TE Bvwg Beschluss 2019/3/1 W248 2207094-1

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W248 2207094-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die MA 11 - Wiener Kinder- und Jugendhilfe, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2019:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste ca. am 18.04.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab zu seinem Fluchtgrund an, in Afghanistan herrsche Krieg und Unsicherheit. Weil seine Familie Hazara und schiitische Muslime seien, herrsche für sie besonders große Gefahr durch die Taliban und die IS. Aus Angst um ihr Leben habe seine Familie beschlossen, dass er und sein älterer Bruder aus Afghanistan fliehen sollen. Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gebe es nicht.

Am 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden BFA) einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, es habe Krieg gegeben in Afghanistan, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Es habe dort die Taliban und die ISIS gegeben. Diese hätten dort die Hazara umgebracht. Er kenne zwar die Taliban nicht, aber vielleicht würden seine Eltern sie kennen. Konkrete Angriffe auf seine Familie oder auf ihn selbst habe es zwar nicht gegeben, aber ein Mullah habe gehört, dass die Taliban die Familie des Beschwerdeführers am nächsten Tag umbringen wollten; der Mullah habe dies dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, und daraufhin sei die Familie des Beschwerdeführers geflüchtet.

Sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wurde rückübersetzt, der Beschwerdeführer bestätigte jeweils die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer von einer Rechtsberaterin bzw. Rechtsvertreterin und je einer Vertrauensperson begleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm wurde jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.09.2019 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch durch die MA 11 - Wiener Kinder- und Jugendhilfe, diese vertreten durch den XXXX mit Schreiben vom 03.10.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 01.03.2019 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Am Ende der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der mündlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 01.03.2019 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) - Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt gegenständlich vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.03.2019 mündlich - im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb insoweit mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es handelt sich gegenständlich insbesondere um eine Einzelfallbeurteilung ohne Abweichung von aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung von VwGH und EuGH bzw. im Lichte von klaren Gesetzesbestimmungen, welche keine Interpretationsschwierigkeiten aufwarfen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W248.2207094.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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