TE Vwgh Beschluss 2019/3/20 Ro 2019/09/0003

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die Revision des Mag.pharm. X Y in Z, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. September 2016, Zl. LVwG 49.30-859/2015-10, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Apothekerkammergesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Österreichischen Apothekerkammer Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, im September 2013 dadurch, dass er in einer näher bezeichneten, von ihm an Kunden versendeten und in seiner Apotheke zur Entnahme aufgelegten Druckschrift entgegen § 18 Abs. 3 Z 5 der Berufsordnung Preiswerbung für namentlich genannte Arzneimittel betrieben habe, Berufspflichten verletzt zu haben, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei, wodurch er das Disziplinarvergehen nach § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 begangen habe. Deshalb wurde über ihn gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Apothekerkammergesetz 2001 die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber weiters gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro verpflichtet.

2 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG mit der Begründung zu, dass "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen" gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, "insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht / eine solche Rechtsprechung fehlt / die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird".

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 2713/2016-11, die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ro 2018/14/0001, mwN).

8 Im angefochtenen Erkenntnis wird die Zulässigkeit der Revision nur ganz allgemein mit dem Fehlen bzw. Abweichen von Rechtsprechung zu bzw. der uneinheitlichen Beantwortung "einer Rechtsfrage" begründet. Mangels Darlegung einer konkreten Rechtsfrage kann damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden (vgl. zum Konkretisierungsgebot VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005; 25.4.2018, Ro 2015/06/0010).

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002; 27.9.2018, Ro 2018/10/0031, mwN).

10 In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihm als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0072, mwN).

11 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision damit, dass "zur Frage des Preiswerbungsverbots von § 18 Abs. 3 Z 5 Berufsordnung" keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

12 Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 31.1.2017, 2017/03/0001; 12.12.2018, Ro 2017/19/0002). Ein solcher Fall liegt hier vor.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090003.J00

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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