Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2184361-1/9E
Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Michael WOLF, Bahnhofplatz 6, 2340 Mödling, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 20.12.2017, Zl. 1097143604-151889955, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gem. § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.11.2015 vor der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.6.2017 erfolgte eine Befragung durch das BFA.
In der Verhandlung vom 21.1.2019 wurde das Erkenntnis in Gegenwart des BF und eines Vertreters der belangten Behörde verkündet.
Nach dem Beweisverfahren war glaubhaft, dass sich der BF bereits im Iran dem christlichen Glauben zuwandte, dabei Verfolgung von anderen Mitgliedern einer Hauskirche mitbekam bzw davon hörte und sich in Österreich ernsthaft einer Baptistengemeinde anschloss, taufen ließ und dort den christlichen Glauben lebt, sodass er auf Grund der Situation im Iran diesen Glauben dort nicht ausleben könnte, ohne verfolgt zu werden. Insoweit waren Flucht- und Nachfluchtgründe glaubhaft.
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2184361.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019