TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W217 1422737-3

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z4
AsylG 2005 §2 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W217 1422737-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 22.08.2018 ersuchte das Standesamt XXXX das BFA anlässlich der Beurkundung eines Neugeborenen im Wege der Amtshilfe um Übermittlung von Daten zum BF, Informationen zu vorgelegten Dokumenten und der Verfahrensdauer. Mit Schreiben vom 31.08.2018 übermittelte das BFA die verfügbaren Informationen.

2. Mit Schreiben vom 31.08.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das BFA eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.08.2018 betreffend eine Festnahme des BF wegen § 27 Abs. 2a SMG.

3. Mit weiteren Eingaben vom 04.09.2018, 11.09.2018 und 25.09.2018 übermittelte das BFA folgende Dokumente:

* Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.09.2018, GZ. XXXX betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF,

* Haftmeldezettel inklusive Vollzugsinformation,

* GVS-Abmeldung,

* Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.09.2018, GZ. XXXX .

4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2018 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, rückwirkend, mit 30.09.2014, mitgeteilt.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2018, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab 30.09.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig gemäß §§ 27 (1) Z 1

2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) SMG zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden sei und damit gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 4 AsylG ab dem 30.09.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, der Bescheid trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden könne.

6. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde beantragte der BF den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF für sein strafgerichtlich relevantes Fehlverhalten in der Vergangenheit entschuldige, er das Unrecht seiner Tathandlungen einsehe und das Haftübel erzieherisch prägend und wirksam gewesen sei und daher von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Zum Nachweis wurde die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Auf seine zwei Kinder und die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter wurde hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung des Verlustes des beschwerdegegenständlichen Aufenthaltsrechts auf § 13 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 AsylG.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (1)

5. Fall, 28a (3) SMG zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden sei und damit gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 4 AsylG ab dem 30.09.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe.

§ 13 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

§ 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:

"(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist."

Fallbezogen folgt daraus:

Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG ex lege ein, der Ausspruch der Behörde wirkt nur deklarativ.

Das Vorliegen der im Bescheid zutreffend festgestellten - und aktenkundigen - rechtskräftigen Verurteilungen wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und unbestritten. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, ex lege - Wirkung,
Festnahme, Rechtskraft der Entscheidung, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.1422737.3.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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