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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BesoldungsreformG 2015;Rechtssatz
Die Richteramtsanwärterin stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 am 12. Februar 2015 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Da sie vor ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin jedoch noch nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stand, hatte sie "noch nie ein Gehalt bezogen, für das ein Vorrückungsstichtag maßgebend war", da sie als Richteramtsanwärterin ein Fixgehalt gemäß § 67 RStDG bezogen hat. Es ist daher die in § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG 1956 maßgebend. Demnach hat eine pauschale Überleitung nach § 169c GehG 1956 zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120062.L01Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019