TE Bvwg Beschluss 2019/2/5 W133 2207266-1

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs3
ZustG §17 Abs3

Spruch

W133 2207266-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgende Beschlüsse:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. XXXX , wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.09.2018 wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid vom 16.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer am Postweg an seine laut ZMR-Auszug aufrechte Meldeanschrift zugestellt.

Nach einem erfolglosem Zustellversuch am 20.04.2018 wurde der Bescheid mit 21.04.2018 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt. Der Beschwerdeführer war zum Hinterlegungszeitpunkt laut ZMR-Auszug noch an der Abgabestelle gemeldet.

Am 09.05.2018 wurde der Bescheid wegen Nichtbehebung an die Behörde retourniert.

Mit Kontaktbrief der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsstelle vom 11.05.2018 wurde der Beschwerdeführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist über den Zustellvorgang des Bescheides vom 16.04.2018 in Kenntnis gesetzt.

Gegen den abweisenden Bescheid wurde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht. Der Bescheid vom 16.04.2018, welcher mit 21.04.2018 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt wurde, erwuchs daher am 21.05.2018 in Rechtskraft.

Am 05.06.2018 suchte der Beschwerdeführer die Geschäftsstelle Wien seiner ihm zugewiesenen Rechtsberatung auf, um sich über den Bescheid vom 16.04.2018 zu informieren.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2018 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.09.2018 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.10.2018 ebenfalls Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Nach erfolglosem Zustellversuch am 20.04.2018 wurde der Bescheid mit 21.04.2018 an der Abgabestelle hinterlegt. Der Beschwerdeführer war zum Hinterlegungszeitpunkt laut ZMR-Auszug noch an der Abgabestelle gemeldet, war aber am 18.04.2018 in eine neue Unterkunft gezogen.

Erst am 25.04.2018 meldete der Beschwerdeführer seine neue Meldeadresse und ließ diese ins Melderegister eintragen. Der Beschwerdeführer informierte sich in der alten Unterkunft auch nicht darüber, ob noch Post für ihn gekommen war.

Mit Kontaktbrief der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsstelle vom 11.05.2018 wurde der Beschwerdeführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist über den Zustellvorgang des Bescheides vom 16.04.2018 in Kenntnis gesetzt.

Am 05.06.2018 suchte der Beschwerdeführer die Geschäftsstelle seiner Rechtsberatung auf, um sich über den Bescheid vom 16.04.2018 zu informieren.

Erst mit Schriftsatz vom 04.09.2018 erhob der Beschwerdeführer schließlich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2018 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.09.2018 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.10.2018 ebenfalls Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere, dass er durch den (zweiten) Kontaktbrief der Rechtsberatung vom 11.05.2018 über den Zustellvorgang des Bescheides vom 16.04.2018 Kenntnis erlangt hat und, dass er am 05.06.2018 diesbezüglich die Geschäftsstelle seiner Rechtsberatung aufgesucht hat.

Die Feststellungen betreffend den Zustellversuch und die Hinterlegung des Schriftstückes beruhen insbesondere auf dem im Akt aufliegenden Rückschein der Post.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) I. Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[...]"

§ 17 des Zustellgesetzes (ZustellG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

[...]"

Mit Bescheid vom 16.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich abgewiesen. Nach erfolglosem Zustellversuch am 20.04.2018 wurde der Bescheid mit 21.04.2018 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt. Der Beschwerdeführer war zum Hinterlegungszeitpunkt laut ZMR-Auszug noch an der Abgabestelle gemeldet. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides nicht mehr an der Abgabestelle aufgehalten hat, er sei am 18.04.2018 in eine neue Unterkunft gezogen. Dies ist glaubhaft, da der Beschwerdeführer laut einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ab dem 18.04.2018 an einer neuen Adresse aufhältig war.

Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird jedoch nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, mwH).

Eine die Zustellwirkung von § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG ausschließende Abwesenheit von der Abgabestelle lag im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Laut dem unbestrittenen Akteninhalt wurde der Beschwerdeführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist (diese endete am 21.05.2018) mit Kontaktbrief seiner Rechtsberatungsstelle vom 11.05.2018 über den Zustellvorgang des Bescheides vom 16.04.2018 in Kenntnis gesetzt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG sind Anträge auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen: Der Beschwerdeführer suchte - trotz Kontaktaufnahme der Rechtsberatung mit dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 - erst am 05.06.2018 die Geschäftsstelle seiner Rechtsberatung auf, welche ihm mitteilte, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und ihn aufforderte, zum BFA zu gehen, um sich den negativen Bescheid abzuholen. Der Beschwerdeführer hätte somit allerspätestens zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt - sohin spätestens mit Ablauf des 19.06.2018 - gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf die versäumte Beschwerdefrist stellen müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch vom Beschwerdeführer aufgrund von auffällig sorglosem Verhalten - auch unter Berücksichtigung seines jungen Erwachsenenalters - erst am 04.09.2018 eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 04.09.2018 erweist sich somit als gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG verspätet eingebracht und wurde daher von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 als verspätet:

Der Beschwerdeführer brachte am 04.09.2018 eine Beschwerde ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sich - wie oben bereits dargelegt wurde - als verspätet eingebracht erwiesen und wurde daher unter Punkt A.) I. zurückgewiesen. Die Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 16.04.2018 endete mit 21.05.2018, da der Bescheid mit 21.04.2018 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt worden war. Die am 04.09.2018 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als verspätet eingebracht.

Die Beschwerde vom 04.09.2018 war daher als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Kenntnisnahme, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, verspäteter Antrag,
Verspätung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung, Zustellung durch
Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2207266.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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