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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der SM in A, geboren am 15. Mai 1976, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Juli 1998, Zl. 203.975/0-III/09/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juli 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 1
Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass die über Slowenien in das Bundesgebiet eingereiste beschwerdeführende Partei dort Schutz vor Verfolgung finden könne.
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid insoweit nicht gerecht, als er zu den Fragen der "Aufenthaltsberechtigung während des gesamten Asylverfahrens" und der Refoulementprüfung weder Ermittlungsergebnisse zu der in Slowenien zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage (die Erhebung ausländischen Rechts ist eine Sachverhaltsfrage und unterliegt demgemäß den Regeln eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens) nennt noch nachvollziehbare Ausführungen zum Inhalt dieser Rechtslage in den genannten Punkten enthält. Bereits im Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ausgesprochen, dass die belangte Behörde vor Anwendung der gesetzlichen Vermutung über die Effektivität des in der Rechtsordnung vorgesehenen Schutzes die Asylrechtslage des Drittstaates zu prüfen und zu bewerten hat. Damit ist im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG iVm. § 4 Abs. 3 AsylG ("..gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen" der Genfer Flüchtlingskonvention "eingerichtet") in Slowenien während eines Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist (zur Notwendigkeit, sich mit der Rechtslage im Punkt "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" auseinanderzusetzen, wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, ergangen zur ungarischen Rechtslage nach dem 1. März 1998, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen) und dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz bedroht ist.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010567.X00Im RIS seit
20.11.2000