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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der H G W in I, vertreten durch die Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R. in 6020 Innsbruck, Dr. Glatz Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Mai 2016, LVwG-2016/43/0886-1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Dr. Walter Waizer, Rechtsanwalt, Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C GmbH; weitere Partei: Tiroler Landesregierung),
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtmagistrats Innsbruck vom 11. März 2016 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Stadtmagistrats Innsbruck vom 11. März 2016 als unzulässig wendet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ X KG M mit der darauf befindlichen Wohnanlage H-Straße 77. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen, an einer Geschäftseinheit sowie mehreren Tiefgaragenplätzen und Pkw-Abstellplätzen verbunden.
2 Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. März 2016 wurde der C. GmbH, die ebenfalls Miteigentümerin dieser Liegenschaft (verbunden mit Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen und Pkw-Abstellplätzen) war, gemäß § 26 Abs. 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die Baubewilligung zur Änderung der mit näher genannten Bescheiden bewilligten Wohnanlage H-Straße 77 im Bereich der Pkw-Abstellplätze sowie der Grundrisse der einzelnen Wohnungen nach Maßgabe der Pläne und Projektunterlagen unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 9 TBO 2011 die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung der gemäß Abs. 4 leg. cit. festgelegten Stellplatzanzahl für 15 Stellplätze ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass die entsprechende Ausgleichsabgabe gesondert vorgeschrieben werde und zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe nach § 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) der Eigentümer des Bauplatzes bzw. im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte verpflichtet sei (Spruchpunkt II.).
3 Begründend legte die Baubehörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen dar, das Bauvorhaben entspreche den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften; Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 3 TBO 2011 würden nicht berührt. Zu Spruchpunkt II. führte die Baubehörde aus, mit näher genanntem Bescheid sei für das bestehende Gebäude eine notwendige Anzahl von 64 Stellplätzen festgelegt worden. Die vorliegende Einreichung weise für die gegenständliche Wohnanlage H-Straße 77 49 Stellplätze aus. Die restlichen in den Einreichunterlagen dargestellten Stellplätze würden dem Projekt H-Straße 75 zugeordnet. Durch diesen nachträglichen Wegfall von für das gegenständliche Anwesen erforderlichen Stellplätzen ergebe sich ein Defizit von 15 Stellplätzen. Für diese sei ein Antrag auf Befreiung von der neuerlichen Schaffung dieser Abstellmöglichkeiten eingebracht worden. Aufgrund dieser Ausführungen seien die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 9 TBO 2011 als erfüllt anzusehen (wird näher begründet).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde (u.a.) der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision zulässig sei.
5 Zur Begründung führte das LVwG nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, die TBO 2011 treffe an mehreren Stellen Anordnungen betreffend die den einzelnen Verfahren beizuziehenden Parteien - "klassisch" die Regelung der Nachbarrechte in § 26 TBO 2011. Auch Parteirechte der (übrigen) Miteigentümer am Bauplatz seien vorgesehen. Zustimmungserklärungen seien jedoch grundsätzlich nur im Verfahren betreffend Neu- und Zubauten erforderlich (§ 22 Abs. 2 lit. a leg. cit), gegebenenfalls sei die Parteistellung der Miteigentümer überdies auf die Frage des Vorliegens der Zustimmung beschränkt.
6 Bei den in Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrats I. genehmigten Baumaßnahmen handle es sich um keinen Neu- oder Zubau im Sinne der TBO 2011, weil weder ein neues Gebäude errichtet noch ein Gebäude durch Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume vergrößert werde. Die Zustimmung der Revisionswerberin sei daher nicht erforderlich und sie genieße somit auch keine Parteistellung im Hinblick auf die Frage des Vorliegens derselben.
7 Was die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten betreffe (Spruchpunkt II.), sei Folgendes festzuhalten: § 8 TBO 2011 enthalte keine Regelung betreffend allfällige Parteirechte vom Antragsteller verschiedener Personen. Im Zusammenhang mit der Regelung des § 22 Abs. 2 lit. a TBO 2011, welche ausdrücklich die Einbeziehung der Miteigentümer verlange, vertrete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zur Baubewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht (im Hinblick auf die Regelungen des Raumordnungsrechts und des Baurechts) fußendes Hindernis entgegenstehe (Hinweis auf VwGH 27.9.2005, 2005/06/0151). In den einschlägigen Entscheidungen komme zum Ausdruck, dass Rechtsfragen, welche sich im Innenverhältnis der Miteigentümer stellten und im Privatrecht (etwa nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG) zu lösen seien, nicht zum Gegenstand verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zu machen seien. Die Möglichkeit, dass beispielweise eine erteilte Baugenehmigung aufgrund zivilrechtlicher Hindernisse nicht umgesetzt werden könne, werde ausdrücklich in Kauf genommen. Diese Prinzipien besäßen auch im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt Gültigkeit. So werde die Frage der Herstellung bzw. des Bestehens eines Abstellplatzes, mit dessen Nutzung das Eigentumsrecht nach dem WEG verbunden sei, zwischen den Betroffenen privatrechtlich zu klären sein. Eine derartige Auslegung des § 8 TBO 2011 stehe auch mit dem in § 22 Abs. 2 lit. a TBO 2011 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Einklang. Diesem zufolge solle die Bewilligung von Bauvorhaben, welche sich unterhalb der Schwelle eines Neu- oder Zubaus im Sinne der Tiroler Bauordnung befänden - somit auch Änderungen, die rein Stellplätze beträfen - nicht von der Zustimmung allfälliger Miteigentümer abhängig sein. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass aufgrund der Bestimmungen der TBO 2011 der Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.
8 Eine ordentliche Revision wurde zugelassen, weil zur "Rechtsfrage, ob den Miteigentümern ein Mitspracherecht in Bezug auf § 8 Abs. 9 TBO 2011 zusteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt".
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Revisionswerberin beantragt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie jedenfalls den Zuspruch von Kosten.
10 In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Baubehörde die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu die Abweisung der Revision als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des baubehördlichen Verfahrens zwei Anträge der Bauwerberin waren (zum einen auf Erteilung einer Baubewilligung für Änderungen, zum anderen auf Befreiung von der Verpflichtung zur neuerlichen Schaffung von 15 Stellplätzen aufgrund der Zuordnung dieser bestehenden 15 Stellplätze zu einem anderen Wohnobjekt - siehe Rz 3), über die jeweils gesondert, wenn auch in einem Bescheid abgesprochen wurde. Die Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis zurückgewiesen, weil mangels Vorliegen eines Neu- oder Zubaus im Sinne der TBO 2011 eine Zustimmung der Revisionswerberin zu den beantragten Baumaßnahmen nicht erforderlich sei und ihr im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Zustimmung keine Parteistellung zukomme. Dies gelte auch für die Auslegung des § 8 TBO 2011. Auch Änderungen, die rein die Stellplätze beträfen, sollten nicht von der Zustimmung allfälliger Miteigentümer abhängig sein. Die Zulässigkeit der Revision wurde vom LVwG ausschließlich mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu § 8 Abs. 9 TBO 2011 begründet.
12 In ihrer Zulässigkeitsbegründung schließt sich die Revisionswerberin der Argumentation des LVwG in Bezug auf § 8 Abs. 9 TBO 2011 an. Ausführungen betreffend die Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich gegen den als trennbar einzustufenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses bezieht, der die Zurückweisung auch hinsichtlich Spruchpunkt I des verwaltungsbehördlichen Bescheides beinhaltet, enthält die Revision nicht. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Soweit sich das angefochtene Erkenntnis auf Spruchpunkt II des verwaltungsbehördlichen Bescheides bezieht, ist die Revision zulässig, sie ist aus folgenden Gründen auch berechtigt.
14 § 8 TBO 2011 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2015 lautet (auszugsweise):
"Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. ...
...
(4) Fällt eine nach Abs. 1 erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen oder - außer in den Fällen des Abs. 9 dritter Satz - um eine Befreiung nach Abs. 9 erster Satz anzusuchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.
...
(9) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. ..."
15 Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 - TVAG 2011, LGBl. Nr. 58, lauten (auszugsweise):
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
a) Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung;
...
§ 4
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.
...
§ 6
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
..."
16 Die Revisionswerberin erachtet ihre Parteistellung im Verfahren gemäß § 8 Abs. 9 TBO 2011 deshalb geboten, weil mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung der vorgeschriebenen Anzahl von Stellplätzen zwingend die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem TVAG 2011 verbunden sei. Für diese Abgabe habe auch die Revisionsweberin als Miteigentümerin der Liegenschaft aufzukommen.
17 Mit diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin im Recht:
Das TVAG 2011 regelt in seinem § 1 Abs. 1 lit. a die Erhebung von Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 6 TBO 2011 in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht. Dieser Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides (§ 6 Abs. 1 erster Satz leg. cit.).
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwGH 30.1.2007, 2004/05/0207, in einer Angelegenheit betreffend die Schaffung von Pflichtstellplätzen nach dem Wiener Garagengesetz 1957 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999 ausgeführt, dass nach § 41 Abs. 1 leg. cit. der mit dem Bauwerber nicht identische Grundeigentümer mit diesem für die Abgabenschuld (Ausgleichsabgabe) zur ungeteilten Hand hafte. Die der Verpflichtung folgende Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe könne somit unmittelbar das Eigentum eines Grundeigentümers betreffen, weshalb kein Grund bestehe, dessen diesbezügliches Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Da eine in einer Baubewilligung ausgesprochene Stellplatzverpflichtung somit - wenn auch nur mittelbar - die Rechtssphäre eines Grundeigentümers in Bezug auf seine Abgabenschuld berühren könne, dürfe diesem ein Mitspracherecht betreffend eine Baubewilligung, soweit mit ihr Auswirkungen auf die Stellplatzverpflichtung bzw. Ausgleichsabgabe verbunden seien, nicht verwehrt werden.
19 Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Fall: Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, mit dem die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von 15 Stellplätzen ausgesprochen wurde, berührt die Rechtssphäre der Revisionsweberin insoweit, als diese als Miteigentümerin des Bauplatzes gemäß § 4 TVAG 2011 zur Entrichtung der Verkehrsaufschließungsabgabe verpflichtet ist. Die der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 9 TBO 2011 folgende Vorschreibung der Verkehrsaufschließungsabgabe betrifft unmittelbar das Eigentum der Revisionswerberin als Miteigentümerin, weshalb auch im vorliegenden Fall kein Grund besteht, ihr Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ergibt sich aus § 8 TBO 2011 im Falle einer nur teilweisen Bewilligung des Antrags auf Befreiung von der Stellplatzverpflichtung die Verpflichtung der Eigentümer zur Errichtung der erforderlichen Abstellmöglichkeiten.
20 Die vom LVwG vertretene Rechtsansicht, wonach der Revisionswerberin keine Parteistellung im Verfahren nach § 8 Abs. 9 TBO 2011 zugekommen sei, erweist sich daher als verfehlt. Das angefochtene Erkenntnis ist somit insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausspruch gemäß § 8 Abs. 9 TBO 2011 als unzulässig zurückgewiesen wurde, inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 26. Februar 2019
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016060022.J00Im RIS seit
08.04.2019Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019