Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des JP in I, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Kirchgasse 2/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Februar 1998, Zl. KUVS-K2-1756/4/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich "am 4.11.1996 gegen 05.50 Uhr auf der Wiese, ca. 300 m südwestlich des Wohnhauses in I, X-Weg Nr. 2," trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft mittels Alkomaten auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er "um 05.45 Uhr den PKW YYY auf dem sogenannten Kreuzweg im Gemeindegebiet von I, von I kommend Richtung Mötschlach, in der Folge im Ortsteil X-Weg auf den Interessentenweg zum Wohnhaus X-Weg 2," gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m.
§ 5 Abs. 2 StVO 1960 übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt.
Nach der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer zwei Gendarmeriebeamten, die ihm mit ihrem Dienstfahrzeug entgegengekommen seien, beim Einfahren in eine näher bezeichnete Kreuzung aufgefallen sei. Diese seien dem Beschwerdeführer nachgefahren und hätten das Blaulicht eingeschaltet. Der Beschwerdeführer habe schließlich seinen PKW ca. 300 m südwestlich seines Wohnhauses auf einer Wiese abgestellt. Er sei aus seinem PKW gesprungen und von den Gendarmeriebeamten aus einer Entfernung von 4 m durch Zuruf zum Alkomatentest aufgefordert worden. Er habe diesen aber dadurch verweigert, daß er davongelaufen sei, einen Holzzaun übersprungen habe und im Wald verschwunden sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 5 Abs. 2 StVO 1960 - in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwenden 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 - lautet:
"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkohol zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
Nach § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer macht - offenbar unter dem Gesichtspunkt, die als erwiesen angenommenen Tat sei nicht dem § 44a Z. 1 VStG entsprechend konkretisiert worden - geltend, das Tatbestandsmerkmal der Weigerung sei nicht näher umschrieben. Der Beschwerdeführer ist dabei auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach das eine Verweigerung darstellende Verhalten des Aufgeforderten kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 darstellt und daher zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/03/0189). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Licht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst. Schon aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, wenn er aus der (seiner Meinung nach) mangelnden Konkretisierung der Tat auch eine Verfolgungsverjährung abzuleiten sucht.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Feststellungen im Spruch des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides stimmten hinsichtlich der Örtlichkeit sowie der Zeit nicht mit der Anzeige überein, so fehlt jegliche Konkretisierung; für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde (hinsichtlich einer allfälligen Zeitdifferenz von fünf Minuten ist im übrigen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deshalb in seinen Verteidigungsrechten in Bezug auf die ihm hier angelastete Verwaltungsübertretung beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr der Doppelbestrafung bestünde; vgl. in diesem Sinne des hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0317).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es wäre erforderlich gewesen, den beantragten "Nachtlokalaugenschein" durchzuführen, um darlegen zu können, dass die Ausführungen der Gendarmeriebeamten keinesfalls den Tatsachen entsprechen könnten und auch auf Grund der geographischen Gegebenheiten unmöglich seien.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde davon ausging, die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatumstände seien anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt worden, weshalb sich die Anberaumung eines Ortsaugenscheines zur Nachtzeit erübrigt habe. Der Beschwerdeführer unterlässt es zu konkretisieren, warum die belangte Behörde nicht von dieser Annahme hätte ausgehen dürfen. So wird nicht dargetan, weshalb die Ausführungen der Gendarmeriebeamten "keinesfalls" den Tatsachen hätten entsprechen können und auf Grund der geographischen Gegebenheiten unmöglich gewesen seien. Derartiges wurde auch bei der mündlichen Verhandlung (anläßlich der zeugenschaftlichen Vernehmung der Gendarmeriebeamten) vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel ist somit nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, er habe an der Verhandlung - wie in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird - auf Grund einer plötzlich "auftretenden" schweren Erkrankung nicht teilnehmen können. Er habe daher seine Sicht des Vorfalls nicht schildern können und es sei ihm auch nicht Gelegenheit gegeben worden, sich zu Beweisen gemäß § 51g Abs. 4 VStG zu äußern.
Dazu ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG das unentschuldigte Nichterscheinen der Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, was - wie die nachstehenden Beschwerdeausführungen zeigen - vom Beschwerdeführer auch erkannt wird.
Der Beschwerdeführer bringt nämlich weiters vor, wenngleich die Behörde bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Einvernahme des Beschuldigten absehen könne, liege in concreto ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel vor, weil eine Gegenüberstellung mit den als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten zur Klärung unumgänglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist damit insoweit im Recht, als die Regel des § 51f Abs. 2 VStG nichts an der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der belangten Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit ändert. Vom Beschwerdeführer wird aber auch hinsichtlich dieser Verfahrensrüge nicht konkretisiert, weshalb eine Gegenüberstellung zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig gewesen wäre, und es werden die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gar nicht bekämpft. Auch insofern ist daher ein zur Aufhebung führender entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. April 1999
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030257.X00Im RIS seit
12.06.2001