TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 I421 2173028-1

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I421 2173028-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 24.09.2017, Zl. 14-1030356003-14926736, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird insofern sie sich gegen Spruchpunkt l. und II. des angefochtenen Bescheides richtet als unbegründet abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben. Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden behoben. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wird auf Dauer für unzulässig erklärt und für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, wie auch durch die belangte Behörde, je am 23.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Beschwerdeverzicht, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Revisionsverzicht, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2173028.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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