TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/22 97/20/0539

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des E K in Wien, geboren am 1. November 1963, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwertgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesminister für Inneres vom 5. Juni 1997, Zl. 4.337.518/7-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste am 10. Mai 1992 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am darauf folgenden Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anlässlich seiner am 19. August 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen wie folgt an:

"Ich bin seit 1986 aktives Mitglied der Jatiya Party-Unsere Partei war lange Zeit an der Macht.

Unser Führer Mohammad Arshad ist jetzt in Haft. Seit zwei Jahren bin ich auch Mitglied dieser Bewegung. 'Freiheit für Mohammad Arshad'.

Die Bangladesh National Party (BNP) ist jetzt an der Macht.

Alle Mitglieder der Jatiya Party werden von der Regierung verfolgt.

Am 6.12.1990 wurde Präsident Arshad gestürzt.

Am 27.2.1991 fanden Wahlen statt welche meine Partei verlor. Am 12.12.1990 wurde Präsident Arshad verhaftet.

Am 10.6.1991 wurde das Haus in welchem ich zusammen mit meinem Bruder sowie meine Schwägerin und deren Kind wohne von Leuten der BNP überfallen. Ich war zu dieser Zeit nicht zu Hause. Die Leute schossen auf meine Angehörigen und verletzten dabei meine Schwägerin und das Kind.

Am 26.6.1991 wurde von der Polizei Dhaka ein Haftbefehl gegen mich wegen illegalen Waffenbesitzes erlassen.

Am 29.11.1991 erließ die Polizei einen Haftbefehl gegen mich wegen Mord. Ich kann nicht sagen wen ich ermordet haben soll.

Die Haftbefehle beruhen auf falsche Angaben; ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen.

Ich habe mich für 6 Monate in Sylhet versteckt.

Am 1.3.1992 wurde mein Geschäft von Leuten der BNP angezündet sowie abermals mein Haus überfallen.

Bis zum 1. Mai hielt ich mich in verschiedenen Orten versteckt.

In der Zwischenzeit hat meine Partei mit Hilfe eines Schleppers für mich einen Reisepass sowie Visum und Flugticket organisiert.

Die Originalausfertigungen der genannten Haftbefehle habe ich in meinem Besitz. Ich werde innerhalb von zwei Wochen eine deutsche Übersetzung beibringen.

Bemerken möchte ich, dass mein Reisepass nicht echt war."

Mit Formularbescheid vom 3. September 1992 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Ein Eingehen auf die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe erfolgte in diesem Bescheid nicht.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer Mängel der Begründung im Sinn des § 60 AVG und unrichtige Beurteilung seiner Angaben geltend, bekräftigte diese und fügte des Weiteren an, er habe in seiner Ersteinvernahme dargetan, dass er zu jener Personengruppe gehöre, die systematisch der Verfolgung seitens der gegenwärtigen Regierungspartei ausgesetzt sei, was durch internationale Medienberichterstattung objektiv belegt werden könne. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, dass er entgegen der im Bescheid vertretenen Ansicht aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befinde und dass er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfülle.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1993 wurde diese Berufung durch die belangte Behörde abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0516, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Anwendung der unrichtigen Rechtslage auf.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Manuduktionsschreiben vom 22. Oktober 1996 vor, seit den Wahlen im Juni 1996 stelle die BNP nicht mehr die Regierung, sondern die Awami League. Deren Führerin Sheikh Hasina sei mit Unterstützung der Jatiya-Partei zur Ministerpräsidentin gewählt worden. Es sei daher bei der nunmehrigen politischen Entwicklung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass einem Mitglied der Jatiya-Partei, die ja die Regierung unterstütze, Verfolgung drohe. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass die Justiz - die ihre Stellung auch der Jatiya-Partei verdanke, da auch der Justizminister von Sheikh Hasina bestellt worden sei - ein Mitglied dieser Partei wegen seiner politischen Gesinnung verfolge und willkürlichen Anklagen Folge gebe. Ebenso sei auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz vor Übergriffen von Anhängern der BNP, die ja nunmehr keinesfalls dem Staat bzw. der jetzigen Regierungspartei zugeordnet werden könnte, versagt würde.

Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 inhaltlich wie folgt:

"Ich bin Mitglied der Jatiya-Party und bin der systematischen Verfolgung seitens der Regierungspartei ausgesetzt. An dieser Situation hat sich auch durch die Wahlen im Juni 1996 nichts geändert, bei denen die Führerin Sheikh Hasina mit Unterstützung der Jatiya-Partei zur Ministerpräsidentin gewählt wurde. Obwohl ein Mitglied der Jatiya-Partei nun in der Regierung tätig ist, hat sich an der politischen Situation in meinem Heimatland nichts geändert.

In den letzten Monaten sind weiterhin Fälle bekannt, in denen gegen Mitglieder der Jatiya-Partei vorgegangen wird, indem ihnen aufgrund ihrer politischen Tätigkeit strafbare Handlungen unterstellt werden, nur um sie unter vorgeschobenen Gründen zu verhaften. Obwohl durch die Wahl von Sheikh Hasina zur Ministerpräsidentin der Eindruck erweckt wurde, dass sich die Situation in meinem Heimatland geändert haben mag, hat sich jedoch an der Praxis, politische Aktivisten zu verfolgen, nichts geändert. Als Beweis dafür sind politische Aktivisten zu nennen, die in den letzten Monaten ins Ausland flüchten mussten, um sich vor politisch motivierter Verfolgung durch die Polizei zu schützen.

Weiterhin ist es eine übliche Praxis in meinen Heimatland, dass aufgrund Sonderermächtigungsgesetze (Special Powers Act - SPA) politische Gegner unter vorgetäuschter Begründung ohne Gerichtsverfahren in Haft genommen werden und verschwinden. Es ist mir daher nicht möglich, mich unter den Schutz der Gerichtsbarkeit meines Heimatlandes zu begeben, da diese weder willens noch in der Lage ist, mich vor der Verfolgung durch meine politischen Gegner zu schützen.

amnesty international bestätigt, dass sich in meinem Heimatland zahlreiche politische Gefangene unter Berufung auf ein Sondergesetz ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft befinden. Mindestens neun Menschen fielen extralegalen Hinrichtungen zum Opfer. Der Anwendungsbereich der Todesstrafe wurde ausgeweitet, mindestens drei Menschen wurden zum Tode verurteilt.

Schon alleine die Tatsache, dass ich vor fünf Jahren aus meinem Heimatland geflüchtet bin und mich seitdem im Ausland aufhalte, ist in meinem Heimatland Grund genug, mich sofort in Haft zu nehmen. Bei einer Rückkehr in mein Heimatland drohen mir trotz der anscheinend veränderten politischen Situation Verfolgung, Verhaftung, Misshandlung und ein unfaires Gerichtsverfahren. Es ist mir also weiterhin nicht zumutbar, mich in eine solche Gefahr zu begeben."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 1997 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und daher im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 76/1974 nicht Flüchtling sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Der Begriff der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung stelle nicht isoliert auf vergangene Ereignisse ab, obwohl diese häufig ein Indiz für drohende Verfolgung darstellten, sondern erheische seinem Wesen nach eine in die Zukunft gerichtete Prognose, weshalb auch die politischen Veränderungen ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland und davon insbesondere die rezenteren zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde fuhr sodann wörtlich wie im Manuduktionsschreiben vom 22. Oktober 1996 fort und bemerkte abschließend, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nicht zu überzeugen und die Annahme der erkennenden Behörde nicht zu entkräften vermocht hätten. Seine Stellungnahme habe sich auf eine "bloße Bestreitung" der Annahme der erkennenden Behörde beschränkt, ohne darzulegen, aus welchen den Beschwerdeführer spezifisch betreffenden konkreten Umständen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er als Mitglied einer Partei, die die bei den Wahlen obsiegende Partei unterstützt habe und sogar durch ein Mitglied selbst in der neuen Regierung tätig sei, nach wie vor Verfolgung zu befürchten habe. Der Hinweis auf andere Personen, die in letzter Zeit angeblich wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Jatiya-Partei verhaftet worden seien, vermöchte an der Ansicht der Behörde nichts zu ändern, da dies bei der Beurteilung einer die Person des Beschwerdeführers selbst drohenden Verfolgung nicht von Relevanz sei. Auch habe er in keiner Weise Bezug darauf genommen, dass bzw. warum die seinerzeit gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe noch immer Bestand haben sollten, obwohl sie einer Partei zugeschrieben würden, die zwar damals die Regierung gestellt habe, heute aber nicht mehr. Daran ändere auch das von ihm vorgelegte Schreiben seines Rechtsanwaltes aus Bangladesch nichts, da in diesem nur in allgemeiner Form davon abgeraten worden sei zurückzukehren, da falsche gegen den Beschwerdeführer erhobene "Vorwürfe von Mordfällen" gegen ihn bestünden und seine Feinde diese Fälle im Falle der Rückkehr weiter verfolgen würden, ohne dass in diesem Schreiben nähere Angaben zu den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geschilderten Ereignissen enthalten wären. Eine derart allgemein gehaltene Mitteilung, die im Übrigen keinen behördlichen Charakter habe, sondern von einem vom Beschwerdeführer selbst engagierten Anwalt stamme, der seine Interessen vertrete, und in der keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht würden, was genau im Heimatland des Beschwerdeführers gegen diesen vorliege, welcher Art die ihm drohende Verfolgung sei sowie von wem diese angebliche Verfolgungsgefahr überhaupt ausgehe bzw. wer diese so genannten "Feinde" seien, könne nicht als geeignet angesehen werden, eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr glaubhaft zu bescheinigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Zunächst ist festzuhalten, dass infolge der im angefochtenen Bescheid zutreffend erfolgten Anwendung des Asylgesetzes 1968 kein Fall des Außerkrafttretens gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 vorliegt.

Gemäß § 1 des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, dass er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1995 (im folgenden: FlKonv), unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde nahm das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt F FlKonv nicht an.

Eine wesentliche Verfahrensverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Behörde nicht von Amts wegen die tatsächlichen Verhältnisse im Polizei- und Justizbereich seines Heimatlandes erkundet habe, zumal auch bei Änderung der Zusammensetzung der Regierung "eine schlagartige Änderung der Verfolgungssituation Fiktion" sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der von einem Asylwerber aus außereuropäischen Krisengebieten - wie Bangladesch - ins Treffen geführten Gefahr gegen ihn von Seiten staatlicher Behörden unternommener, ein mögliches Fehlverhalten im Zuge politischer Auseinandersetzungen in erhöhtem Maße kriminalisierender gerichtlicher Schritte nicht losgelöst von seiner politischen Gesinnung betrachtet und auch an das Verhalten staatlicher Behörden in Gebieten, in denen bürgerkriegsähnliche politische oder ethnisch-religiös bedingte Auseinandersetzungen im Gange seien, nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden könne, der für eine gefestigte, nicht durch innere Unruhen erschütterte Demokratie angebracht erscheine (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0925).

Die nunmehr festgestellte Änderung der Regierungszusammensetzung allein gibt darüber keine verlässliche Auskunft, was offensichtlich auch der belangten Behörde bereits klar war, verwendet sie doch selbst Formulierungen, die gesicherte Feststellungen vermissen lassen. Durch die dem ergänzten Berufungsverfahren zu entnehmende, vom Beschwerdeführer aufrecht erhaltene Behauptung, eine drohende Verfolgung auf Grund der von ihm vertretenen politischen Gesinnung sei trotz der geänderten Regierungszusammensetzung - durch internationale Berichterstattung bestätigtes - Faktum und betreffe auch ihn persönlich, was aus der von ihm vorgelegten Urkunde ersichtlich sei, hat der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren Genüge getan. Dazu wird in der Beschwerde geltend gemacht, der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Bangladesch nicht überein, sei doch die belangte Behörde offensichtlich zu Unrecht und trotz der Einwände des Beschwerdeführers von geordneten demokratischen Verhältnissen in Bangladesch ausgegangen. In diesem Sinne wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht Erhebungen über die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers zu treffen, so durch eine Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde im Heimatland des Beschwerdeführers darüber, ob dessen Vorbringen mit dem tatsächlichen Vorgehen der Behörden von Bangladesch übereinstimmen könne, insbesondere, ob die Justiz unter politischem Einfluss stehe, sodass in politisch begründeten Fällen nicht mit einem fairen Verfahren zu rechnen sei, zumal der festgestellte Regierungswechsel erst ca. ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist. Die belangte Behörde hat nicht ausreichend begründet, warum zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit gesagt werden kann, dass dieser Regierungswechsel allein bereits ein faires Strafverfahren erwarten ließe.

Insoweit die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde die Glaubwürdigkeit absprach, weil diese von einem vom Beschwerdeführer selbst engagierten Anwalt stamme, der seine "Interessen vertritt", erweist sich diese Argumentation im Lichte der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle als nicht schlüssig, würde damit doch dem gewillkürten Parteienvertreter ohne nähere, diese Annahme rechtfertigende Anhaltspunkte die mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Bestätigung von Umständen aus Gründen der Parteilichkeit unterstellt.

Aus den dargelegten Gründen leidet der angefochtene Bescheid an Feststellungs- und Begründungsmängeln, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 22. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200539.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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