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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Liezen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Juli 2017, Zl. LVwG 47.2-1376/2017-8, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen - der nunmehrigen Revisionswerberin - vom 2. Februar 2017 wurde der Antrag von M K auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes "in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung" abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Juli 2017 wurde einer dagegen von M K erhobenen Beschwerde Folge gegeben und dieser gemäß § 9 Abs. 2 lit. a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) ein monatlicher Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung ab Oktober 2016 in näher genannter Höhe gewährt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Den Ausspruch nach § 25a VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich bei der Frage, "ob für eine 24-Stunden-Betreuung ein Rechtsanspruch in Form der mobilen Pflege" nach § 9 Abs. 2 Stmk. SHG bestehe, um eine grundsätzliche Rechtsfrage handle, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.
4 Gegen dieses - der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 25. Juli 2017 zugestellte - Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, die den Ausführungen zum Umfang der Anfechtung nach den mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgten Zuspruch von Sozialhilfe zur Gänze anficht.
5 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Der vorliegenden - zulässigen - Amtsrevision kommt im
Ergebnis schon aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
7 Nach dem vorliegenden Akteninhalt ist M K am 10. Juli 2017 -
sohin vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - verstorben.
Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband,
2. Ausgabe 2014, Rz 2 und 5 zu § 9, und die dort zitierte hg. Judikatur).
8 Beim von M K mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. hinsichtlich eines Kostenzuschusses zu einer 24- Stunden-Betreuung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189, mwN). Gegenteiliges ergibt sich für einen Anspruch wie den hier geltend gemachten auch nicht aus dem Stmk. SHG (vgl. für stationäre Einrichtungen hingegen § 13 Abs. 6 Stmk. SHG).
9 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014, mwN).
10 Demnach kam infolge des Todes von M K während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ein Zuspruch einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24- Stunden-Betreuung nicht mehr in Betracht. Vielmehr wäre das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzustellen gewesen.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 27. Februar 2019
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsfähigkeit ParteifähigkeitAllgemeinVerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100032.J00Im RIS seit
08.04.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019