TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W122 2166956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §23 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs3

Spruch

W122 2166956-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als

Einzelrichter über Beschwerde des Gruppeninspektors XXXX , vertreten durch Mag.

Franz SCHARF, RA in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid der

Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.06.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer

eine Geldaushilfe in der Höhe von € 531,90 gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Geldaushilfe, Polizist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2166956.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten