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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2018, Zl. W159 2127303- 1/39E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Somalias, stammt aus Kismayo im Bundesstaat Lower Juba und gehört dem Clan der Madhiban an. Er stellte am 27. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Al Shabaab ihn habe rekrutieren wollen. Zudem sei er aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.
2 Mit Bescheid vom 27. April 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung zur - (mit Blick auf die Zulässigkeitsbegründung der Revision allein) entscheidungsrelevanten - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG zusammengefasst aus, der junge und gesunde Revisionswerber würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kismayo nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder eine ausweglose Situation geraten. Die Stadt Kismayo gelte als ruhig und sicher; die Al Shabaab sei dort nur eingeschränkt aktiv. Die Dürresituation habe sich durch die zwischenzeitig eingetretenen Niederschläge gebessert und es sei schon eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. kurzfristig zu erwarten. Der Revisionswerber verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Kismayo und habe bereits in verschiedenen Berufen gearbeitet. Aufgrund der individuellen Umstände sei nicht anzunehmen, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen einen Begründungsmangel betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten moniert. Insbesondere finde die vom BVwG getroffene Schlussfolgerung, wonach sich die Dürresituation in Somalia gebessert habe und eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit eingetreten bzw. zu erwarten sei, keine Entsprechung in den getroffenen Länderfeststellungen. Das BVwG habe die Feststellungen zur "Grundversorgung/Wirtschaft", wonach Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde zähle und ein erheblicher Teil der Bevölkerung nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt sei, außer Acht gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in zwei - näher angeführten - Entscheidungen die Verpflichtung betont, sich aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK mit der Dürrekatastrophe in Somalia und der Nahrungsmittelknappheit auseinanderzusetzen und sei von einer Notorietät dieser Umstände ausgegangen.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, jeweils mwN).
11 Der Revision, welche im Wesentlichen lediglich die vom BVwG selbst getroffenen Feststellungen wiedergibt, gelingt es nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG fallbezogen Begründungsmängel anzulasten wären. Entgegen dem Revisionsvorbringen finden die rechtlichen Erwägungen des BVwG ausreichend Deckung in den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen. Diesen Feststellungen entgegenstehende bzw. widersprechende Berichte oder das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Sinne der oben angeführten hg. Rechtsprechung werden in der Revision nicht dargelegt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180538.L00Im RIS seit
08.04.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019