TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W180 2211488-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2211488-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8115542010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formblatt "Bewirtschafterwechsel", bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) eingelangt am 16.01.2015, wurde der Wechsel der Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes von XXXX mit 01.01.2015 auf XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) angezeigt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2932990010, wurden der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 zugewiesen. Begründend führte die Behörde aus, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, da keine der im Bescheid näher genannten Voraussetzungen, darunter auch die Übernahme eines Betriebes im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, nachgewiesen hätte werden können. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5376090010, wurden der beschwerdeführenden Partei keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gewährt, begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Im Jahr 2017 erfolgte ein weiterer Wechsel der Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes; mit am 13.04.2017 bei der Behörde eingelangtem Formblatt "Bewirtschafterwechsel" wurde der Wechsel der Bewirtschaftung mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2017 von der beschwerdeführenden Partei auf XXXX angezeigt.

5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen des Bewirtschafterwechsels abgewiesen, da die übergebende Partei über keine Zahlungsansprüche verfüge.

6. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2015 ein Bewirtschafterwechsel von XXXX auf die beschwerdeführende Partei durchgeführt und das Ergänzungsblatt mit dem Naheverhältnis zwischen den bisherigen und den neuen Bewirtschaftern mitgeschickt worden sei, alle vier Personen würden zum begünstigten Personenkreis gehören. Die Geburtsurkunden bzw. Heiratsurkunden von XXXX seien beigelegt worden. XXXX , der Mann von XXXX , seien Geschwister, XXXX sei die Schwägerin von XXXX . Als Bestätigung werde die Geburtsurkunde von XXXX sowie die Geburts- und die Heiratsurkunde von XXXX nachgereicht. Ersucht werde um eine positive Beurteilung für die Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 und um eine Neuberechnung der Direktzahlung 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2932990010, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abgewiesen und ihr keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5376090010, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 abgewiesen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2017 erfolgte ein Wechsel der Bewirtschaftung von der beschwerdeführenden Partei auf XXXX . Auf dem Formblatt, mit dem der Bewirtschafterwechsel der belangten Behörde angezeigt wurde, wurde die Frage, ob alle Ansprüche mitübertragen werden, bejaht.

Die beschwerdeführende Partei stellte im Antragsjahr 2017 keinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen mehr.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2017 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Direktzahlungen gewährt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels an XXXX wurde abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...]

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

(2) Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...].

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

2.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden.

Im gegenständlichen Fall übernahm die beschwerdeführende Partei mit 01.01.2015 die Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes. Mit Bescheid vom 28.04.2016 betreffend das Antragsjahr 2015 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche erstzugewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Fehler bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche wären mit Beschwerden gegen das Antragsjahr 2015 betreffende Bescheide aufzugreifen gewesen, eine Aufhebung bzw. Abänderung dieses Bescheides durch eine Beschwerde gegen einen das Antragsjahr 2017 betreffenden Bescheid scheidet auf Grund der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2015 aus. Gleiches gilt sinngemäß für die von der beschwerdeführenden Partei geforderte Neuberechnung für das Antragsjahr 2016.

In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) verwiesen werden: Der Gerichtshof hatte sich mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend EBP für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

Mangels Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 und mangels danach erfolgter Übertragung von Zahlungsansprüchen an die beschwerdeführende Partei bzw. Zuweisung aus der nationalen Reserve standen ihr im Antragsjahr 2017 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung und konnte sie daher auch keine Zahlungsansprüche an die nachfolgende Bewirtschafterin übertragen.

Die angefochtene Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben bereits ausgeführt, kann das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2009, 2009/17/0051, aufgrund der im Kern gleichen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bewirtschaftung, Bindungswirkung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Nachweismangel,
Neuberechnung, Rechtskraft der Entscheidung, Übertragung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2211488.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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