RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/12/0062

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
14/01 Verwaltungsorganisation
43 Wehrrecht
56/03 ÖBB
60 Arbeitsrecht
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete

Norm

BesoldungsreformG 2015;
DienstrechtsNov 2015;
GehG 1956 §169c;
GehG 1956 §169d Abs6 idF 2018/I/060;
RStDG §211a Abs1 idF 2015/I/164;
RStDG §67;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Richteramtsanwärterin stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 am 12. Februar 2015 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Da sie vor ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin jedoch noch nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stand, hatte sie "noch nie ein Gehalt bezogen, für das ein Vorrückungsstichtag maßgebend war", da sie als Richteramtsanwärterin ein Fixgehalt gemäß § 67 RStDG bezogen hat. Es ist daher die in § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG 1956 maßgebend. Demnach hat eine pauschale Überleitung nach § 169c GehG 1956 zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120062.L01

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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