf in der Provinz Nangarhar gelebt. Zum Ausreisezeitpunkt hielten sich dort jedenfalls noch eine größere Zahl von Familienmitgliedern und Verwandten auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in ihrem Heimatdorf lebt.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder ein Mitglied seiner Familie jemals einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban jemals den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht oder bedroht haben oder der Beschwerdeführer jemals von versuchter Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates oder war jemals in Afghanistan einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung auf Grund seines schiitischen Glaubens oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer individuell gegen ihn gerichteten aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Eine Rückkehr in die Unruheprovinz Nangarhar ist dem Antragsteller nicht zumutbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr in eine der genannten Städte nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Antragsteller verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und hat er vor der Ausreise nach Absolvierung der Schule als Bauhilfsarbeiter gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Antragsteller spricht eine der Hauptsprachen Afghanistans (Paschtu), ist mit den traditionellen Gegebenheiten in Afghanistan jedenfalls vertraut.

Im Fall seiner Rückkehr ist es ihm einerseits zusinnbar, neuerlich als Bauhilfsarbeiter oder Tagelöhner tätig zu sein. Der Antragsteller verfügt im Herkunftsstaat jedenfalls über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte. Der Antragsteller war im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der geführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht leicht in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten und gab er selbst auch an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beschwerderechtsverhandlung zeigte keinerlei Auffälligkeiten. Der Antragsteller leidet an keinen belegten schweren oder gar schwersten Krankheitszuständen. Der Antragsteller hat sich während seines Aufenthalts in Österreich bisher bemüht gezeigt, die Sprache zu lernen. Er nahm an verschiedenen Kursen teil. Er verfügt über das Sprachzertifikat A1 und hat einen Wertekurs absolviert. Der Antragsteller hat in Österreich keine relevanten familiären Bindungen bzw. steht er zu keiner Person einem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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