RS Vwgh 2019/2/26 Ro 2016/06/0022

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
L82259 Garagen Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §8 Abs1;
BauO Tir 2011 §8 Abs4;
BauO Tir 2011 §8 Abs9;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §1 Abs1 lita;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §4 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.1.2007, 2004/05/0207, in einer Angelegenheit betreffend die Schaffung von Pflichtstellplätzen nach dem Wr GaragenG 1957 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999 ausgeführt, dass nach § 41 Abs. 1 leg. cit. der mit dem Bauwerber nicht identische Grundeigentümer mit diesem für die Abgabenschuld (Ausgleichsabgabe) zur ungeteilten Hand hafte. Die der Verpflichtung folgende Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe könne somit unmittelbar das Eigentum eines Grundeigentümers betreffen, weshalb kein Grund bestehe, dessen diesbezügliches Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Da eine in einer Baubewilligung ausgesprochene Stellplatzverpflichtung somit - wenn auch nur mittelbar - die Rechtssphäre eines Grundeigentümers in Bezug auf seine Abgabenschuld berühren könne, dürfe diesem ein Mitspracherecht betreffend eine Baubewilligung, soweit mit ihr Auswirkungen auf die Stellplatzverpflichtung bzw. Ausgleichsabgabe verbunden seien, nicht verwehrt werden. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Fall: Spruchpunkt II. des Bescheides, mit dem die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von 15 Stellplätzen ausgesprochen wurde, berührt die Rechtssphäre der Revisionsweberin insoweit, als diese als Miteigentümerin des Bauplatzes gemäß § 4 Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG 2011 zur Entrichtung der Verkehrsaufschließungsabgabe verpflichtet ist. Die der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 9 Tir BauO 2011 folgende Vorschreibung der Verkehrsaufschließungsabgabe betrifft unmittelbar das Eigentum der Revisionswerberin als Miteigentümerin, weshalb auch im vorliegenden Fall kein Grund besteht, ihr Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016060022.J01

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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