Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2166956-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als
Einzelrichter über Beschwerde des Gruppeninspektors XXXX , vertreten durch Mag.
Franz SCHARF, RA in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid der
Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.06.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
eine Geldaushilfe in der Höhe von € 531,90 gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Geldaushilfe, PolizistEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2166956.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019