Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W134 2009499-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 831896906-181196005:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch XXXX wird das gegenständliche Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG, nach § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte am 12.12.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 831896906/181196005 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.01.2019 Beschwerde.
Am 31.01.2019 wurde dem Bundesamt durch den bevollmächtigten Vertreter des BF ein Schreiben übermittelt, in dem der BF erklärte, seine Beschwerde in der gegenständlichen Rechtssache zurückzuziehen. Das Schreiben wurde am 31.01.2019 durch das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde/des Bundesverwaltungsgerichtes möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH Zl. 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der BF hat seine Beschwerde vom 17.01.2019, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 17.01.2019 vorgelegt wurde, mit Schriftsatz vom 31.01.2019 zurückgezogen. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2009499.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019