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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/12/0032 E 25. Mai 2016 VwSlg 19382 A/2016 RS 1Stammrechtssatz
Ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. B 26. Februar 2016, Ra 2016/12/0013). Beruht die Beweiswürdigung des VwG nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120023.L01Im RIS seit
08.04.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019